Prüfung ob Ihr Unternehmen buchführungspflichtig ist — Schwellenwerte, Aufbewahrungsfristen und Anforderungen an Aufzeichnungen.
Rechtsgrundlage
- § 131 Bundesabgabenordnung (BAO) (BGBl. Nr. 194/1961) ↗
Buchführungspflicht und Aufzeichnungen — Anforderungen, Aufbewahrungsfristen
Gültig ab: 1. 1. 1961
- § 124 Bundesabgabenordnung (BAO) (BGBl. Nr. 194/1961) ↗
Generelle Buchführungspflicht — Umsatzschwelle €700.000 für Einzelunternehmen
Gültig ab: 1. 1. 1961
- § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) (BGBl. Nr. 194/1961) ↗
Aufbewahrungsfrist — 7 Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und Belege
Gültig ab: 1. 1. 1961
Kurz zum Thema: Buchführungspflicht nach § 131 BAO
Die Buchführungspflicht gemäß §§ 124 ff BAO ist eine der fundamentalen Pflichten jedes Unternehmens in Österreich. Sie begründet nicht nur die formale Verantwortung, Geschäftsvorfälle systematisch aufzuzeichnen, sondern auch die Grundlage für die korrekte Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte. Die Frage, ob ein Unternehmen buchführungspflichtig ist, stellt sich für jeden Unternehmer bei der Gründung und stellt sich erneut bei Überschreitung oder Unterschreitung der maßgeblichen Umsatzschwellen.
Die gesetzliche Buchführungspflicht ist für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit Gewerbebetrieb uneingeschränkt gegeben — unabhängig von der Umsatzhöhe. Für Einzelunternehmen und selbständig Erwerbstätige gilt hingegen die Umsatzschwelle von €700.000 gemäß § 124 Abs. 1 BAO. Wird diese Schwelle im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, entsteht die Buchführungspflicht rückwirkend ab Beginn des betreffenden Jahres. Die Umsatzschwelle ist dabei auf den Gesamtkreis aller Umsätze anzuwenden, nicht auf einzelne Betriebe oder Einkunftsarten.
Die Qualität der Buchführung muss einem sachverständigen Dritten ermöglichen, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle zu verschaffen (§ 131 Abs. 2 BAO). Einzelne Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen — dies impliziert eine lückenlose Dokumentation vom Originalbeleg über die Buchung bis zum Jahresabschluss. Elektronische Buchführungssysteme sind zulässig, müssen aber die Anforderungen der BAO und des UGB erfüllen und im Fall einer Außenprüfung den Prüfern in verarbeitbarer Form vorgelegt werden können.
Die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren gemäß § 132 BAO gilt für alle Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Diese Frist ist besonders bei der digitalen Archivierung zu beachten — die Lesbarkeit und Vollständigkeit der Daten muss über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleistet sein. Bei Umstellung auf digitale Buchführung ist sicherzustellen, dass die Originalbelege gescannt und die digitalen Kopien den Anforderungen der Abgabenbehörde genügen.
Die Möglichkeit, Bücher im Ausland zu führen (§ 131 Abs. 1 BAO), ist für international tätige Unternehmen von großer praktischer Bedeutung. Sie erlaubt die zentrale Buchführung in einer Konzernzentrale oder bei einem Shared-Service-Center im Ausland. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bücher auf Verlangen der Abgabenbehörde ins Inland gebracht werden können und dass die Erforschung der abgabenrechtlich wesentlichen Verhältnisse nicht erschwert wird. Für Grundaufzeichnungen, die einem im Inland gelegenen Betrieb zuzuordnen sind, besteht zudem eine Pflicht zur Aufbewahrung im Inland.
Bei Verletzung der Buchführungspflicht stehen dem Finanzamt weitreichende Schätzungsbefugnisse zu (§ 184 BAO). Die Schätzung erfolgt nach freiem Ermessen, wobei die Finanzbehörde auf alle verfügbaren Informationen zurückgreifen kann — einschließlichbranchentypischer Durchschnittswerte, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Eine ordnungsmäßige Buchführung ist daher nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch der beste Schutz vor ungerechtfertigt hohen Steuerschätzungen.
Häufig gestellte Fragen zu § 131 BAO
Ab welcher Umsatzhöhe sind Einzelunternehmen buchführungspflichtig?
Einzelunternehmen sind gemäß § 124 Abs. 1 BAO buchführungspflichtig, wenn der Jahresumsatz €700.000 übersteigt. Bei einem Umsatz von genau €700.000 oder darunter besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht — freiwillige Buchführung ist jedoch möglich und kann steuerliche Vorteile haben, etwa bei der Geltendmachung von Betriebsausgaben.
Sind Kapitalgesellschaften immer buchführungspflichtig?
Ja. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG mit GmbH als Komplementär) sind gemäß § 125 BAO iVm dem UGB immer buchführungspflichtig — unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes. Diese Pflicht ergibt sich aus ihrer Rechtsform und nicht aus einer Umsatzschwelle. Auch eine neu gegründete GmbH mit 0 € Umsatz muss von Anfang an Bücher führen und Jahresabschlüsse erstellen.
Wie lange müssen Bücher und Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 132 Abs. 1 BAO grundsätzlich 7 Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Buchung erfolgt ist. Für bestimmte Unterlagen — etwa Jahresabschlüsse und Steuererklärungen — kann eine längere Aufbewahrungsfrist gelten, wenn diese für ein anhängiges Verfahren oder eine laufende Prüfung relevant sind.
Dürfen Bücher im Ausland geführt werden?
Ja, gemäß § 131 Abs. 1 BAO dürfen Bücher und Aufzeichnungen auch im Ausland geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Bücher auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb einer angemessenen Frist in das Inland gebracht werden können. Die Grundaufzeichnungen — also die Erstaufzeichnungen jedes Geschäftsvorfalls — müssen jedoch im Inland aufbewahrt werden, soweit sie einem im Inland gelegenen Betrieb oder einer Inlands-Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Welche Aufzeichnungen sind bei Buchführungspflicht zu führen?
Bei Buchführungspflicht sind gemäß §§ 126–128 BAO insbesondere zu führen: Grundaufzeichnungen (Einzelaufzeichnungen jedes Geschäftsvorfalls mit Datum, Betrag und Beschreibung), Hauptbücher oder Nebenbücher (chronologische Buchung der Geschäftsvorfälle), Inventurverzeichnisse (jährliche Aufstellung des Vermögens und der Schulden) sowie Belege und Dokumente (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbelege). Die Aufzeichnungen müssen einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln.
Was passiert bei Verletzung der Buchführungspflicht?
Die Verletzung der Buchführungspflicht kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Das Finanzamt kann bei fehlender oder mangelhafter Buchführung die Besteuerungsgrundlagen nach freiem Ermessen schätzen (§ 184 BAO), was regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung führt als bei ordnungsmäßiger Buchführung. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge, Nachzahlungszinsen und in schweren Fällen Finanzordnungswidrigkeiten mit Geldstrafen die Folge sein.