Prüfung der Voraussetzungen für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell nach § 323e BAO — max. 36 Monate, Zwei-Phasen-Modell, COVID-Zinssatz 2 % p.a.
Rechtsgrundlage
- § 323e Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
COVID-19-Ratenzahlungsmodell — max. 36 Monate, Zwei-Phasen-Modell, Ausschluss von § 212 BAO.
Gültig ab: 1. 4. 2020
- § 323c Abs. 13 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
COVID-Zinssatz 2 % p.a. — gilt für die Dauer des Ratenzahlungsmodells.
Gültig ab: 1. 4. 2020
- § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Allgemeine Zahlungserleichterungen — während § 323e Ratenzahlungsmodell ausgeschlossen.
Gültig ab: 1. 1. 1961
Kurz zum Thema: COVID-19-Ratenzahlungsmodell nach § 323e BAO
Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell nach § 323e BAO bietet eine Sonderregelung für Abgabepflichtige, die aufgrund der COVID-19-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Diese Regelung unterscheidet sich grundlegend von den allgemeinen Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO, da sie einen reduzierten Zinssatz von 2 % p.a. vorsieht und eine maximale Laufzeit von 36 Monaten erlaubt.
Voraussetzungen für das Ratenzahlungsmodell
Um das COVID-19-Ratenzahlungsmodell in Anspruch nehmen zu können, muss der Abgabenrückstand überwiegend COVID-19-bedingt sein. Dies bedeutet, dass die Hauptursache für die Entstehung des Rückstands in der COVID-19-Krise liegen muss — etwa durch Betriebsschließungen, Umsatzrückgänge oder Kurzarbeit. Der Abgabepflichtige muss dies im Antrag glaubhaft machen. Weitere Voraussetzungen sind ein positiver Rückstand und eine gewählte Laufzeit zwischen 1 und 36 Monaten.
Zwei-Phasen-Modell und Zinsberechnung
Das Ratenzahlungsmodell arbeitet mit einem Zwei-Phasen-System: Phase 1 umfasst die ersten 12 Monate, Phase 2 den restlichen Zeitraum bis zur vollständigen Tilgung. Die monatliche Rate wird gleichmäßig über die gesamte Laufzeit verteilt, sodass sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 dieselbe Ratenhöhe gilt. Die Zinsberechnung erfolgt nach § 323c Abs. 13 BAO mit dem COVID-Satz von 2 % p.a., der für die gesamte Dauer des Modells gilt.
Ausschluss von § 212 BAO
Eine wichtige Einschränkung ergibt sich aus dem Ausschluss der gleichzeitigen Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO. Während das COVID-19-Ratenzahlungsmodell läuft, können keine zusätzlichen Erleichterungen nach § 212 in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass der Abgabepflichtige sich vor der Antragstellung entscheiden muss, welches Modell für seine Situation am besten geeignet ist. In der Praxis empfiehlt sich eine gründliche Prüfung der individuellen Situation, um die optimale Lösung zu finden.
Verfahren und Praxis
Der Antrag auf Ratenzahlung ist bei der zuständigen Finanzbehörde einzubringen. Es empfiehlt sich, den Antrag detailliert zu begründen und die COVID-19-Bedingtheit des Rückstands nachzuweisen — etwa durch Nachweise über Betriebsschließungen, Umsatzrückgänge oder andere pandemiebedingte Einschränkungen. Die Behörde prüft die Voraussetzungen und erteilt bei positivem Ergebnis eine Bewilligung mit Festlegung der Ratenhöhe und Laufzeit. Bei pünktlicher Zahlung aller Raten bleibt das Modell bis zum Abschluss aktiv.
Häufige Fragen zu § 323e BAO
Was ist das COVID-19-Ratenzahlungsmodell nach § 323e BAO?
Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell nach § 323e BAO ermöglicht die Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes in angemessenen Raten über einen Zeitraum von maximal 36 Monaten. Es wurde im April 2020 eingeführt, um Unternehmen und Privatpersonen in der COVID-19-Krise bei der Begleichung offener Abgabenschulden zu unterstützen.
Welche Voraussetzungen müssen für das Ratenzahlungsmodell erfüllt sein?
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Abgabenrückstand überwiegend COVID-19-bedingt sein muss. Weitere Voraussetzungen sind: der Rückstand muss positiv sein, die gewählte Laufzeit muss zwischen 1 und 36 Monaten liegen, und es darf keine Rechtskraft eines Bescheids vorliegen, der die Grundlage des Rückstands bildet.
Wie funktioniert das Zwei-Phasen-Modell?
Das Zwei-Phasen-Modell teilt den Ratenzahlungszeitraum in Phase 1 und Phase 2 auf. Phase 1 umfasst die ersten 12 Monate, Phase 2 den Rest der Laufzeit. Die monatliche Rate wird gleichmäßig über die gesamte Laufzeit verteilt und bleibt für beide Phasen gleich. Die Zinsberechnung erfolgt nach § 323c Abs. 13 BAO mit einem COVID-Satz von 2 % p.a.
Kann ich das COVID-19-Ratenzahlungsmodell mit anderen Zahlungserleichterungen kombinieren?
Nein, gemäß § 323e BAO ist die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO ausgeschlossen. Das bedeutet, dass während der Laufzeit des COVID-19-Ratenzahlungsmodells keine zusätzlichen Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen werden können.
Welcher Zinssatz gilt für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell?
Für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gilt ein reduzierter COVID-Zinssatz von 2 % p.a. gemäß § 323c Abs. 13 BAO. Dieser Zinssatz gilt für die gesamte Dauer des Ratenzahlungsmodells und ist damit deutlich günstiger als der allgemeine Aussetzungszinssatz.
Wie beantrage ich das COVID-19-Ratenzahlungsmodell?
Der Antrag auf Ratenzahlung ist bei der zuständigen Finanzbehörde einzubringen. Es empfiehlt sich, den Antrag schriftlich zu stellen und dabei nachzuweisen, dass der Abgabenrückstand überwiegend COVID-19-bedingt ist. Die Behörde prüft dann die Voraussetzungen und erteilt bei Erfüllung die Bewilligung zur Ratenzahlung.