§ 270 BAO

Berechnung der Berufungsfrist nach § 270 BAO — 1 Monat ab Bekanntmachung des Bescheids.

Letzte Aktualisierung: 12. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Berufungsfrist nach § 270 BAO

Die Berufungsfrist ist eine der fundamentalen prozessualen Fristen im österreichischen Abgabenrecht. Sie bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums ein Abgabepflichtiger gegen einen ihm bekannt gegebenen Bescheid Einspruch erheben kann. Das Versäumen dieser Frist hat zur Folge, dass der Bescheid in Rechtskraft erwächst und nur mehr durch außerordentliche Rechtsmittel bekämpft werden kann. Für jeden Steuerpflichtigen ist es daher existenziell, die Frist im Auge zu behalten und gegebenenfalls fristwahrende Schritte zu setzen.

Die gesetzliche Regelung

§ 270 Abs 1 BAO sieht vor, dass die Berufung innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung des Bescheids einzubringen ist. Diese Frist ist eine Notfrist — sie kann weder verlängert noch herabgesetzt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung: Bei postalischer Zustellung gilt die sogenannte fictionierte Zustellung, wonach der Bescheid als drei Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt gilt, selbst wenn der Empfänger ihn tatsächlich später erhält.

Berufung bei mehreren Bescheidadressaten

Wird ein Bescheid an mehrere Personen gemeinsam gerichtet — etwa an beide Ehegatten bei der gemeinsamen Veranlagung — beginnt die Berufungsfrist für jeden Adressaten individuell zu laufen. Bei einer GmbH als Abgabepflichtige beginnt die Frist mit der Zustellung an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu laufen.

Fristwahrung bei Wochenenden und Feiertagen

Eine wichtige Besonderheit ergibt sich, wenn die Monatsfrist an einem Sonn- oder Feiertag endet. In diesem Fall gilt die Frist gemäß § 108 Abs 1 BAO als mit dem nächstfolgenden Werktag gewahrt. Dies bedeutet, dass ein Abgabepflichtiger, dessen Berufungsfrist etwa auf einen Sonntag fällt, die Berufung noch am darauffolgenden Montag einbringen kann. Allerdings gilt diese Verlängerung ausdrücklich nur für Sonn- und Feiertage — fällt das Fristende auf einen Samstag, endet die Frist an diesem Samstag.

Bedeutung der fristgerechten Einbringung

Die fristgerechte Einbringung einer Berufung hat weitreichende Konsequenzen: Sie hemmt die Vollstreckbarkeit des Bescheids und gibt dem Finanzamt die Gelegenheit, den Bescheid im Rahmen der Vorlageprüfung selbst zu verbessern oder zurückzunehmen. Kommt die Berufung verspätet bei der Behörde ein, gilt der Bescheid als rechtskräftig und die Abgabenfestsetzung ist nur mehr durch außerordentliche Rechtsmittel anfechtbar — deren Erfolgsaussichten sind deutlich geringer.

Häufige Fragen zu § 270 BAO

Wie lang ist die Berufungsfrist?

Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 270 Abs 1 BAO grundsätzlich einen Monat ab Bekanntmachung des Bescheids. Sie ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden.

Wann gilt ein Bescheid als bekannt gegeben?

Ein Bescheid gilt als bekannt gegeben, sobald er dem Abgabepflichtigen zugestellt wurde. Bei Zustellung per Post gilt dies mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als erfolgt — der sogenannten Fictionierten Zustellung.

Was passiert, wenn die Frist an einem Wochenende endet?

Endet die Monatsfrist an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt sie gemäß § 108 Abs 1 BAO als mit dem nächstfolgenden Werktag gewahrt. Ein Ablauf am Samstag gilt jedoch nicht als Verlängerung.

Kann ich die Berufungsfrist verlängern?

Eine Verlängerung der Berufungsfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb der Frist eine Vorlaufzeit zu beantragen oder direkt die Berufung einzubringen und die Begründung nachzureichen.

Welche Bescheide können berufen werden?

Grundsätzlich können alle Bescheide der Abgabenbehörde mit Berufung angefochten werden — darunter Steuerbescheide, Vorauszahlungsbescheide und Abgabenbescheide — sofern sie nicht ausdrücklich von der Berufung ausgeschlossen sind.

Související kalkulačky

BAO § 270 Berufungsfrist Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc