ASVG § 59 — Verzugszinsen

Berechnen Sie die Verzugszinsen für überfällige Sozialversicherungsbeiträge nach ASVG § 59. Der Verzugszinssatz beträgt Basiszinssatz + 4 Prozentpunkte, fällig ab 15 Tage nach Fälligkeit (zzgl. 3 Tage Kulanz).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verzugszinsen nach ASVG § 59

Rechtliche Grundlage

ASVG § 59 normiert die Verzugszinsen für überfällige Sozialversicherungsbeiträge. Die Vorschrift stellt sicher, dass säumige Zahler einen angemessenen Zinssatz als Ausgleich für die verspätete Zahlung leisten. Der Verzugszinssatz orientiert sich am aktuellen Zinsniveau und liegt über dem marktüblichen Zinssatz.

Fälligkeitsfrist und Kulanz

Verzugszinsen werden fällig ab 15 Tage nach der Beitragsfälligkeit. Zusätzlich gewährt das Gesetz eine 3-tägige Kulanzfrist, in der keine Rechtsfolgen eintreten — der Verzug beginnt somit effektiv ab dem 18. Tag nach Fälligkeit. Diese Regelung berücksichtigt, dass in der Praxis kleinere Verzögerungen bei der Beitragenzahlung vorkommen können.

Berechnung des Verzugszinssatzes

Der Verzugszinssatz ergibt sich aus dem Basiszinssatz zuzüglich 4 Prozentpunkten. Maßgebend ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober des Vorjahres gilt. § 59 ASVG nennt selbst keinen festen Prozentwert, sondern verweist auf das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998); der jeweils veröffentlichte Basiszinssatz ist im Rechner einzugeben. Beträgt der Basiszinssatz z. B. 3,88 %, ergibt sich ein Verzugszinssatz von 7,88 % p.a. Dieser Satz wird taggenau berechnet.

Abweichende Fälligkeit

Bei abweichender Fälligkeit nach § 4 Abs. 4 ASVG — insbesondere bei Eintritt oder Wiedereintritt in die Versicherung — gilt die Fälligkeit am letzten Tag des Folgemonats. Die 15-Tage-Frist beginnt dann ab diesem späteren Datum zu laufen.

Berechnungsmethode

Die Verzugszinsen werden nach der Formel: ausstehender Beitrag × Verzugszinssatz × (überfällige Tage / 365) berechnet. Dabei werden auch Teiltage berücksichtigt. Es empfiehlt sich, die Beiträge so früh wie möglich zu begleichen, um die Zinsen zu minimieren.

Häufige Fragen zu Verzugszinsen nach ASVG § 59

Ab wann beginnt der Verzug bei Sozialversicherungsbeiträgen?

Nach ASVG § 59 beginnt der Verzug 15 Tage nach Fälligkeit der Beiträge. Zusätzlich gewährt das Gesetz eine 3-tägige Kulanzfrist, in der keine Rechtsfolgen eintreten. Die Verzugszinsen laufen somit ab dem 18. Tag nach Fälligkeit.

Wie wird der Verzugszinssatz berechnet?

Der Verzugszinssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz plus 4 Prozentpunkten. Maßgebend ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober des Vorjahres gilt. § 59 ASVG legt den Basiszinssatz nicht selbst fest, sondern verweist auf das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998); der jeweils gültige Wert wird veröffentlicht und ist im Rechner einzugeben. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3,88 % ergibt sich ein Verzugszinssatz von 7,88 % p.a.

Was gilt bei abweichender Fälligkeit nach § 4 Abs. 4?

Wenn die Fälligkeit nach § 4 Abs. 4 ASVG abweichend geregelt ist (letzter Tag des Folgemonats nach Eintritt), beginnt die 15-Tage-Frist ab diesem späteren Fälligkeitsdatum. Die Kulanzfrist von 3 Tagen gilt entsprechend.

Wie werden die Verzugszinsen berechnet?

Die Verzugszinsen werden nach der Formel: ausstehender Beitrag × Verzugszinssatz × (überfällige Tage / 365) berechnet. Es werden also Tagesbruchteile berücksichtigt, was bei längeren Verzugszeiträumen zu genaueren Ergebnissen führt.

Welcher Basiszinssatz ist aktuell maßgebend?

Maßgebend ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober des Vorjahres gilt — für Verzug ab 2026 also jener vom 31. Oktober 2025. Der Basiszinssatz wird nach dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) bestimmt und veröffentlicht; § 59 ASVG nennt selbst keinen festen Prozentwert. Bitte den aktuell gültigen Basiszinssatz in den Rechner eintragen.

Gibt es eine Höchstgrenze für Verzugszinsen?

Nach ASVG § 59 gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze für die Verzugszinsen. Die Zinsen laufen solange weiter, bis die ausstehenden Beiträge vollständig bezahlt sind. Es empfiehlt sich, die Beiträge fristgerecht zu entrichten, um Verzugszinsen zu vermeiden.

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