§ 209a BAO

Prüfung der Verjährungshemmung bei Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Wiederaufnahme — in Kraft seit 01.01.2019.

Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verjährung bei Rechtsmittel nach § 209a BAO

Die Verjährung von Abgabenansprüchen ist ein zentrales Rechtsschutzinstrument des Abgabepflichtigen. Gleichzeitig kann sie aber auch zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn die Finanzverwaltung zwar rechtzeitig tätig wird, aber das Verfahren durch ein Beschwerdeverfahren oder einen Antrag verzögert wird. § 209a BAO schafft hier einen Ausgleich: Er regelt drei Fallgruppen, in denen die Verjährung gehemmt wird, obwohl die normale Frist bereits abgelaufen oder abzulaufen droht. Die Regelung wurde durch BGBl. I 62/2018 eingeführt und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Die drei Fallgruppen des § 209a BAO im Detail

Die erste Fallgruppe nach Abs. 1 betrifft Abgaben, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis festzusetzen sind. Hier unterliegt die Abgabe überhaupt nicht der Verjährung. Die Begründung ist einfach: Wenn das Beschwerdeverfahren noch läuft und die Abgabenbehörde die Abgabe im Rahmen dieses Verfahrens festzusetzen hat, wäre es systemwidrig, wenn die Verjährung während des Verfahrens eintreten könnte. Die Behörde hat die Abgabe im Beschwerdeverfahren mit zu erledigen — eine separate Verjährungseinrede ist ausgeschlossen.

Die zweite Fallgruppe nach Abs. 2 betrifft Abgabenfestsetzungen, die mittelbar oder unmittelbar vom Ausgang eines Beschwerdeverfahrens oder eines Antrags gemäß § 85 abhängen. Hier kommt es darauf an, ob die Beschwerde oder der Antrag rechtzeitig — also vor Ablauf der Verjährungsfrist — eingebracht wurde. Wenn ja, wird die Verjährung gehemmt und die Behörde kann die Abgabe auch nach Ablauf der regulären Frist noch festsetzen. Die Hemmung wirkt dabei so lange, bis das Verfahren erledigt ist. Wird die Beschwerde hingegen verspätet eingebracht — also nach Ablauf der Verjährungsfrist — greift die Hemmung nicht.

Die dritte Fallgruppe nach Abs. 3 betrifft die Wiederaufnahme eines Verfahrens. Wenn ein neuer Bescheid einen früheren Bescheid ersetzt, muss der neue Bescheid innerhalb der Verjährungsfrist des ursprünglichen Bescheids erlassen werden. Es handelt sich also nicht um eine Verlängerung der Frist, sondern um die Klarstellung, dass der neue Bescheid die ursprüngliche Frist einhalten muss. Dies ist vor allem in Fällen relevant, in denen ein Bescheid wegen einer Wiederaufnahme durch einen neuen Bescheid ersetzt werden soll.

Praktische Bedeutung für Steuerpflichtige und Berater

Für Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater ist die Kenntnis des § 209a BAO von erheblicher praktischer Bedeutung. Bei Beschwerdeverfahren etwa sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung vorliegen. Ist dies der Fall, kann die Hemmung der Verjährung dazu genutzt werden, um den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ohne dass die Verjährung eintritt. Umgekehrt sollten Steuerpflichtige aber auch bedenken, dass die Einrede der Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt wird — sie muss aktiv erhoben werden.

Die Unterscheidung zwischen den drei Fallgruppen ist dabei nicht immer einfach. In der Praxis empfiehlt es sich, bei jeder Beschwerde oder jedem Antrag genau zu prüfen, welcher Absatz des § 209a BAO einschlägig ist und ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, und für die genaue Abgrenzung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 bei Beschwerdevorentscheidungen.

Zusammenspiel mit § 207 BAO

§ 209a BAO ist eng mit § 207 BAO verknüpft, der die regulären Verjährungsfristen festlegt. Während § 207 BAO die Dauer der Verjährung regelt (3 Jahre für Verbrauchsteuern, 5 Jahre für sonstige Abgaben, 10 Jahre bei Hinterziehung), regelt § 209a BAO die Hemmung der Verjährung in besonderen Verfahrenssituationen. Beide Bestimmungen sind zusammen zu lesen: Die Verjährung beginnt nach § 207 BAO zu laufen, kann aber nach § 209a BAO gehemmt werden.

Häufige Fragen zu § 209a BAO

Was regelt § 209a BAO genau?

§ 209a BAO regelt drei Fallgruppen, in denen die Verjährung gehemmt wird, obwohl die normale Verjährungsfrist bereits abgelaufen oder abzulaufen droht: (1) Abgaben, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis festzusetzen sind, (2) Abgabenfestsetzungen, die vom Ausgang eines Beschwerdeverfahrens oder Antrags gemäß § 85 abhängen, sofern die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, und (3) die Wiederaufnahme eines Verfahrens, bei der ein neuer Bescheid die ursprüngliche Festsetzung ersetzt.

Wann greift § 209a Abs. 1?

Abs. 1 greift, wenn eine Abgabe in einer Beschwerdevorentscheidung (BVA) oder in einem Erkenntnis festzusetzen ist. In diesem Fall unterliegt die Abgabe überhaupt nicht der Verjährung — die Abgabenbehörde hat sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festzusetzen, ohne dass eine Einrede der Verjährung erhoben werden könnte.

Was bedeutet „rechtzeitig eingebracht" bei § 209a Abs. 2?

Die Beschwerde oder der Antrag gemäß § 85 muss vor dem Ablauf der ansonsten geltenden Verjährungsfrist (also vor dem normalen Verjährungsende nach § 207 BAO) eingebracht werden. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht, greift die Hemmung nicht — die Verjährung ist nicht mehr aufzuhalten.

Wie wirkt sich die Wiederaufnahme nach § 209a Abs. 3 auf die Verjährung aus?

Wenn ein neuer Bescheid einen früheren Bescheid ersetzt (etwa infolge einer Wiederaufnahme), muss der neue Bescheid innerhalb der Verjährungsfrist des ursprünglichen Bescheids erlassen werden. Es gilt also keine verlängerte Frist, sondern die ursprüngliche Frist bleibt maßgeblich — die Behörde muss den neuen Bescheid rechtzeitig erlassen.

Seit wann gilt § 209a BAO?

§ 209a BAO wurde durch das Abgabenverwaltungsgerichts-Begleitgesetz (BGBl. I 62/2018) eingeführt und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Regelung reagierte auf die Rechtsprechung des VwGH zur Verjährungshemmung bei Rechtsmitteln und schuf eine klare gesetzliche Grundlage für die drei Fallgruppen der Hemmung.

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