Prüfung der Feststellungspflicht für Personengesellschaften und die Verteilung der Einkünfte auf die Teilhaber.
Rechtsgrundlage
- § 188 Bundesabgabenordnung (BAO) (BGBl. Nr. 194/1961) ↗
Feststellung der Einkünfte — Income determination for partnerships with multiple participants
Gültig ab: 1. 1. 1961
- § 185 Bundesabgabenordnung (BAO) (BGBl. Nr. 194/1961) ↗
Feststellungsbescheid — general provisions for income determination decisions
Gültig ab: 1. 1. 1961
- § 189 Bundesabgabenordnung (BAO) (BGBl. Nr. 194/1961) ↗
Aufschiebende Wirkung des Rekurses — suspensive effect of appeal on Feststellungsbescheide
Gültig ab: 1. 1. 1961
Kurz zum Thema: Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO
Die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO ist ein zentrales Instrument des österreichischen Steuerrechts für die Besteuerung von Personengesellschaften. Anders als Kapitalgesellschaften, die selbst Steuersubjekt sind, werden Personengesellschaften (OHG, KG, OG) nicht selbst besteuert — stattdessen werden die Einkünfte auf die einzelnen Gesellschafter verteilt und von diesen in ihrer persönlichen Einkommensteuer versteuert. Der Feststellungsbescheid ist das formelle Instrument, das diese Verteilung dokumentiert und rechtlich feststellt.
Die Feststellungspflicht entsteht gemäß § 188 Abs. 1 BAO, wenn an Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Dies ist der typische Fall bei Personengesellschaften — etwa wenn zwei oder mehr Gesellschafter gemeinsam ein Gewerbe betreiben. Die Feststellung erfasst dabei sowohl den Gesamtbetrag der Einkünfte (Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) als auch die Verteilung dieses Betrags auf die einzelnen Teilhaber.
Die vier Ausnahmetatbestände des § 188 Abs. 4 BAO begrenzen die Feststellungspflicht auf Sachverhalte mit ausreichend Österreich-Bezug. Die Ausnahme für im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen (lit. a) trägt dem Territorialitätsprinzip Rechnung — Einkünfte aus ausländischen Grundstücken unterliegen nicht der österreichischen Feststellung. Die Ausnahme für Personengesellschaften ohne inländische Anknüpfung (lit. b) verhindert, dass Österreich Steuersubjektstatus für rein ausländische Unternehmen beansprucht.
Die Wohnungseigentum-Ausnahme (lit. c) ist von praktischer Bedeutung bei Mehrparteien-Gebäuden, wo alle Wohnungen im Eigentum verschiedener Personen stehen — hier betrifft die Feststellung nur die allgemeinen Teile der Liegenschaft, nicht die einzelnen Wohnungen. Die Einzelwerk-Ausnahme (lit. d) adressiert den Fall von Bau-Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die für ein konkretes Projekt gegründet werden und nach Abschluss des Projekts wieder aufgelöst werden — sofern der Auftragswert €700.000 nicht übersteigt.
Die Steuerplanung bei Personengesellschaften erfordert die frühzeitige Berücksichtigung der Feststellungspflicht. Der Feststellungsbescheid hat eine starke Indizwirkung für die persönliche Einkommensteuer — Abweichungen vom festgestellten Verteilungsschlüssel sind nur mit entsprechendem Nachweis (etwa durch Gesellschaftsvertragsänderung) möglich. Für internationale Sachverhalte — etwa wenn ein ausländischer Gesellschafter an einer österreichischen Personengesellschaft beteiligt ist — sind die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen zusätzlich zu beachten.
Die Verteilung der Einkünfte auf die Teilhaber erfolgt grundsätzlich nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel. Dieser Schlüssel kann von der Kopfteilung abweichen — etwa wenn ein Gesellschafter eine格外-capital contribution leistet oder besondere Aufgaben wahrnimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass bestimmte Einkünfte nur bestimmten Gesellschaftern zugerechnet werden. Im Streitfall legt das Finanzamt den Verteilungsschlüssel anhand der tatsächlichen Verhältnisse fest.
Häufig gestellte Fragen zu § 188 BAO
Was ist ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO?
Ein Feststellungsbescheid ist ein Bescheid des Finanzamts, der die Höhe der Einkünfte einer Personengesellschaft (OHG, KG, OG) sowie deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter feststellt. Dieser Bescheid ist die Grundlage für die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter — er stellt sicher, dass die Einkünfte korrekt zugeordnet und versteuert werden.
Welche Einkunftsarten unterliegen der Feststellungspflicht?
Der Feststellungspflicht gemäß § 188 Abs. 1 BAO unterliegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung, wenn mehrere Personen an Einkünften derselben Einkunftsart beteiligt sind. Die Feststellung erfasst dabei sowohl den Gesamtbetrag als auch den Anteil jedes einzelnen Teilhabers.
Wann entfällt die Feststellungspflicht?
Die Feststellungspflicht entfällt gemäß § 188 Abs. 4 BAO in vier Fällen: (a) wenn das unbewegliche Vermögen nicht im Inland gelegen ist, (b) wenn die Personengesellschaft weder Geschäftsleitung, noch Sitz, noch Betriebsstätte im Inland hat (für Gewerbe und selbständige Arbeit), (c) wenn bei Vermietung alle Grundstücksanteile Wohnungseigentum sind, und (d) wenn der Zweck auf ein einziges Werk oder Werklieferungsvertrags beschränkt ist und der Auftragswert €700.000 nicht übersteigt.
Wie werden die Einkünfte auf die Teilhaber verteilt?
Die Verteilung der festgestellten Einkünfte auf die Teilhaber erfolgt grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrags. Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, gilt der gesetzliche Verteilungsschlüssel. Beitransparenter Buchführung kann das Finanzamt die Einkünfte auf Grundlage der tatsächlichen Gewinnanteile verteilen — dies erfordert eine entsprechende Buchführung und Nachweis.
Was passiert mit der Feststellung bei Rechtsänderungen der Gesellschaft?
Gemäß § 188 Abs. 5 BAO bleibt ein Feststellungsbescheid auch wirksam, wenn er Personengesellschaften oder Personen zugeteilt hat, die zwischenzeitlich nicht mehr rechtlich existent sind — etwa infolge des Todes eines Gesellschafters, der Beendigung der Gesellschaft oder einer Gesamtrechtsnachfolge. In diesem Fall wird der Feststellungsbescheid so behandelt, als hätte er unmittelbar gegen die betreffenden Personen als Feststellung der Einkünfte ergangen.
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Feststellungspflicht?
Die Feststellungspflicht begründet für die Gesellschafter die Verpflichtung, ihre anteiligen Einkünfte in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Feststellung ist dabei eine forward-looking-Zuordnung — die Einkünfte werden den Gesellschaftern für das betreffende Kalenderjahr zugerechnet. Für Ausschüttungen aus der Gesellschaft gelten eigenständige Steuerregeln, die von der Feststellung der Einkünfte getrennt zu betrachten sind.