§ 45a BAO

Prüfung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungspflicht nach § 45a BAO. Der § 45a regelt die Voranmeldezeiträume für die USt-Vorauszahlung: monatlich ab 100.000€ Umsatz im Voranmelungszeitraum, vierteljährlich ab 120.000€ Vorjahresumsatz. Kleinunternehmer sind befreit — gültig ab 1. Jänner 2024.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: USt-Vorauszahlungen nach § 45a BAO

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 45a BAO sind ein zentrales Element des österreichischen Abgabenverfahrens. Jeder Unternehmer, der im Inland Umsätze erzielt, muss die Umsatzsteuer entsprechend den Regelungen des UStG korrekt abführen. Die Frage, in welchem Rhythmus diese Vorauszahlungen zu leisten sind, richtet sich nach der Höhe der erzielten Umsätze und ist in § 45a BAO klar festgelegt.

Die Schwellenwerte im Detail

Die monatliche Voranmeldepflicht entsteht, sobald die Umsätze im jeweiligen Voranmelungszeitraum den Betrag von 100.000€ erreichen oder überschreiten. Dieser Betrag ist auf den jeweiligen Zeitraum bezogen und nicht auf kumulierte Werte zu verstehen. Maßgeblich ist der Umsatz im jeweiligen Monat bzw. Quartal. Für die vierteljährliche Voranmeldepflicht ist hingegen der Vorjahresumsatz entscheidend: Beträgt dieser mindestens 120.000€ — also vier Quartale à 30.000€ — ist eine quartalsweise Voranmeldung erforderlich.

Die Kleinunternehmerregelung

Eine besonders wichtige Ausnahme von der Voranmeldepflicht stellt die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 UStG dar. Diese Regelung befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuer und damit auch von der USt-Vorauszahlungspflicht. Die Befreiung ist antragsabhängig und führt dazu, dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen darf — im Gegenzug kann er jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Fristen und Verfahren

Die USt-Voranmeldung ist grundsätzlich bis zum Ende des auf den Voranmelungszeitraum folgenden Monats abzugeben. Für den Monat Dezember gilt eine verlängerte Frist bis zum 15. Jänner des Folgejahres. Bei der vierteljährlichen Voranmeldepflicht gelten entsprechend längere Fristen. Die Zahlung der Vorauszahlung hat gleichzeitig mit der Voranmeldung zu erfolgen.

Häufige Fragen zu § 45a BAO — USt-Vorauszahlungen

Was regelt § 45a BAO für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung?

§ 45a BAO regelt, in welchen Abständen Unternehmer ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu leisten haben. Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte wird eine monatliche oder vierteljährliche Voranmeldepflicht ausgelöst. Die Fristen sind einzuhalten, da sonst Verspätungszuschläge drohen.

Wann entsteht die monatliche Voranmeldepflicht?

Die monatliche Voranmeldepflicht entsteht, wenn die Umsätze im Voranmelungszeitraum den Betrag von 100.000€ erreichen oder überschreiten. In diesem Fall muss der Unternehmer monatlich eine USt-Voranmeldung abgeben und die entsprechende Vorauszahlung leisten.

Welche Schwellenwerte gelten für die vierteljährliche Voranmeldepflicht?

Für die vierteljährliche Voranmeldepflicht muss der Vorjahresumsatz mindestens 120.000€ betragen (vier Quartale à 30.000€). Bei Unterschreiten dieses Betrags ist keine USt-Vorauszahlung zu leisten, sofern nicht ohnehin eine monatliche Pflicht besteht.

Sind Kleinunternehmer von der USt-Vorauszahlungspflicht befreit?

Ja, Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 UStG sind von der USt-Vorauszahlungspflicht befreit. Die Kleinunternehmerregelung sieht vor, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird und somit auch keine Vorauszahlungspflicht besteht.

Welche Folgen hat eine verspätete Voranmeldung?

Wer seine USt-Voranmeldung nicht fristgerecht abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Bei wiederholter Verspätung kann das Finanzamt auch auf monatliche Voranmeldung umstellen, selbst wenn die Schwellenwerte eigentlich eine vierteljährliche Voranmeldepflicht vorsehen würden.

Weitere Rechner

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