§ 235 BAO

Abschreibung (Löschung) fälliger Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen — wenn alle Einbringungsmöglichkeiten fehlgeschlagen oder aussichtslos sind.

Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Abgabenabschreibung nach § 235 BAO

Die Abgabenabschreibung nach § 235 BAO stellt ein wichtiges Instrument der österreichischen Abgabenverwaltung dar, um uneinbringbare Forderungen endgültig aus dem Aktivanfall zu nehmen. Wenn die Finanzverwaltung trotz umfangreicher Einbringungsmaßnahmen keine Zahlung erhalten kann und auch keine Aussicht auf späteren Erfolg besteht, kann die Schuld von Amts wegen gelöscht werden.

Voraussetzungen der Abschreibung

Die Abschreibung setzt voraus, dass alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden sind oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Im ersteren Fall muss die Behörde nachweisen, dass sie sämtliche gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat — von der Mahnung über die Executionsführung bis zu allfälligen Pfändungen. Im zweiten Fall genügt die Offenkundigkeit der Aussichtslosigkeit: wenn etwa der Schuldner insolvent ist und keine verwertbaren Vermögenswerte hat.

Rechtsfolge: Erlöschen des Abgabenanspruchs

Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch nach § 235 Abs 2 BAO. Die Forderung ist damit endgültig getilgt und der Steuerpflichtige von seiner Zahlungsverpflichtung befreit. Diese Rechtsfolge tritt automatisch mit Rechtskraft des Abschreibungsbescheids ein.

Widerruf der Abschreibung

Eine Besonderheit besteht darin, dass die Abschreibung nach § 294 BAO widerrufen werden kann. In diesem Fall lebt der ursprüngliche Abgabenanspruch wieder auf und der Steuerpflichtige muss die geschuldete Abgabe innerhalb einer Frist von einem Monat entrichten. Der Widerruf kommt etwa in Betracht, wenn nachträglich neue Vermögenswerte des Schuldners auftauchen oder die ursprüngliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit sich als unzutreffend herausstellt.

Verhältnis zur Nachsicht

Im Unterschied zur Abschreibung, die von Amts wegen erfolgt, ist die Nachsicht (§ 236 BAO) ein Antragsrecht des Abgabepflichtigen. Während die Abschreibung die uneinbringbare Schuld endgültig löscht, kann die Nachsicht auch bei prinzipiell einbringbaren Forderungen gewährt werden, wenn deren Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre — etwa bei persönlicher Notlage des Steuerpflichtigen.

Häufige Fragen zu § 235 BAO

Was bedeutet Abgabenabschreibung nach § 235 BAO?

Die Abschreibung (auch Löschung genannt) ist die steuerliche Maßnahme, bei der fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen gelöscht werden. Der Abgabenanspruch erlischt dadurch vollständig.

Wann werden Abgaben abgeschrieben?

Voraussetzung ist, dass alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind — und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

Kann die Abschreibung widerrufen werden?

Ja — wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294 BAO), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.

Unterschied zwischen Abschreibung und Nachsicht?

Die Abschreibung (§ 235) erfolgt von Amts wegen, wenn die Einbringungsmöglichkeiten erschöpft sind. Die Nachsicht (§ 236) erfolgt auf Antrag des Abgabepflichtigen, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Welche Abgabenarten kommen für die Abschreibung in Frage?

Grundsätzlich alle Abgabenarten — von der Einkommensteuer über die Umsatzsteuer bis zu Gebühren. Entscheidend ist, dass keine Einbringungsmöglichkeiten mehr bestehen oder diese offenkundig aussichtslos sind.

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