§ 212a BAO

Berechnung der Aussetzungszinsen nach § 212a BAO — 2% über Basiszinssatz (bei abgewiesener Berufung).

Letzte Aktualisierung: 12. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Aussetzungszinsen nach § 212a BAO

Aussetzungszinsen nach § 212a BAO sind eine spezielle Form der Verzinsung, die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung während eines Berufungsverfahrens entsteht. Sie treffen den Abgabepflichtigen nur dann, wenn seine Berufung abgewiesen wird — wird sie hingegen gutgeheißen, entfallen die Zinsen ersatzlos. Das macht das Institut der Aussetzungszinsen zu einem im Vergleich zu anderen Zinsarten des Abgabenrechts vergleichsweise milden Instrument.

Rechtlicher Hintergrund

Wenn ein Abgabepflichtiger gegen einen Bescheid Berufung einbringt, kann er gleichzeitig beantragen, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen. Das bedeutet, dass er die betreffende Abgabe zunächst nicht bezahlen muss, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. Dieser Zahlungsaufschub stellt einen finanziellen Vorteil dar, der entsprechend verzinst werden soll — allerdings zu einem geringeren Satz als bei der Stundung, da bei einer Berufung die Rechtslage zunächst als unsicher gilt und der Abgabepflichtige nicht den vollen Preis für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zahlen soll.

Höhe und Berechnung

Der Aussetzungszinssatz beträgt 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz, was bei einem Basiszinssatz von 2,12% einem Gesamtsatz von 4,12% p.a. entspricht. Die Berechnung erfolgt tagesgenau nach der Formel: offener Betrag × (Basiszinssatz + 2%) × (Tage/365). Maßgeblich für den Beginn der Verzinsung ist der Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam ist — in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung.

Wegfall bei Gutheißung

Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Zinsarten besteht darin, dass die Aussetzungszinsen nur dann zu entrichten sind, wenn die Berufung abgewiesen wird. Heißt das Finanzamt oder das Bundesfinanzgericht die Berufung gut, entfällt der Zinsenanspruch vollständig — der Abgabepflichtige hat dann die Abgabe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu entrichten, aber ohne Zinsbelastung für die Aussetzungszeit. Auch eine teilweise Gutheißung der Berufung führt dazu, dass der Zinsenanspruch wegfällt, soweit er auf den gutgeheißenen Teil entfällt.

Abgrenzung zur Stundung

Anders als bei der Aussetzung handelt es sich bei der Stundung um eine Zahlungserleichterung auf Antrag des Abgabepflichtigen, bei der die Abgabe zwar später, aber schlussendlich in voller Höhe zu entrichten ist. Die Stundungszinsen nach § 212 BAO sind mit Basiszinssatz + 4,5% deutlich höher als die Aussetzungszinsen. Dies reflectiert die unterschiedliche Interessenlage: Bei einer bewilligten Stundung ist die Rechtslage nicht mehr strittig, während bei einer Berufung mit Aussetzung die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids gerade noch offen ist.

Häufige Fragen zu § 212a BAO

Wann entstehen Aussetzungszinsen?

Aussetzungszinsen entstehen, wenn ein Bescheid mit Berufung angefochten und die Vollziehung ausgesetzt wurde. Sie fallen jedoch nur an, wenn die Berufung abgewiesen wird — wird sie gutgeheißen, entfällt der Zinsenanspruch.

Wie hoch ist der Aussetzungszinssatz?

Der Aussetzungszinssatz beträgt 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei einem Basiszinssatz von 2,12% ergibt das einen Aussetzungszinssatz von 4,12% p.a.

Was passiert, wenn die Berufung gutgeheißen wird?

Wird die Berufung hingegen gutgeheißen oder teilweise gutgeheißen, entfällt der Zinsenanspruch — die bereits aufgelaufenen Aussetzungszinsen werden nicht eingehoben und eine allfällige Sicherheit ist zurückzugeben.

Unterscheiden sich Aussetzungs- und Stundungszinsen?

Ja — Stundungszinsen (§ 212 BAO) betragen Basiszinssatz + 4,5%, Aussetzungszinsen (§ 212a BAO) nur Basiszinssatz + 2%. Der Unterschied von 2,5 Prozentpunkten reflectiert die unterschiedliche rechtliche Natur: Bei der Berufung wird die Rechtslage als unsicher angesehen.

Wie werden Aussetzungszinsen berechnet?

Die Berechnung erfolgt tagesgenau nach der Formel: (Basiszinssatz + 2%) × Tage/365 × offener Betrag. Es wird also jeder Tag der Aussetzung berücksichtigt.

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