§ 232 ASVG

Übersicht der Arten von Versicherungsmonaten nach § 232 ASVG — Beitragsmonate der Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung, Ersatzmonate und § 8-Pflichtversicherung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2020 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Versicherungsmonate nach § 232 ASVG

§ 232 ASVG definiert die verschiedenen Arten von Versicherungsmonaten, die für die Pensionsversicherung relevant sind. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend für die Berechnung der Gesamtversicherungszeit.

Die vier Kategorien

Versicherungsmonate werden in vier Kategorien unterteilt: Beitragsmonate der Pflichtversicherung, Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonate und Monate der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2.

Häufige Fragen zu § 232 ASVG

Welche Arten von Versicherungsmonaten gibt es nach § 232 ASVG?

Nach § 232 ASVG gelten Versicherungsmonate als Beitragsmonat der Pflichtversicherung, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2.

Was ist ein Beitragsmonat?

Ein Beitragsmonat ist ein Monat, in dem Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden — entweder aufgrund einer Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung.

Was ist ein Ersatzmonat?

Ersatzmonate sind Zeiten, die kraft Gesetzes einer Beitragszahlung gleichgestellt werden — etwa Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder der Kindererziehung.

Welche Rolle spielt das zeitliche Übergewicht?

Hat in einem Monat keine der verschiedenen Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so gelten besondere Bestimmungen für die Zuordnung des Monats.

Wie werden die Monatsarten zusammengerechnet?

Alle Versicherungsmonate werden nach § 233 ASVG zusammengerechnet. Die Gesamtzahl ist entscheidend für das Erreichen der Wartezeit von 180 Monaten.

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