Berechnung des Frühstarterbonus für Knappschaftsalterspension nach § 286a ASVG. Der Bonus beträgt 1,00 € pro Beitragsmonat vor dem 20. Lebensjahr — begrenzt auf das 60-fache (60 €). Gültig ab 1. Jänner 2025.
Rechtsgrundlage
- § 286a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Frühstarterbonus Knappschaft — 1,00 € pro Beitragsmonat vor dem 20. Lebensjahr, max. 60 €
Gültig ab: 1. 1. 2025
Kurz zum Thema: Frühstarterbonus Knappschaft nach § 286a ASVG
Der Frühstarterbonus für Knappschaftsalterspension nach § 286a ASVG wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 eingeführt. Er richtet sich an Versicherte der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die bereits in jungen Jahren — vor Vollendung des 20. Lebensjahres — Beitragsmonate erworben haben.
Struktur des Frühstarterbonus
Der Bonus beträgt 1,00 € für jeden Beitragsmonat, der vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Dabei ist der Bonus auf das 60-fache dieses Betrags begrenzt — somit beträgt die Obergrenze 60,00 € monatlich. Der Bonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
Unterschied zur Regelung für reguläre Pensionen
Während der Frühstarterbonus nach § 262a ASVG für die reguläre Pensionsversicherung gilt und keine Obergrenze vorsieht, ist der Bonus für Knappschaftsalterspensionen nach § 286a mit dem 60-fachen des monatlichen Grundbetrags begrenzt. Diese Differenzierung reflects die unterschiedlichen Strukturen der allgemeinen und der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Häufige Fragen zu § 286a ASVG — Frühstarterbonus Knappschaft
Was ist der Frühstarterbonus nach § 286a ASVG?
Der Frühstarterbonus nach § 286a ASVG ist ein zusätzlicher Betrag für Knappschaftsversicherte, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres Beitragsmonate erworben haben. Der Bonus beträgt 1,00 € pro Monat und ist mit 60 € begrenzt (60-fache Obergrenze).
Gilt der Frühstarterbonus auch für den Knappschaftssold?
Nein. Der Frühstarterbonus nach § 286a gilt für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und für die Knappschaftsvollpension.
Wie unterscheidet sich § 286a von § 262a?
Während § 262a den Frühstarterbonus für die reguläre Alterspension und Invaliditätspension regelt, gilt § 286a speziell für die Knappschaftsalterspension und den Knappschaftssold. Der Grundbetrag ist bei beiden 1,00 € pro Monat, jedoch gilt bei § 286a eine Obergrenze von 60 €.
Ab wann gilt der Frühstarterbonus?
Der Frühstarterbonus nach § 286a gilt seit 1. Jänner 2025. Er wurde mit der ASVG-Novelle eingeführt, um jungen Beschäftigten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Anreiz zu geben.
Wie wird die Obergrenze von 60 € angewendet?
Die Obergrenze von 60 € ergibt sich aus dem 60-fachen des Grundbetrags von 1,00 €. Das bedeutet, dass ab 60 Beitragsmonaten vor dem 20. Lebensjahr kein höherer Bonus gewährt wird — der Bonus ist also bei 60 Monaten bereits bei seinem Maximum.