§ 13 KStG 1988

Sondervorschriften für Privatstiftungen: Körperschaftsteuer 25%, Kapitalertragsteuer 27,5% auf Ausschüttungen an berechtigte Begünstigte, Zusatzsteuer 6% bei Ausschüttungsquote über 10%.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Besteuerung von Privatstiftungen nach § 13 KStG

Privatstiftungen nehmen in Österreich eine besondere steuerrechtliche Stellung ein. Sie unterliegen nicht dem normalen Körperschaftsteuerregime, sondern den Sondervorschriften des § 13 KStG 1988. Diese Sonderregelungen wurden geschaffen, um die spezifische Funktion von Privatstiftungen als Instrument der Vermögensnachfolge und des Kapitalschutzes steuerlich zu würdigen — zugleich aber durch gezielte Zusatzsteuern sicherzustellen, dass die Vorteile der Stiftungsstruktur nicht missbräuchlich genutzt werden.

Die Körperschaftsteuer beträgt für Privatstiftungen einheitlich 25% des zu versteuernden Einkommens gemäß § 21 Abs 1 KStG. Dieser Satz gilt für alle Einkunftsarten, einschließlich der besonders relevanten Immobilieneinkünfte nach § 13 Abs 2 KStG. Die Bemessungsgrundlage wird nach den allgemeinen Regeln ermittelt — Betriebsausgaben und Werbungskosten sind abzugsfähig, sofern sie den Grundsätzen der Einkommensteuer entsprechen.

Bei Ausschüttungen an berechtigte Begünstigte greift die Kapitalertragsteuer von 27,5% gemäß § 13 Abs 3 KStG iVm § 93 EStG. Diese Abzugsteuer wird von der Privatstiftung direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt — der Begünstigte erhält die Ausschüttung somit netto. Die 27,5% KESt stellen eine definitive Abgeltung dar, es sei denn, der Begünstigte optiert für eine Besteuerung im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung.

Die Zusatzsteuer nach § 13 Abs 4 KStG belastet Privatstiftungen, die mehr als 10% ihres Bilanzgewinns ausschütten, mit zusätzlichen 6% auf das Einkommen. Diese Regelung zielt darauf ab, die übermäßige Entnahme von Gewinnen zu beschränken und die Stiftung als dauerhaftes Vermögensvehikel zu erhalten. Überschreitet die Ausschüttungsquote diesen Schwellenwert, entsteht die Zusatzsteuerpflicht automatisch — es bedarf keiner besonderen Anmeldung, da sie von Amts wegen durch das Finanzamt festgesetzt wird.

Die Offenlegungspflichten nach § 13 Abs 6 KStG sind eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Sondervorschriften. Die Privatstiftung muss den Stiftungszweck offenlegen, ihre Rechnungslegung nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften erstellen und dem Finanzamt die begünstigten Personen melden. Werden diese Pflichten verletzt, kommen die Sondervorschriften des § 13 nicht zur Anwendung — die Stiftung wird stattdessen nach den allgemeinen Regeln besteuert, was in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Für ausländische Stiftungen mit einer Betriebsstätte in Österreich gelten eigene Befreiungsregelungen gemäß § 13 Abs 5 KStG. Diese stellen sicher, dass Doppelbesteuerung vermieden wird und ausländische Stiftungen nicht schlechter gestellt werden als inländische — vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gegeben und die österreichische Betriebsstätte erzielt die Einkünfte nicht hauptsächlich im Inland.

Häufig gestellte Fragen zu § 13 KStG

Was regelt § 13 KStG für Privatstiftungen?

§ 13 KStG enthält Sondervorschriften für Privatstiftungen. Diese umfassen Offenlegungspflichten gemäß Abs. 6, besondere Einkommensermittlungsregeln gemäß Abs. 1 und 2, die Kapitalertragsteuer von 27,5% auf Ausschüttungen an berechtigte Begünstigte gemäß Abs. 3 sowie eine mögliche Zusatzsteuer von 6% gemäß Abs. 4, wenn mehr als 10% des Bilanzgewinns ausgeschüttet werden.

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer für Privatstiftungen?

Die Kapitalertragsteuer (KESt) beträgt für Ausschüttungen aus einer Privatstiftung an berechtigte Begünstigte einheitlich 27,5% (§ 13 Abs 3 KStG iVm § 93 EStG). Dieser Satz gilt seit 2016 und ersetzt den früheren Satz von 25%. Die KESt wird von der Privatstiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Wann fällt die Zusatzsteuer nach § 13 Abs 4 KStG an?

Die Zusatzsteuer von 6% auf das Einkommen der Privatstiftung fällt an, wenn die Ausschüttungsquote mehr als 10% des Bilanzgewinns beträgt. Diese Zusatzsteuer ist zusätzlich zur normalen Körperschaftsteuer zu entrichten und dient als Gegenleistung für die vorteilhafte Besteuerungsstruktur von Privatstiftungen.

Welche Offenlegungspflichten bestehen für Privatstiftungen?

Privatstiftungen müssen gemäß § 13 Abs 6 KStG den Stiftungszweck offenlegen sowie ihre Rechnungslegung nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften erfüllen. Weiters sind die Begünstigten dem Finanzamt zu melden. Bei Verletzung dieser Pflichten können die Sondervorschriften des § 13 nicht in Anspruch genommen werden — die Stiftung wird dann nach den allgemeinen Körperschaftsteuerregeln besteuert.

Wie werden Immobilieneinkünfte bei Privatstiftungen behandelt?

Immobilieneinkünfte werden bei Privatstiftungen nach § 13 Abs 2 KStG besonders behandelt. Grundsätzlich werden diese Einkünfte nach den normalen Regeln ermittelt, aber die Anteilskategorie der Immobilien-Gesellschaft kann eine ermäßigte Besteuerung oder Befreiung auslösen. Die genauen Regelungen hängen davon ab, ob die Immobilien im In- oder Ausland liegen und ob die Stiftung die Offenlegungspflichten erfüllt.

Was ist der Unterschied zwischen Körperschaftsteuer und KESt für Privatstiftungen?

Die Körperschaftsteuer (KöSt) von 25% wird auf das Einkommen der Privatstiftung selbst erhoben — diese Steuer ist eine eigene Steuerlast der Stiftung. Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5% wird hingegen auf Ausschüttungen an die begünstigten Personen erhoben und ist eine Abzugsteuer — die Ausschüttung erfolgt brutto, die KESt wird einbehalten und abgeführt. Beide Steuern zusammen ergeben die Gesamtsteuerbelastung.

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