§ 76a ASVG

Berechnung der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte nach § 76a ASVG. Die Tagesbeitragsgrundlage ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres — bei Teiljahren entsprechend angepasst. Gültig ab 1. Jänner 2017.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2017 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Beitragsgrundlage für Weiterversicherte nach § 76a ASVG

Die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte nach § 76a ASVG ist ein wichtiger Parameter für Personen, die nach dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung in eine Weiterversicherung übergetreten sind. Sie dient als Basis für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung.

Berechnungsmethode

Bei einem vollen Kalenderjahr der Pflichtversicherung wird die Tagesbeitragsgrundlage als 360. Teil der Jahressumme der Beitragsgrundlagen berechnet. Bei einem Teiljahr wird die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Anzahl der tatsächlichen Versicherungstage dividiert. Die monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich dann durch Multiplikation mit 30.

Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage

Die so ermittelte Beitragsgrundlage darf die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Für 2026 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.510 €. Ist die errechnete Beitragsgrundlage höher, wird sie auf diesen Höchstwert begrenzt.

Häufige Fragen zu § 76a ASVG — Beitragsgrundlage

Was ist die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte nach § 76a ASVG?

Die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung — vorausgesetzt, die Pflichtversicherung bestand das gesamte Kalenderjahr hindurch.

Wie wird bei Teiljahren gerechnet?

Wenn die Pflichtversicherung nicht das gesamte Kalenderjahr bestanden hat, ist anstelle des 360. Teils die Anzahl der tatsächlichen Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Das heißt: Beitragsgrundlage = Summe der Beitragsgrundlagen ÷ Anzahl der Versicherungstage.

Was sind Weiterversicherte?

Weiterversicherte sind Personen, die nach dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung eine Selbstversicherung oder eine freiwillige Versicherung fortsetzen. Sie behalten damit ihren Pensionsversicherungsschutz bei.

Wie wird die monatliche Beitragsgrundlage berechnet?

Die monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich aus der Tagesbeitragsgrundlage multipliziert mit 30. Die Tagesbeitragsgrundlage ist der 360. Teil der Jahressumme (bei vollem Jahr) bzw. die Jahressumme dividiert durch die Anzahl der Versicherungstage (bei Teiljahr).

Gibt es eine Höchstgrenze für die Beitragsgrundlage?

Ja, die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte unterliegt der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Diese beträgt für 2026 monatlich 6.510 € (jährlich 78.120 €).

Weitere Rechner

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