§ 45 BAO

Prüfung der Abgabepflicht bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Körperschaften nach § 45 BAO. Ist die Körperschaft abgabepflichtig für Ihren Geschäftsbetrieb?

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Abgabepflicht gemeinnütziger Einrichtungen nach § 45 BAO

Das österreichische Abgabenrecht kennt eine Vielzahl von Begünstigungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften. Diese Steuerbefreiungen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und gelten nicht unbegrenzt. Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt in § 45 den wichtigen Sonderfall des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der für viele Non-Profit-Organisationen von zentraler Bedeutung ist.

Das Prinzip der Steuerbefreiung bei Begünstigungszwecken

Körperschaften, die ausschließlich oder vorwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer und anderen Abgaben befreit sein. Die Befreiung greift jedoch nur für Tätigkeiten, die dem satzungsmäßigen Zweck dienen. Die Verfolgung des Begünstigungszwecks muss dabei im Vordergrund stehen — die Körperschaft darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen.

Die Abgrenzung zwischen begünstigter und nicht begünstigter Tätigkeit ist dabei nicht immer einfach. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung haben über die Jahre eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, die eine Einordnung im Einzelfall erforderlich macht. Der BAO § 45 bietet hier eine erste Orientierungshilfe für den besonders praxisrelevanten Fall des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Abgabepflicht bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 31 BAO liegt vor, wenn eine Körperschaft nachhaltig und selbständig Einnahmen erzielt, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Typische Beispiele sind der Betrieb eines Cafés, eines Secondhand-Shops, die Vermietung von Räumlichkeiten oder die Durchführung von Veranstaltungen gegen Entgelt.

Nach § 45 BAO besteht für einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dann Abgabenpflicht, wenn er sich nicht als Mittel zur Erreichung der Begünstigungszwecke darstellt. Die entscheidende Frage ist also, ob der Geschäftsbetrieb den begünstigten Zielen dient oder ob er eigenwirtschaftlich betrieben wird. Ein Benefizkonzert, dessen Erlös vollständig dem Mildtätigkeitszweck zufließt, dient den Zwecken — ein Café, das losgelöst von der Zweckverfolgung betrieben wird, jedoch nicht.

Praktische Bedeutung und Rechtsfolgen

Für gemeinnützige Organisationen ist die korrekte Zuordnung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von großer praktischer Bedeutung. Ist der Betrieb abgabenpflichtig, müssen die Einnahmen und Ausgaben gesondert ermittelt und versteuert werden. Dies erfordert eine ordnungsgemäße Buchführung und kann erhebliche administrative Kosten verursachen. Zugleich können Verluste aus dem abgabenpflichtigen Betrieb steuerlich genutzt werden, um die Steuerbelastung zu reduzieren.

Die Grenze zwischen begünstigter und nicht begünstigter Tätigkeit verschiebt sich dabei dynamisch. Ändert die Körperschaft ihre Satzung oder die Art der Tätigkeit, kann sich auch die steuerliche Beurteilung ändern. Regelmäßige Überprüfungen der Tätigkeiten im Lichte der aktuellen Rechtslage sind daher für gemeinnützige Organisationen unerlässlich.

Zusammenspiel mit anderen Befreiungsnormen

Neben § 45 BAO gibt es weitere Befreiungsnormen, die für Non-Profit-Organisationen relevant sind. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Ziff 11 UStG für eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen, die Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs 1 Ziff 3 GrStG für begünstigte Zwecke, oder die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind nur einige Beispiele. Die Gesamtbetrachtung aller Abgabenarten erfordert regelmäßig eine eingehende steuerliche Beratung.

Häufige Fragen zu § 45 BAO

Was regelt § 45 BAO genau?

§ 45 BAO regelt die Abgabepflicht von Körperschaften, die Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchliche Zwecke) in Anspruch nehmen wollen, aber zugleich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Norm stellt klar, dass die Abgabepflicht nur für diesen Geschäftsbetrieb besteht, wenn er nicht als Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke dient.

Wann ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb abgabenpflichtig?

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist abgabenpflichtig, wenn er nach § 31 BAO definiert ist (nachhaltige selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen) und er sich nicht als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Der Betrieb muss also eigenwirtschaftlich sein, d.h.不是为了公益目的。

Welche Begünstigungsarten kennt das österreichische Abgabenrecht?

Das österreichische Abgabenrecht kennt drei Kategorien von Begünstigungen: Gemeinnützige Zwecke (§§ 34ff BAO), Mildtätige Zwecke (§§ 34ff BAO) und Kirchliche Zwecke (§§ 34ff BAO). Eine Körperschaft kann mehrere dieser Kategorien gleichzeitig erfüllen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung muss die Körperschaft in erster Linie diese Zwecke verfolgen.

Was bedeutet „dient als Mittel zur Erreichung der Zwecke"?

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dient als Mittel zur Erreichung der Zwecke, wenn er die begünstigten Ziele unmittelbar fördert. Beispiele: ein Benefizkonzert einer Hilfsorganisation, ein Secondhand-Shop einer Caritas-Einrichtung zur Finanzierung der Mildtätigkeitsarbeit, oder ein Bildungsangebot einer gemeinnützigen Akademie. Entscheidend ist die funktionale Verbindung zwischen dem Betrieb und dem Begünstigungszweck.

Unterscheidet sich die Abgabepflicht nach Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer?

Ja. Bei der Körperschaftsteuer sind die Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, soweit er nicht den Begünstigungszwecken dient. Bei der Umsatzsteuer kann zusätzlich die Befreiung nach § 6 Abs 1 Ziff 11 UStG greifen, wenn der Umsatz eng mit der mildtätigen oder sozialen Tätigkeit zusammenhängt. Die Details sind komplex und erfordern im Einzelfall eine detaillierte Prüfung.

Welche Konsequenzen hat die Abgabepflicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?

Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb abgabenpflichtig, muss die Körperschaft für diesen Betrieb eine eigene Gewinnermittlung durchführen, Körperschaftsteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer abführen. Die übrigen Tätigkeiten der Körperschaft bleiben jedoch weiterhin von der Abgabenpflicht befreit, sofern die Begünstigungsvoraussetzungen erfüllt bleiben. Eine Verlustsituation im abgabenpflichtigen Betrieb kann steuerlich berücksichtigt werden.

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