Berechnung der anzuwendenden monatlichen Beitragsgrundlage für den Versicherten nach ASVG § 471k — vorläufiger Mindestbetrag nach § 5 Abs. 2 bis zur offiziellen Feststellung, gedeckelt durch die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45.
Rechtsgrundlage
- § 471k Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Vorläufige Beitragsgrundlage bis zur Feststellung.
Gültig ab: 1. 1. 1998
- § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Geringfügigkeitsgrenze als Mindest-Beitragsgrundlage: 551,10 €/Monat (Stand 2025).
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Höchstbeitragsgrundlage: 231,00 €/Tag × 30 = 6 930,00 €/Monat (2026, BGBl. II Nr. 263/2025).
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 108 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Jährliche Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage durch Verordnung.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Beitragsgrundlage für den Versicherten
Die Beitragsgrundlage ist der monatliche Betrag, auf dessen Basis die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Für versicherte Personen, deren Beitragsgrundlage noch nicht endgültig feststeht, sieht das ASVG in § 471k eine vorläufige Regelung vor: Bis zur offiziellen Feststellung gilt der im § 5 Abs. 2 angeführte Betrag — die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze — als Mindest-Beitragsgrundlage.
Rechtliche Grundlage
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt in § 471k die Frage, welcher Betrag als Beitragsgrundlage heranzuzieben ist, solange keine endgültige Feststellung vorliegt. Ergänzend sind § 5 Abs. 2 (Geringfügigkeitsgrenze) und § 45 (Höchstbeitragsgrundlage) anzuwenden. Die jährliche Anpassung erfolgt über die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit gemäß § 108 Abs. 3 ASVG.
Anwendung in der Praxis
Dieser Rechner hilft Ihnen, die aktuell anzuwendende Beitragsgrundlage zu ermitteln. Geben Sie die vorläufige Beitragsgrundlage ein — falls die tatsächliche noch nicht feststeht, wird automatisch der Mindestbetrag nach § 5 Abs. 2 verwendet. Sobald Ihnen der offiziell festgestellte Wert vorliegt, tragen Sie diesen ein: Er ersetzt das Provisorium. In jedem Fall wird die Beitragsgrundlage auf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 gedeckelt — für 2026 sind dies 6 930,00 € pro Monat.
Geringfügigkeitsgrenze 2025/2026
Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG wird jährlich mittels Aufwertungszahl angepasst. Für 2025 beträgt sie laut BGBl. II Nr. 417/2024 exakt 551,10 € pro Monat. Der 2026er Wert wird durch BGBl. II Nr. 263/2025 kundgemacht. Diese Grenze dient als Untergrenze für die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 471k.
Höchstbeitragsgrundlage 2026
Die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 iVm § 108 Abs. 3 ASVG beträgt für 2026 231,00 € pro Tag, was einem monatlichen Wert von 6 930,00 € entspricht (BGBl. II Nr. 263/2025). Die Beitragsgrundlage darf diesen Betrag niemals überschreiten.
Häufige Fragen zu § 471k Beitragsgrundlage
Was regelt ASVG § 471k genau?
§ 471k ASVG regelt die Beitragsgrundlage für den Versicherten. Solange die Beitragsgrundlage nicht offiziell festgestellt werden kann, gilt vorläufig der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ist stets anzuwenden.
Was ist die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG?
Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG ist jener Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig gilt. Für 2025 beträgt dieser 551,10 € pro Monat (gemäß BGBl. II Nr. 417/2024). Dieser Betrag dient auch als Mindest-Beitragsgrundlage nach § 471k, wenn keine offizielle Feststellung vorliegt.
Wie hoch ist die Höchstbeitragsgrundlage 2026?
Für 2026 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage 231,00 € (BGBl. II Nr. 263/2025), was einem monatlichen Betrag von 6 930,00 € entspricht (231,00 € × 30 Tage). Diese wird jährlich durch Verordnung des Bundesministers angepasst.
Wann wird das Provisorium durch den offiziellen Wert ersetzt?
Sobald die Beitragsgrundlage von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt offiziell festgestellt wurde, gilt dieser festgestellte Betrag als Beitragsgrundlage. Bis dahin wird das Provisorium nach § 5 Abs. 2 ASVG angewendet. Im Rechner tragen Sie den festgestellten Wert ein, sobald Ihnen dieser vorliegt.
Kann die Beitragsgrundlage über der Höchstbeitragsgrundlage liegen?
Nein. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten. Für 2026 beträgt diese 6 930,00 € pro Monat. Alle Beitragsberechnungen werden auf diesen Wert gedeckelt.
Gilt § 471k für alle Versicherten?
§ 471k gilt für alle Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung), bei denen eine Beitragsgrundlage festgestellt werden muss und noch nicht feststeht.