Berechnung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Unfallversicherung nach § 76b ASVG. Mindestbetrag 12,28 € pro Tag, multipliziert mit 30 für den monatlichen Wert. Gültig ab 1. Jänner 2017.
Rechtsgrundlage
- § 76b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Unfallversicherung — Mindestbetrag 12,28 €
Gültig ab: 1. 1. 2017
Kurz zum Thema: Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 76b ASVG
Die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Unfallversicherung nach § 76b ASVG ist ein wesentlicher Faktor für die Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge von Personen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen. Die Regelung stellt sicher, dass auch Selbstversicherte einen angemessenen Versicherungsschutz erhalten.
Gesetzlicher Mindestbetrag
Der Mindestbetrag von 12,28 € pro Tag ist gesetzlich festgelegt und kann durch die Satzung des Versicherungsträgers nicht unterschritten werden. Dieser Betrag wird jährlich zum 1. Jänner valorisiert, um der Inflation und Lohnentwicklung Rechnung zu tragen.
Höchstbeitragsgrundlage
Als Höchstgrenze gilt die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Der Tageswert dieser Grenze beträgt für 2026 etwa 217 € — die monatliche Beitragsgrundlage ist somit auf 6.510 € begrenzt.
Häufige Fragen zu § 76b ASVG — Beitragsgrundlage
Was ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 76b ASVG?
Die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ist ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Tagesbetrag. Dieser muss mindestens 12,28 € betragen und darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
Wie wird der Mindestbetrag valorisiert?
Der Mindestbetrag von 12,28 € wird ab 1. Jänner jedes Jahres entsprechend der Aufwertungszahl nach § 108a Abs. 1 ASVG valorisiert. Der valorisierte Betrag ersetzt dann den bisherigen Mindestbetrag für das neue Jahr.
Wer ist selbstversichert in der Unfallversicherung?
Selbstversichert in der Unfallversicherung können Personen sein, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, aber dennoch Versicherungsschutz wünschen — beispielsweise Selbstständige, die nicht unter das GSVG fallen, oder Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind.
Wie wird die monatliche Beitragsgrundlage ermittelt?
Die monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich aus dem Tagesbetrag multipliziert mit 30. Dabei wird der höhere Wert aus dem Satzungssatz und dem gesetzlichen Mindestbetrag verwendet.
Gibt es eine Höchstgrenze?
Ja, die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht überschreiten. Diese beträgt für 2026 monatlich 6.510 € (Tageswert: 217 €).