Berechnen und prüfen Sie die Höchstbeitragsgrundlagenach ASVG § 45. Berechnung nach § 108 Abs. 1:HBG = Tagesatz × Tage. Die BG darf die HBG nicht überschreiten — bei mehreren Beschäftigungen getrennt anzuwenden.
Rechtsgrundlage
- § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Höchstbeitragsgrundlage — Obergrenze für Beitragsberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 108 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Berechnung der HBG: 30 × Tagesatz
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 108 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Mehrere Beschäftigungen: getrennte Anwendung jeder BG
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG § 45
Rechtliche Grundlage
ASVG § 45 normiert die Höchstbeitragsgrundlage (HBG) als Obergrenze für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die HBG beträgt im Jahr 2026 € 7.830,00 pro Monat. Der Tagesatz von € 261,00 ergibt sich aus der Division der monatlichen HBG durch 30 und bildet die Grundlage für anteilige Berechnungen.
Berechnung nach § 108 Abs. 1
Die HBG wird nach § 108 Abs. 1 ASVG berechnet: der Tagesatz multipliziert mit der Anzahl der Tage im Beitragszeitraum. Bei voller Beitragspflicht für einen ganzen Monat (30 Tage) ergibt sich die volle monatliche HBG von € 7.830,00. Bei kürzeren Zeiträumen wird die HBG anteilig berechnet.
Mehrere Beschäftigungen (§ 108 Abs. 3)
Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen wird die HBG für jede Beschäftigung getrennt angewendet. Eine Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen über alle Beschäftigungen hinweg ist nicht zulässig. Dies kann dazu führen, dass die Summe der einzelnen Beitragsgrundlagen die reguläre HBG übersteigt — dies ist gesetzlich vorgesehen.
Obergrenze und Beitragsberechnung
Liegt die Beitragsgrundlage über der HBG, wird sie auf die HBG gekappt. Der darüber hinausgehende Einkommensteil ist nicht beitragspflichtig. Diese Regelung begrenzt sowohl die Beitragsbelastung für Gutverdiener als auch den Arbeitgeberanteil. Die jährliche Obergrenze beträgt € 93.960,00.
Häufige Fragen zu § 45 Höchstbeitragsgrundlage
Was ist die Höchstbeitragsgrundlage (HBG)?
Die Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG § 45 ist die monatliche Obergrenze, bis zu der Beiträge in die Sozialversicherung zu leisten sind. Im Jahr 2026 beträgt die HBG € 7.830,00 pro Monat. Einkommen über dieser Grenze ist nicht beitragspflichtig — dies begrenzt die maximale Beitragsbelastung für Gutverdiener.
Wie wird die HBG berechnet?
Die HBG wird nach § 108 Abs. 1 ASVG berechnet: der Tagesatz (HBG / 30 = € 261,00) multipliziert mit der Anzahl der Tage im Beitragszeitraum. Bei voller Pflicht für einen ganzen Monat (30 Tage) beträgt die HBG € 7.830,00. Bei kürzeren Zeiträumen wird die HBG anteilig berechnet.
Wie verhält sich die HBG bei mehreren Beschäftigungen?
Bei mehreren Beschäftigungen wird die HBG für jede Beschäftigung getrennt angewendet — eine Zusammenrechnung erfolgt nicht. Dies bedeutet, dass bei zwei oder mehr Beschäftigungen die Summe der Beitragsgrundlagen die HBG überschreiten kann. Jede Beschäftigung hat ihre eigene Beitragsberechnung.
Was passiert, wenn die BG über der HBG liegt?
Liegt die Beitragsgrundlage über der HBG, wird sie auf die HBG gekappt. Der darüber hinausgehende Teil des Einkommens ist nicht beitragspflichtig. Dies gilt sowohl für die Berechnung des Arbeitnehmer- als auch des Arbeitgeberanteils.
Wie wird die HBG für anteilige Monate berechnet?
Für Monate mit nicht voller Beitragspflicht (z.B. bei Eintritt oder Austritt während des Monats) wird die HBG anteilig berechnet. Der Tagesatz von € 261,00 wird mit der Anzahl der Tage der Beitragspflicht multipliziert. Beispiel: Bei 15 Tagen Beitragspflicht beträgt die HBG € 3.915,00.
Welche Rolle spielt die HBG für die Beitragsberechnung?
Die HBG begrenzt die Beitragsgrundlage für alle Sozialversicherungszweige. Sowohl Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden auf Basis der angerechneten BG (maximal HBG) berechnet. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 93.960,00 (12 × € 7.830,00).