Nachsicht (Erlass) fälliger Abgabenschuldigkeiten auf Antrag — wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Rechtsgrundlage
- § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) (BGBl. Nr. 194/1961) ↗
Abgabennachsicht — fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen werden
Gültig ab: 31. 12. 2005
- § 235 Abs 2 und 3 Bundesabgabenordnung (BAO) (BGBl. Nr. 194/1961) ↗
Widerruf der Nachsicht — Anspruch lebt wieder auf, Frist 1 Monat
Gültig ab: 30. 12. 2000
Kurz zum Thema: Abgabennachsicht nach § 236 BAO
Die Abgabennachsicht nach § 236 BAO bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder teilweise erlassen zu bekommen, wenn deren Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Anders als die Abschreibung nach § 235, die von Amts wegen erfolgt, setzt die Nachsicht einen aktiven Antrag des Abgabepflichtigen voraus.
Voraussetzungen der Nachsicht
Die Nachsicht setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: erstens den Antrag des Abgabepflichtigen und zweitens die Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles. Die Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Abgabenbehörde im Einzelfall zu prüfen ist. Typische Gründe für eine Unbilligkeit können persönliche Notlagen des Steuerpflichtigen sein, unverschuldeter wirtschaftlicher Niedergang, besondere Härtefälle im Zusammenhang mit Steuerpflichten oder sonstige atypische Umstände, die es als unbillig erscheinen lassen, die volle Abgabe einzufordern.
Umfang: ganz oder teilweise
Die Nachsicht kann sowohl den gesamten als auch nur einen Teil der Abgabenschuld betreffen. In der Praxis wird häufig ein Teilnachlass gewährt, um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, einen Teil seiner Verpflichtung zu erfüllen und den Rest dennoch erlassen zu bekommen. Die konkrete Höhe des Nachlasses richtet sich nach dem Ausmaß der nachgewiesenen Unbilligkeit.
Sinngemäße Anwendung auf bereits entrichtete Abgaben
Nach § 236 Abs 2 BAO findet Abs 1 sinngemäß auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten Anwendung. Dies bedeutet, dass auch zu viel gezahlte Abgaben im Wege der Nachsicht rückerstattet werden können, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese Regelung ist besonders relevant bei nachträglich entdeckten Fehlern in der Steuerberechnung.
Widerruf der Nachsicht
Die Nachsicht kann unter den gleichen Bedingungen wie die Abschreibung widerrufen werden. Nach § 235 Abs 2 und 3 iVm § 236 Abs 3 BAO lebt der Abgabenanspruch beim Widerruf wieder auf, und der Steuerpflichtige hat eine Frist von einem Monat für die Zahlung. Ein Widerruf kommt etwa in Betracht, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nachträglich verbessern.
Häufige Fragen zu § 236 BAO
Was bedeutet Abgabennachsicht nach § 236 BAO?
Die Nachsicht (auch Erlass genannt) ist die steuerliche Maßnahme, bei der fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Die Schuld wird dadurch entweder vollständig oder teilweise erlassen.
Wann wird eine Nachsicht gewährt?
Voraussetzung ist, dass ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt und die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dies kann etwa bei persönlicher Notlage, unverschuldetem wirtschaftlichem Niedergang oder sonstigen atypischen Umständen der Fall sein.
Kann ich auch bereits bezahlte Abgaben nachsehen lassen?
Ja — § 236 Abs 2 BAO bestimmt, dass Abs 1 sinngemäß auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten Anwendung findet. Es können also auch zu viel gezahlte Abgaben im Wege der Nachsicht rückerstattet werden.
Unterschied zwischen Nachsicht und Abschreibung?
Die Nachsicht (§ 236) erfolgt auf Antrag des Abgabepflichtigen und prüft die Unbilligkeit der Einhebung. Die Abschreibung (§ 235) erfolgt von Amts wegen und setzt die Erschöpfung aller Einbringungsmöglichkeiten voraus. Die Nachsicht ist daher aus der Sicht des Steuerpflichtigen ein aktives Antragsrecht.
Was passiert nach Widerruf der Nachsicht?
Wird die Nachsicht widerrufen — etwa weil die Voraussetzungen nachträglich entfallen — lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Der Steuerpflichtige muss innerhalb einer Frist von einem Monat zahlen.