§ 295 BAO

Prüfung der Voraussetzungen für eine Berichtigung von Bescheiden nach § 295 BAO — möglich bei Spruchfehler oder Tatbestandsirrtum, nicht nach Rechtskraft.

Letzte Aktualisierung: 12. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Bescheidberichtigung nach § 295 BAO

Die Bescheidberichtigung nach § 295 BAO bietet die Möglichkeit, fehlerhafte Bescheide zu korrigieren, ohne dass es eines förmlichen Berufungsverfahrens bedarf. Dieses Instrument dient der Verfahrensökonomie und ermöglicht es der Behörde, offensichtliche Fehler zeitnah zu bereinigen, bevor der Bescheid in Rechtskraft erwächst. Für den Abgabepflichtigen kann dies ein schnellerer und kostengünstigerer Weg zur Korrektur sein als ein Berufungsverfahren.

Voraussetzungen der Berichtigung

Ein Bescheid kann nach § 295 Abs 1 BAO berichtigt werden, wenn er einen Fehler in den tatsächlichen Voraussetzungen (Tatbestandsirrtum) oder einen Fehler im Spruch (Spruchfehler) aufweist und noch nicht rechtskräftig ist. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen unrichtig ermittelt wurden — etwa wenn die Bemessungsgrundlage falsch berechnet oder Einkünfte unrichtig zugeordnet wurden. Ein Spruchfehler liegt vor, wenn der Bescheidsspruch nicht der Rechtslage oder dem festgestellten Sachverhalt entspricht.

Keine Berichtigung nach Rechtskraft

Die wichtigste Einschränkung besteht darin, dass eine Berichtigung nicht mehr möglich ist, wenn der Bescheid bereits rechtskräftig ist. In diesem Fall kann der Abgabepflichtige nur mehr ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 303 BAO beantragen, das jedoch höhere Hürden hat und nur unter bestimmten Voraussetzungen — etwa bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel — möglich ist.

Verfahren und Antrag

Die Berichtigung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen. In der Praxis empfiehlt es sich, einen Antrag auf Berichtigung schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde einzubringen und dabei genau zu bezeichnen, welcher Fehler vorliegt und wie er sich auswirkt. Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung vorliegen, und erlässt einen berichtigten Bescheid. Gegen den berichtigten Bescheid steht dem Abgabepflichtigen dann wieder die volle Berufungsmöglichkeit offen.

Abgrenzung zur Berichtigung im Berufungsverfahren

Zu unterscheiden ist die Berichtigung nach § 295 BAO von der Berichtigung im Rahmen eines Berufungsverfahrens nach § 289 BAO. Während § 295 eine eigenständige Korrekturmöglichkeit vor Rechtskraft bietet, kann die Behörde im Berufungsverfahren den Bescheid auch materiell ändern und verbessern. Die Berichtigung nach § 295 ist dabei auf die Bereinigung offenkundiger Fehler beschränkt, während das Berufungsverfahren eine umfassende Überprüfung ermöglicht.

Häufige Fragen zu § 295 BAO

Wann kann ein Bescheid berichtigt werden?

Ein Bescheid kann nach § 295 BAO berichtigt werden, wenn er einen Spruchfehler enthält oder auf einem Tatbestandsirrtum beruht. Voraussetzung ist, dass der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Was ist ein Spruchfehler?

Ein Spruchfehler liegt vor, wenn der Spruch (Tenor) des Bescheids — also der entscheidende Teil — fehlerhaft ist, etwa weil die Berechnung nicht dem festgestellten Sachverhalt entspricht.

Was ist ein Tatbestandsirrtum?

Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Bescheid unrichtig ermittelt wurden — etwa wenn Einkünfte falsch zugeordnet wurden.

Was bedeutet „Rechtskraft"?

Ein Bescheid ist rechtskräftig, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist, ohne dass Berufung eingebracht wurde, oder wenn eine Berufung rechtskräftig abgewiesen wurde. Rechtskräftige Bescheide können nur mehr durch Wiederaufnahme (§ 303 BAO) geändert werden.

Kann ich einen Antrag auf Berichtigung stellen?

Ja, der Antrag kann formlos bei der zuständigen Finanzbehörde eingebracht werden. Es empfiehlt sich, die Gründe für die Berichtigung detailliert darzulegen.

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