§ 153e BAO

Die begleitende Kontrolle nach § 153e BAO ermöglicht dem Finanzamt für Großbetriebe eine laufende Überwachung aller abgabenrechtlichen Pflichten von Großunternehmen — jederzeit und umfassend. Dieser Rechner hilft Ihnen zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts für Großbetriebe fällt und welche Pflichten von der begleitenden Kontrolle umfasst sind.

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Begleitende Kontrolle nach § 153e BAO

Die begleitende Kontrolle stellt ein wesentliches Instrument der österreichischen Finanzverwaltung zur Überwachung von Großunternehmen dar. Im Unterschied zur klassischen Außenprüfung (Betriebsprüfung) handelt es sich bei der begleitenden Kontrolle um eine laufende, kontinuierliche Überwachungstätigkeit des Finanzamts für Großbetriebe. Diese umfasst alle abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer im Zuständigkeitsbereich dieser spezialisierten Behörde, wobei die Abgrenzung zur Lohnsteuerprüfung nach § 86 EStG 1988 von besonderer praktischer Bedeutung ist.

Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe

Das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) ist für Unternehmen mit jährlichen Umsätzen von mehr als 10 Mio. EUR zuständig. Diese Zuständigkeitsschwelle stellt sicher, dass die besonders qualifizierten Prüfer des FAG jenen Unternehmen zugeordnet werden, bei denen die abgabenrechtlichen Fragestellungen besonders komplex und die Auswirkungen auf das Steueraufkommen besonders erheblich sind. Für Unternehmer bedeutet diese Zuordnung, dass sie ihre sämtlichen Abgabenangelegenheiten — mit Ausnahme der Lohnsteuer — zentral mit dem FAG abwickeln.

Umfang der Kontrolle

Der Umfang der begleitenden Kontrolle erstreckt sich auf alle abgabenrechtlichen Pflichten, die in die Zuständigkeit des FAG fallen. Dies umfasst insbesondere die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und Vorsteuer, die Einkommensteuer bei Kapitalgesellschaften, die Feststellung der Einkünfte sowie die Abzugsteuern wie die Kapitalertragsteuer. Auch die Anmeldung und Abfuhr von Abgaben sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden im Rahmen der begleitenden Kontrolle überwacht. Die Übermittlung von Steuerdaten gemäß § 51 EStG 1988 gehört ebenfalls zum kontrollierten Pflichtenkreis.

Abgrenzung zur Lohnsteuerprüfung

Eine zentrale Einschränkung des Umfangs der begleitenden Kontrolle ergibt sich aus § 153e Abs. 1 BAO: Ausgenommen sind jene Pflichten, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind. Die Lohnsteuerprüfung stellt eine eigenständige Prüfungsform dar, die gesondert organisiert ist und nicht zur begleitenden Kontrolle zählt. Für Großunternehmen bedeutet dies, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern einer eigenständigen Prüfung durch die Lohnsteuer-Prüfungsabteilung unterliegen und nicht im Rahmen der allgemeinen begleitenden Kontrolle geprüft werden.

Zeitliche Dimension — Jederzeit-Prüfung

Ein wesentliches Merkmal der begleitenden Kontrolle ergibt sich aus § 153e Abs. 2 BAO: Das Finanzamt für Großbetriebe kann im Rahmen der begleitenden Kontrolle jederzeit prüfen. Es gibt kein festes Prüfungsintervall und keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestzeit zwischen Prüfungen. Diese jederzeit-Möglichkeit unterscheidet die begleitende Kontrolle von der klassischen Betriebsprüfung, bei der häufig mehrjährige Prüfungsabstände eingehalten werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie jederzeit mit einer Überprüfung rechnen müssen und ihre abgabenrechtlichen Unterlagen stets aktuell und vollständig halten sollten.

Häufige Fragen zu § 153e BAO — Begleitende Kontrolle

Was ist die begleitende Kontrolle nach § 153e BAO?

Die begleitende Kontrolle ist eine spezielle Form der Steuerprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebe. Sie umfasst alle abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, die in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe fallen — mit Ausnahme der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988.

Welche Unternehmen unterliegen der begleitenden Kontrolle?

Unternehmen mit jährlichen Umsätzen von mehr als 10 Mio. EUR unterliegen in der Regel der Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe und damit der begleitenden Kontrolle nach § 153e BAO. Kleinere Unternehmen werden von ihren regionalen Finanzämtern betreut.

Was umfasst die begleitende Kontrolle konkret?

Die begleitende Kontrolle umfasst unter anderem die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer, Einkommensteuer bei Kapitalgesellschaften, Feststellung der Einkünfte, Abzugsteuern sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Was ist von der begleitenden Kontrolle ausgenommen?

Gemäß § 153e Abs. 1 BAO sind jene Pflichten ausgenommen, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind. Die Lohnsteuerprüfung wird also gesondert durchgeführt und不属于 der begleitenden Kontrolle.

Wie oft findet die begleitende Kontrolle statt?

Nach § 153e Abs. 2 BAO kann das Finanzamt für Großbetriebe im Rahmen der begleitenden Kontrolle jederzeit prüfen. Es gibt kein festes Intervall — die Prüfung kann unangekündigt oder angekündigt stattfinden und orientiert sich an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Abgabenerhebung bedeutsam sind.

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