§ 228a ASVG

Berechnung der Ersatzzeiten für Kindererziehung vor 1956 nach § 228a ASVG. Maximal 48 Monate pro Kind — anrechenbar für die Pensionswartezeit. Gültig ab 1. November 2003.

Letzte Aktualisierung: 1. 11. 2003 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Ersatzzeiten Kindererziehung nach § 228a ASVG

Die Ersatzzeiten für Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 stellen eine wichtige Ergänzung der Versicherungsbiografie dar. Für Zeiten, in denen vor dem gesetzlichen Stichtag Kinder erzogen wurden, können Versicherungsmonate angerechnet werden.

Voraussetzungen

Die Ersatzzeiten stehen Versicherten zu, die im Inland ihren Wohnsitz hatten und ein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen haben. Die Zeiten werden im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten pro Kind berücksichtigt.

Häufige Fragen zu § 228a ASVG

Was sind Ersatzzeiten nach § 228a ASVG?

Ersatzzeiten nach § 228a ASVG sind Kalendermonate, die für die Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 als Versicherungsmonate gelten. Sie werden bis zu maximal 48 Monaten pro Kind angerechnet.

Wer hat Anspruch auf Ersatzzeiten?

Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 ein Kind erzogen haben, können für diese Zeiten Ersatzmonate geltend machen — vorausgesetzt, sie hatten zum Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland.

Wie viele Monate werden maximal angerechnet?

Pro Kind werden maximal 48 Kalendermonate als Ersatzzeiten angerechnet. Die Gesamtzahl der anrechenbaren Monate ist auf die Anzahl der erzogenen Kinder multipliziert mit 48 begrenzt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die versicherte Person muss zum Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland gehabt und das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen haben. Zudem muss eine Beitragszeit oder eine nachfolgende Beitragszeit vorliegen.

Welchen Einfluss haben Ersatzzeiten auf die Pension?

Die Ersatzzeiten zählen zu den Versicherungsmonaten und können helfen, die Wartezeit von 180 Monaten für einen Pensionsanspruch zu erfüllen.

Weitere Rechner

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