§ 197 BAO

Aufteilung des Steuermeßbetrags auf mehrere Körperschaften — Bestimmung des Verfahrens bei Streit über die Berechtigung oder den Anteilübergang gemäß § 197 BAO.

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Aufteilung des Steuermeßbetrags nach § 197 BAO

Die Bundesabgabenordnung (BAO) enthält in § 197 eine spezifische Regelung für die Aufteilung (Zuteilung) von Steuermeßbeträgen auf mehrere Körperschaften, wenn über die Berechtigung oder den zeitlichen Anfallszeitpunkt ein Steuerstreit besteht. Diese Norm ist von erheblicher praktischer Bedeutung für Kapitalgesellschaften, die an Umstrukturierungen, Anteilsübertragungen oder Rechtsformwechseln beteiligt sind.

Die Abgrenzung zwischen Zerlegung und Zuteilung ist dabei von zentraler Bedeutung. Während die Zerlegung (§ 196 BAO) eine systematische Aufteilung eines Steuermeßbetrags nach vordefinierten Schlüsseln vorsieht — etwa nach dem Verhältnis des in Österreich gelegenen Grundbesitzes verschiedener Bundesländer — adressiert die Zuteilung (§ 197 BAO) Streitfälle, in denen die Berechtigung selbst unsicher ist. Die Norm findet insbesondere Anwendung bei Anteilsverschiebungen innerhalb von Konzernstrukturen oder bei Erbfällen, die Anteile an körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften betreffen.

Das Zuteilungsverfahren nach § 197 BAO wird durch Antrag einer Partei eingeleitet. Zuständig ist das Finanzamt, das auch den ursprünglichen Steuerbescheid erlassen hat. Der Zuteilungsbescheid muss gemäß § 196 Abs. 3 BAO (sinngemäß angewendet) die Höhe des zugeteilten Betrags, die Bestimmung darüber, welche Anteile den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden, und die Angabe der Zuteilungsgrundlagen enthalten. Dieser Bescheid ist an den Abgabepflichtigen und sämtliche beteiligten Körperschaften zu richten.

Die Praxis zeigt, dass Zuteilungsverfahren besonders häufig im Zusammenhang mit der Veranlagung von Körperschaftsteuer auftreten. Wenn etwa eine GmbH einen Steuermeßbetrag ausweist und gleichzeitig strittig ist, ob die Gewinne korrekt einer anderen Konzerngesellschaft zugeordnet wurden, kann das Zuteilungsverfahren Klarheit schaffen. Ebenso relevant ist die Norm bei Anteilsübertragungen — wenn etwa ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer GmbH veräußert und strittig ist, ab welchem Zeitpunkt der Erwerber den Steuermeßbetrag beanspruchen kann.

Die sinngemäße Anwendung der Zerlegungsvorschriften (§ 196 BAO) auf das Zuteilungsverfahren bedeutet, dass für das Zuteilungsverfahren weitgehend die gleichen Verfahrensgrundsätze gelten wie für die Zerlegung. Dazu gehört insbesondere die Bindungswirkung des Zuteilungsbescheids, die Möglichkeit der Berufung und die Regelungen über die Rechtskraft. Die Besonderheit des Zuteilungsverfahrens liegt darin, dass es nicht auf die Verteilung eines bereits feststehenden Gesamtbetrags abzielt, sondern die Zuordnung selbst im Streit steht.

Häufig gestellte Fragen zu § 197 BAO

Was regelt BAO § 197 genau?

§ 197 BAO regelt die Aufteilung (Zuteilung) eines Steuermeßbetrags auf mehrere Körperschaften, wenn Streit darüber besteht, welche Körperschaft berechtigt ist oder ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anteil auf eine andere Körperschaft übergegangen ist. Das Finanzamt entscheidet in diesen Fällen durch Zuteilungsbescheid.

Wann kommt § 197 Abs. 1 zur Anwendung?

§ 197 Abs. 1 BAO kommt zur Anwendung, wenn ein Steuermeßbetrag in voller Höhe einer Körperschaft zuzuteilen wäre, aber Streit darüber besteht, welche Körperschaft die berechtigte ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung erstreckt. Das Finanzamt entscheidet auf Antrag einer Partei durch Zuteilungsbescheid.

Was ist der Unterschied zwischen Zerlegung und Zuteilung?

Die Zerlegung (§ 196 BAO) teilt einen Steuermeßbetrag nach einem festen Schlüssel auf mehrere Körperschaften auf — etwa nach dem Verhältnis des Grundbesitzes im jeweiligen Bundesland. Die Zuteilung (§ 197 BAO) hingegen ordnet den Steuermeßbetrag oder einen Anteil daran einer bestimmten Körperschaft zu, wenn dessen Berechtigung strittig ist.

Welche Bedeutung hat § 197 Abs. 3?

§ 197 Abs. 3 BAO stellt klar, dass auf das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Zerlegungsverfahrens (§ 196 BAO) sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass der Zuteilungsbescheid inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen muss wie ein Zerlegungsbescheid — er muss die Höhe, die Anteile und die Grundlagen der Zuteilung enthalten.

Wer kann einen Antrag auf Zuteilungsbescheid stellen?

Gemäß § 197 Abs. 1 BAO kann jede Partei einen Antrag auf Erlassung eines Zuteilungsbescheids stellen. Bei Streit über den Anteilübergang (§ 197 Abs. 2) kann die am Zerlegungsverfahren nicht beteiligte Körperschaft den Antrag stellen. Der Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

Welche Körperschaften sind vom Zuteilungsverfahren betroffen?

Betroffen sind Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes — insbesondere GmbH, AG, OG, KG und Stiftungen. Auch Personengesellschaften können in bestimmten Konstellationen beteiligt sein. Der Zerlegungsbescheid ergeht an den Abgabepflichtigen und die beteiligten Körperschaften.

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