§ 201 BAO

Gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) kann oder muss eine Abgabe mit Abgabenbescheid festgesetzt werden, wenn der Abgabepflichtige trotz Selbstberechnungspflicht keinen Betrag bekannt gibt oder die Selbstberechnung nicht richtig ist. Dieser Rechner hilft Ihnen, die zutreffende Festsetzungsart und die maßgeblichen Fristen zu ermitteln.

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Festsetzung bei Selbstberechnung nach § 201 BAO

Die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen stellt in der österreichischen Abgabenverwaltung das dominante Festsetzungsprinzip dar. Während in früheren Jahrzehnten die Finanzbehörde die Abgaben von Amts wegen festzusetzen hatte, sind heute zahlreiche Abgabenarten so geregelt, dass der Abgabepflichtige den geschuldeten Betrag selbst berechnet und der Behörde bekannt gibt. § 201 BAO regelt nun, unter welchen Voraussetzungen die Behörde gleichwohl mittels Abgabenbescheid festsetzen kann oder muss — ein wichtiges Korrektiv zur Selbstberechnung.

Das Prinzip der Selbstberechnung

Bei der Selbstberechnung meldet der Abgabepflichtige seine selbst berechnete Abgabe eigenverantwortlich bei der Abgabenbehörde. Beispiele für Selbstberechnung sind die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung (U1), die Körperschaftsteuererklärung, die Einkommensteuererklärung natürlicher Personen oder die Kapitalertragsteuerabfuhr. Der Abgabepflichtige trägt dabei das Risiko, dass seine Berechnung unrichtig ist — oder dass er überhaupt keine Berechnung vorlegt. In beiden Fällen kommt § 201 BAO zum Tragen.

Kann-Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 BAO

Die Kann-Festsetzung stellt die Regelform der behördlichen Intervention dar. Sie ist unter mehreren Alternativvoraussetzungen möglich: Erstens kann die Behörde von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages festsetzen. Zweitens kann sie auf Antrag des Abgabepflichtigen festsetzen, wenn dieser spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe eingebracht wird. Drittens kann sie festsetzen, wenn kein Betrag bekannt gegeben wird oder Wiederaufnahmevoraussetzungen vorliegen würden. Schließlich kommt eine Festsetzung in Betracht, wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 293b oder 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

Muss-Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 BAO

Die Muss-Festsetzung stellt eine Pflichtfestsetzung dar und ist in zwei Konstellationen vorgesehen: Wenn der Antrag auf Festsetzung binnen eines Monats ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird und sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat die Behörde die Festsetzung zu erlassen. Ebenso hat die Festsetzung zu erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden. Die Monatsfrist ist eine echte Ausschlussfrist — wird der Antrag erst nach Ablauf eines Monats eingebracht, entfällt die Pflicht zur Festsetzung, ohne dass es auf die Richtigkeit der Selbstberechnung ankommt.

Mehrere Abgaben in einem Bescheid

Nach § 201 Abs. 4 BAO kann die Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart desselben Kalenderjahres (oder Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassungsbefugnis dient der Verfahrensökonomie und vermeidet, dass für jede einzelne Abgabenart ein eigener Festsetzungsbescheid erlassen werden muss. Für den Abgabepflichtigen bedeutet dies, dass er mit einem einzigen Bescheid über mehrere Abgabenpositionen informiert werden kann.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 201 BAO steht nicht isoliert, sondern in engem Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen der BAO. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO kommt als Rechtsbehelf nach Erlassung eines Festsetzungsbescheids in Betracht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Die Änderung von Bescheiden nach § 295 BAO betrifft die nachträgliche Korrektur von Bescheiden vor Rechtskraft. Die Berichtigung nach § 295a BAO erfasst Berechnungsfehler. Diese Bestimmungen werden bei § 201 Abs. 2 Z 3 und Z 5 sowie Abs. 3 Z 3 jeweils sinngemäß herangezogen, um das Festsetzungsrecht der Behörde zu erweitern.

Häufige Fragen zu § 201 BAO — Festsetzung bei Selbstberechnung

Was regelt § 201 BAO?

§ 201 BAO regelt, unter welchen Voraussetzungen die Abgabenbehörde eine Abgabe mit Abgabenbescheid festsetzen kann (Kann-Festsetzung) oder muss (Muss-Festsetzung), wenn die Abgabenvorschriften eine Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen vorsehen oder gestatten.

Wann kann eine Festsetzung erfolgen (Kann-Festsetzung)?

Eine Kann-Festsetzung ist gemäß § 201 Abs. 2 BAO möglich: von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe eingebracht ist, wenn kein Betrag bekannt gegeben wird oder Wiederaufnahmevoraussetzungen vorliegen würden, oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen.

Wann muss eine Festsetzung erfolgen (Muss-Festsetzung)?

Eine Muss-Festsetzung ist gemäß § 201 Abs. 3 BAO erforderlich, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen eines Monats ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist und sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

Was bedeutet Selbstberechnung?

Selbstberechnung bedeutet, dass der Abgabepflichtige die Abgabe selbst berechnen und der Behörde bekannt geben muss — im Unterschied zur Festsetzung durch die Behörde. Beispiele sind die Umsatzsteuervoranmeldung, die Körperschaftsteuererklärung oder die Einkommensteuerfestsetzung.

Kann die Festsetzung auch ohne Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen?

Ja, gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 BAO kann die Festsetzung von Amts wegen erfolgen — also ohne Antrag des Abgabepflichtigen — innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages. Voraussetzung ist, dass sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder kein Betrag bekannt gegeben wurde.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die wichtigsten Fristen sind: ein Jahr ab Bekanntgabe für die Kann-Festsetzung (Amts wegen oder auf Antrag, § 201 Abs. 2), und ein Monat ab Bekanntgabe für die Muss-Festsetzung auf Antrag (§ 201 Abs. 3 Z 1). Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Festsetzung grundsätzlich nicht mehr möglich, außer es liegen Wiederaufnahme- oder Änderungsvoraussetzungen vor.

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