§ 102 EStG 1988

Berechnung der Einkommensteuer-Veranlagung für beschränkt Steuerpflichtige nach § 102 EStG 1988. Der Progressionsvorbehalt mit einem Zurechnungsbetrag von 11.077€ stellt sicher, dass die Steuerlast bei niedrigen und mittleren Einkommen progressionsgerecht bleibt — gültig ab 1. Jänner 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger nach § 102 EStG

Die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger nach § 102 EStG 1988 ist ein zentrales Element des österreichischen Einkommensteuerrechts für Personen, die zwar in Österreich Einkünfte erzielen, aber ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland haben. Anders als bei unbeschränkt Steuerpflichtigen gelten besondere Regelungen: Der Progressionsvorbehalt in Höhe von 11.077 Euro sorgt dafür, dass die Steuerlast auch bei beschränkt Steuerpflichtigen progressionsgerecht bleibt — ohne jedoch den vollen Grundfreibetrag zu gewähren, der unbeschränkt Steuerpflichtigen zusteht.

Die vier Veranlagungstatbestände

Die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger erfolgt in vier Fällen: Erstens Einkünfte, von denen kein Steuerabzug vorzunehmen ist — etwa bei bestimmten Kapitaleinkünften. Zweitens steuerabzugspflichtige Einkünfte, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gehören oder als stille Beteiligungen gelten. Drittens lohnsteuerpflichtige Einkünfte, wenn andere Einkünfte über 730 Euro bezogen wurden, mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen wurden oder bestimmte Absetzbeträge berücksichtigt wurden. Viertens Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ohne Immobilienertragsteuer-Abgeltung.

Der Progressionsvorbehalt in der Praxis

Der Progressionsvorbehalt nach § 102 Abs. 3 bedeutet konkret: Dem Einkommen werden 11.077 Euro hinzugerechnet, die Steuer wird nach dem erhöhten Einkommen berechnet, und dann wird die Steuer auf den Zurechnungsbetrag wieder abgezogen. Bei einem Einkommen von 30.000 Euro beträgt die Festsetzung daher null — der Grundfreibetrag und die niedrigen Stufen schützen den Steuerpflichtigen. Bei höheren Einkommen ab etwa 50.000 Euro greift der Progressionsvorbehalt stärker und führt zu einer höheren effektiven Steuerlast als ohne Veranlagung.

Sonderausgaben und Verlustabzug

Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger sind Sonderausgaben nur abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind oder aus unbeweglichem Vermögen stammen. Wesentlich ist auch: Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 EStG — also etwa die Regelbesteuerung für außerordentliche Einkünfte, der Gewerbesteuer-Minderungsabzug oder die Familienbonus-Plus-Regelungen — sind bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht anwendbar.

Häufige Fragen zu § 102 EStG — Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Wer gilt als beschränkt steuerpflichtig nach § 102 EStG?

Ein beschränkt Steuerpflichtiger hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich, erzielt aber inländische Einkünfte. Dies betrifft insbesondere Grenzgänger, Entsandte und Personen mit Einkünften aus österreichischen Quellen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Was ist der Progressionsvorbehalt nach § 102 Abs. 3?

Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass dem Einkommen eines beschränkt Steuerpflichtigen ein Betrag von 11.077€ hinzugerechnet wird. Die Steuer wird dann nach dem höheren Einkommen berechnet, aber nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer mit und ohne Progressionsvorbehalt ist als Einkommensteuer festzusetzen. Dies verhindert, dass niedrige Einkommen durch den Wegfall des Grundfreibetrags überproportional besteuert werden.

Wann müssen beschränkt Steuerpflichtige eine Veranlagung beantragen?

Nach § 102 Abs. 1 Z 3 müssen beschränkt Steuerpflichtige einen Antrag auf Veranlagung stellen, wenn sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte mit Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 beziehen, die nicht unter die Pflichtveranlagung fallen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

Welche Absetzbeträge sind bei der Veranlagung zu berücksichtigen?

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen, soweit deren Berücksichtigung nicht nach § 70 Abs. 2 Z 1 ausgeschlossen ist. Dies betrifft insbesondere den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Familienbonus Plus — diese werden bei der Veranlagung nach § 102 berücksichtigt, wenn sie beim Lohnsteuerabzug wirksam waren.

Welche Betriebsausgaben und Werbungskosten sind abzugsfähig?

Betriebsausgaben und Werbungskosten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 (20%-Regelung) dürfen Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn sie durch einen inländischen Besteuerungsnachweis belegt sind. Werbungskosten, die ohne Beibringung eines solchen Nachweises an Personen geleistet wurden, die nicht in einem EU/EWR-Staat ansässig sind, sind nicht abzugsfähig.

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