Prüfung der Verlängerungsmöglichkeit von gesetzlichen und behördlich festgesetzten Fristen nach § 110 BAO — BGBl. 194/1961.
Rechtsgrundlage
- § 110 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Verlängerung gesetzlicher Fristen — Abs. 1: keine Änderung gesetzlicher Fristen; Abs. 2: behördliche Fristen verlängerbar, ggf. mit Bedingungen; Abs. 3: kein abgesondertes Rechtsmittel gegen Ablehnung
Gültig ab: 1. 1. 1962
- § 222 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Sicherheitsleistung — in § 110 Abs. 2 als mögliche Bedingung für Fristverlängerung referenziert
Gültig ab: 1. 1. 1962
Kurz zum Thema: Verlängerung gesetzlicher Fristen nach § 110 BAO
§ 110 der Bundesabgabenordnung (BAO) regelt die Voraussetzungen für die Verlängerung von Fristen im Abgabenverfahren und unterscheidet dabei klar zwischen gesetzlich festgesetzten Fristen einerseits und behördlich festgesetzten Fristen andererseits. Diese Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie bestimmt, ob ein Abgabepflichtiger überhaupt die Möglichkeit hat, eine Verlängerung zu beantragen, oder ob die Frist unveränderlich feststeht. Die Norm ist Teil des allgemeinen Verfahrensrechts der BAO und findet Anwendung auf sämtliche Abgabenarten, die dem Bundesabgabenrecht unterliegen.
Die erste wichtige Aussage des § 110 Abs. 1 BAO ist, dass gesetzlich festgesetzte Fristen grundsätzlich nicht geändert werden können. Was bedeutet das konkret? Gesetzlich festgesetzt sind jene Fristen, deren Länge oder Beginn unmittelbar durch ein Gesetz bestimmt werden — etwa die dreijährige Verjährungsfrist nach § 208 BAO, die einmonatige Beschwerdefrist nach § 243 BAO oder die vierjährige Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO. In all diesen Fällen gibt das Gesetz die Frist eindeutig vor, und weder die Abgabenbehörde noch der Abgabepflichtige können diese Frist einseitig verlängern oder verkürzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht — etwa durch eine Delegationsnorm, die der Behörde die Festsetzung abweichender Fristen erlaubt.
Die zweite wichtige Aussage des § 110 Abs. 2 BAO betrifft die behördlich festgesetzten Fristen. Während gesetzliche Fristen unveränderlich sind, räumt diese Bestimmung der Abgabenbehörde die Befugnis ein, auf Antrag des Abgabepflichtigen eine von ihr festgesetzte Frist zu verlängern. Das ist etwa relevant für die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, wenn das Finanzamt eine kürzere Frist als die gesetzliche festgesetzt hat, oder für die Zahlungsfrist im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung. Die Verlängerung steht im Ermessen der Behörde — ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht grundsätzlich nicht.
Bedingungen und Sicherheitsleistung
Besonders relevant ist die Möglichkeit, die Verlängerung von Bedingungen abhängig zu machen. § 110 Abs. 2 BAO verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 222 BAO, der die Sicherheitsleistung regelt. Was bedeutet das für die Praxis? Wenn die Abgabenbehörde eine Verlängerung gewährt, kann sie gleichzeitig anordnen, dass der Abgabepflichtige eine Sicherheit hinterlegt — etwa in Form einer Barzahlung, einer Bankgarantie oder von Wertpapieren. Dies dient dazu, das Risiko zu minimieren, dass die verlängerte Frist missbraucht wird und der Abgabenanspruch letztlich nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden kann. In der Praxis verlangen Finanzämter häufig dann eine Sicherheitsleistung, wenn es Hinweise auf eine mangelnde Zahlungsfähigkeit oder ein erhöhtes Ausfallrisiko gibt.
Die dritte Bestimmung in § 110 Abs. 3 BAO betrifft die Rechtsmittelbarkeit. Sie stellt klar, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist. Das bedeutet: Wenn das Finanzamt einen Antrag auf Verlängerung einer Frist ablehnt, kann der Abgabepflichtige nicht allein gegen diese Ablehnung Beschwerde erheben. Er muss abwarten, bis ein Sachbescheid ergeht — etwa ein Verspätungszuschlagsbescheid nach § 135 BAO oder ein Versäumungsbescheid — und dann im Rahmen der Beschwerde gegen diesen Sachbescheid auch die Fristproblematik aufrollen. Diese Regelung soll verhindern, dass das Verfahren durch separate Beschwerden gegen prozessuale Entscheidungen überladen wird.
