§ 211 BAO

Berechnung des Entrichtungsdatums nach § 211 BAO — wann gilt eine Abgabe als entrichtet? Überweisung, Einziehung, Erlagschein oder Bar.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Entrichtung von Abgaben nach § 211 BAO

Die Entrichtung von Abgaben ist ein grundlegendes Thema im österreichischen Abgabenrecht und wird in § 211 der Bundesabgabenordnung (BAO) detailliert geregelt. Für Steuerpflichtige ist es essenziell zu wissen, an welchem Tag eine Zahlung als bewirkt gilt — denn dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Einhaltung von Zahlungsfristen, die Vermeidung von Säumniszuschlägen und die Berechnung von Anspruchszinsen. Eine Zahlung kann trotz Überweisung am letzten Tag einer Frist dennoch zu spät sein, wenn die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse erst nach Ablauf der Frist erfolgt.

Die vier Zahlungsarten nach § 211 Abs 1 BAO

§ 211 Abs 1 BAO unterscheidet vier Zahlungsarten und ordnet jeder ein konkretes Entrichtungsdatum zu: Bei der Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse gilt die Abgabe am Tag der Gutschrift als entrichtet (Z 1). Bei der Einziehung durch die empfangsberechtigte Kasse gilt die Abgabe am Tag der Einziehung als entrichtet (Z 2). Bei Einzahlung mit Erlagschein gilt die Abgabe am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts ergibt (Z 3). Die Bareinzahlung schließlich gilt am Tag der tatsächlichen barein Zahlung als entrichtet — dieser Fall ist zwar nicht ausdrücklich in Z 1–3 genannt, ergibt sich aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz aus dem System der BAO.

Überweisung — der Tag der Gutschrift

Die häufigste Zahlungsart ist die Überweisung. Entscheidend ist dabei nicht der Tag der Absendung des Überweisungsauftrags, nicht der Tag, an dem der Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht wird, und nicht der Tag der Gutschrift auf dem Zwischenkonto der Bank — sondern ausschließlich der Tag der Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer Frist von z. B. 5 Tagen nach Erlass eines Bescheids die Überweisung so rechtzeitig ausgelöst werden muss, dass die Gutschrift spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto des Finanzamts erfolgt. Bei Online-Überweisungen mit Echtzeit-Gutschrift kann dies am selben Tag der Fall sein — bei Batch-Überweisungen kann es 1–2 Werktage dauern.

Einziehungsverfahren — Bequem, aber mit Risiken

Das Einziehungsverfahren bietet den Vorteil, dass die empfangsberechtigte Kasse die Abgabe direkt einzieht — der Zahlungspflichtige muss selbst nicht aktiv werden. Die Abgabe gilt in diesem Fall am Tag der Einziehung als entrichtet. Problematisch ist dies, wenn das Konto des Zahlungspflichtigen zum Zeitpunkt der Einziehung nicht gedeckt ist: Dann liegt keine fristgerechte Entrichtung vor, und es können Säumniszuschläge anfallen. Unternehmer, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, sollten daher für ausreichende Kontodeckung sorgen.

Erlagschein — der Tagesstempel als Datum

Der Erlagschein ist ein klassisches Zahlungsmittel für Abgaben, das besonders bei Barzahlung über das Postamt oder Bankomaten Verwendung findet. Entscheidend für das Entrichtungsdatum ist der Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts — also das Datum, das die Bank oder das Postamt auf den Erlagschein stempelt. Dies ist besonders relevant bei der Einreichung von Erlagscheinen vor Fristablauf: Der Stempelabdruck dokumentiert den Tag der Einreichung und damit der Entrichtung, unabhängig davon, wann die tatsächliche Buchung erfolgt.

Praktische Bedeutung für Unternehmer

Für Unternehmer und Selbstständige ist die genaue Kenntnis des Entrichtungsdatums besonders bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Einkommensteuer-Vorauszahlung relevant. Die Frist für die Entrichtung der Umsatzsteuer ist der 15. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonats — zahlt der Unternehmer am 14. per Online-Überweisung und erfolgt die Gutschrift am 15., ist die Frist gewahrt. Zahlt er jedoch am 14., aber die Gutschrift erfolgt wegen einer Wochenend-bezogenen Verarbeitung erst am 17., ist die Frist versäumt und es fallen Säumniszuschläge an. Dieser Rechner hilft, das korrekte Entrichtungsdatum nach § 211 BAO zu ermitteln.

Zusammenhang mit § 205 und § 217 BAO

Das Entrichtungsdatum nach § 211 BAO ist nicht nur für die Fristwahrung relevant, sondern auch für die Berechnung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) und Säumniszuschlägen (§ 217 BAO). Fällt das Entrichtungsdatum auf einen Tag nach der Fälligkeit, beginnen ab diesem Tag die gesetzlichen Zinsen zu laufen — der Rechner zeigt Ihnen auf, ab wann eine Zahlung als bewirkt gilt und damit die Zinsenfrist (nicht) zu laufen beginnt. Dies macht § 211 BAO zu einem wichtigen Baustein des österreichischen Abgabenrechts, dessen Bedeutung weit über die rein technische Frage des Zahlungswegs hinausgeht.

Häufige Fragen zu § 211 BAO

Wann gilt eine Abgabe nach § 211 BAO als entrichtet?

Eine Abgabe gilt als entrichtet, sobald sie auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse gutgeschrieben wird — bei Überweisung am Tag der Gutschrift, bei Einziehung am Tag der Einziehung, bei Erlagschein am Tag des Tagesstempels des kontoführenden Kreditinstituts.

Welche Zahlungsarten regelt § 211 Abs 1 BAO?

§ 211 Abs 1 BAO unterscheidet vier Zahlungsarten: Z 1 Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse, Z 2 Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse, Z 3 Einzahlung mit Erlagschein (Tag des Tagesstempels), und die Bareinzahlung (allgemeiner Rechtsgrundsatz).

Was bedeutet „Tag der Gutschrift" bei der Überweisung?

Maßgeblich ist der Tag, an dem der Überweisungsbetrag auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse gutgeschrieben wird — nicht der Tag der Absendung oder der Ankunft auf dem Konto des Absenders. Dies ist besonders bei Fristen relevant, etwa für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung.

Gilt eine Zahlung am Wochenende oder Feiertag als fristgerecht?

Eine Überweisung gilt nur dann als am betreffenden Tag entrichtet, wenn die Gutschrift an diesem Tag erfolgt. Bei Überweisungen am Wochenende oder Feiertag erfolgt die Gutschrift häufig erst am nächsten Werktag. Für die Fristwahrung ist daher die Gutschrift und nicht das Absendedatum maßgeblich.

Welche Kasse ist die „empfangsberechtigte Kasse"?

Die empfangsberechtigte Kasse ist die Kasse, die zur Einhebung der betreffenden Abgabe berechtigt ist — in der Regel das Finanzamt Österreich (Finanzamt für den betreffenden Abgabenkreis) oder bei öffentlichen Abgaben die zuständige Gebietskörperschaft (Gemeinde, Land).

Wie funktioniert die Entrichtung per Erlagschein?

Bei Einzahlung mit Erlagschein gilt die Abgabe am Tag als entrichtet, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts ergibt. Der Erlagschein wird bei der Bank eingereicht, die Bank stempelt ihn mit dem Tagesdatum und verarbeitet die Zahlung — der Stempel bestimmt das Entrichtungsdatum.

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