Berechnung der anrechenbaren Versicherungsmonate nach § 233 ASVG. Die Gesamtzahl der Versicherungsmonate ergibt sich aus der Addition von Beitragsmonaten, Ersatzmonaten und Valorisierungsmonaten. Für einen Pensionsanspruch sind mindestens 180 Monate erforderlich — gültig ab 1. Jänner 2005.
Rechtsgrundlage
- § 233 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Berücksichtigung von Versicherungsmonaten — Zusammenrechnung
Gültig ab: 1. 1. 2005
Kurz zum Thema: Versicherungsmonate nach § 233 ASVG
Die Zusammenrechnung von Versicherungsmonaten nach § 233 ASVG ist ein grundlegendes Prinzip der österreichischen Pensionsversicherung. Die Gesamtzahl der Versicherungsmonate bestimmt sowohl das Erreichen eines Pensionsanspruchs als auch die Höhe der eventual Pension. Der § 233 regelt, welche Zeiten als Versicherungsmonate gelten und wie sie für die Berechnung herangezogen werden.
Die drei Kategorien von Versicherungsmonaten
Versicherungsmonate werden in drei Kategorien unterteilt: Erstens Beitragsmonate, die durch tatsächliche Beitragszahlungen erworben werden — etwa während einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zweitens Ersatzmonate, die kraft Gesetzes gleichgestellt werden, wie Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes oder des Mutterschutzes. Drittens Valorisierungsmonate, die durch besondere gesetzliche Regelungen aufgewertet werden, um eine nachvollziehbare Bewertung älter Versicherungszeiten zu gewährleisten.
Die 180-Monats-Grenze für den Pensionsanspruch
Für einen Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension sind mindestens 180 Versicherungsmonate — das entspricht 15 Jahren — erforderlich. Diese Grenze kann durch eine beliebige Kombination aus Beitragsmonaten, Ersatzmonaten und Valorisierungsmonaten erreicht werden. Werden 180 Monate erreicht, besteht ein Anspruch auf die sogenannte Normale Alterspension — sofern das gesetzliche Pensionsalter erreicht ist.
Häufige Fragen zu § 233 ASVG — Versicherungsmonate
Was sind Versicherungsmonate nach § 233 ASVG?
Versicherungsmonate sind alle Kalendermonate, in denen nach dem ASVG Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden oder als solche gelten. Dazu zählen Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit, Ersatzmonate für bestimmte Zeiten wie Präsenzdienst, und Valorisierungsmonate.
Wie werden Versicherungsmonate nach § 233 ASVG zusammengerechnet?
Nach § 233 ASVG werden alle Versicherungsmonate zusammengerechnet — das heißt Beitragsmonate, Ersatzmonate und Valorisierungsmonate. Die Gesamtzahl der Monate ist entscheidend für das Erreichen der erforderlichen Wartezeit für einen Pensionsanspruch.
Wie viele Versicherungsmonate sind für einen Pensionsanspruch erforderlich?
Für einen Pensionsanspruch in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erforderlich. Dabei müssen nicht alle Monate Beitragsmonate sein — auch Ersatzmonate und Valorisierungsmonate zählen zur Erreichung des Schwellenwerts.
Was ist der Unterschied zwischen Beitragsmonaten und Ersatzmonaten?
Beitragsmonate sind Monate, in denen tatsächlich Beiträge zur Pensionsversicherung bezahlt wurden. Ersatzmonate hingegen sind Zeiten, die kraft Gesetzes einer Beitragszahlung gleichgestellt werden — etwa Präsenzdienst, Zivildienst oder Zeiten des Mutterschutzes.
Was bedeutet Valorisierung bei Versicherungsmonaten?
Valorisierung bedeutet die Aufwertung von Versicherungsmonaten, die vor bestimmten Stichtagen erworben wurden. Durch die Valorisierung werden diese Monate für die Berechnung der Pensionshöhe mit einem höheren Wert berücksichtigt, als dies ohne Valorisierung der Fall wäre.