Verfahren und Antragstellung
In der Praxis empfiehlt es sich, einen Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig vor Ablauf der betreffenden Frist zu stellen. Der Antrag sollte die Gründe für die gewünschte Verlängerung darlegen — etwa Arbeitsüberlastung, Auslandsreise, Krankheit oder technische Probleme bei der Datenübermittlung — und einen konkreten Verlängerungszeitraum vorschlagen. Wenn der Antragsteller bereit ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, sollte auch dies im Antrag bekundet werden, da dies die Entscheidung der Behörde positiv beeinflussen kann. Eine fristwahrende Antragstellung per E-Mail oder über das FinanzOnline-Portal ist grundsätzlich möglich und wird von den Behörden akzeptiert.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine stillschweigende Verlängerung oder eine mündliche Zusage eines Beamten nicht ausreicht. Die Verlängerung einer behördlich festgesetzten Frist bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Bescheidung durch die zuständige Abgabenbehörde. Ohne einen solchen Bescheid gilt die ursprüngliche Frist unverändert fort, und eine verspätete Handlung kann die üblichen Konsequenzen nach sich ziehen — etwa einen Verspätungszuschlag nach § 135 BAO oder den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheids.
Häufige Fragen zu § 110 BAO
Was regelt § 110 BAO?
§ 110 BAO regelt die Verlängerung von Fristen im Abgabenverfahren. Absatz 1 stellt klar, dass gesetzlich festgesetzte Fristen grundsätzlich nicht geändert werden können. Absatz 2 ermöglicht die Verlängerung behördlich festgesetzter Fristen unter bestimmten Bedingungen. Absatz 3 schließt ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Verlängerungsantrags aus.
Welche Fristen können nach § 110 Abs. 1 BAO nicht verlängert werden?
Gesetzlich festgesetzte Fristen — also Fristen, deren Dauer unmittelbar durch ein Gesetz bestimmt wird — können nach § 110 Abs. 1 BAO nicht geändert werden. Dies betrifft etwa gesetzliche Bemessungsfristen, Einspruchsfristen oder Abgabefristen, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn das Gesetz selbst dies ausdrücklich vorsieht.
Welche Fristen können nach § 110 Abs. 2 BAO verlängert werden?
Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen — also Fristen, die von einem Finanzamt oder einer anderen Abgabenbehörde in einem Bescheid oder einer Verordnung festgelegt wurden — können nach § 110 Abs. 2 BAO verlängert werden. Die Verlängerung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere von einer Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Frist zu stellen.
Was ist eine Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO?
Eine Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO ist eine finanzielle Garantie, die der Abgabepflichtige für die Erfüllung seiner Abgabenpflichten hinterlegen kann. Sie wird häufig im Zusammenhang mit Fristverlängerungen verlangt, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen trotz der verlängerten Frist erfüllt werden. Die Art und Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann Bargeld, Wertpapiere oder Bankgarantien umfassen.
Kann ich gegen die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags Rechtsmittel einlegen?
Nein — gemäß § 110 Abs. 3 BAO ist ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Frist nicht zulässig. Das bedeutet, dass die Ablehnung eines solchen Antrags nicht separat mit Beschwerde angefochten werden kann. Allerdings kann die Entscheidung über die Fristverlängerung im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Sachbescheid mitgeprüft werden.
Wie stelle ich einen Antrag auf Fristverlängerung?
Der Antrag auf Verlängerung einer behördlich festgesetzten Frist ist grundsätzlich vor Ablauf der betreffenden Frist bei der zuständigen Abgabenbehörde zu stellen. Im Antrag sind die Gründe für die gewünschte Verlängerung darzulegen und gegebenenfalls die Bereitschaft zur Stellung einer Sicherheitsleistung bekanntzugeben. Der Antrag sollte schriftlich eingereicht werden, kann aber auch mündlich bei der Behörde vorgebracht werden.