EStG § 108c – Forschungsprämie: 14% der Forschungsaufwendungen als steuerfreie Prämie. Eigenbetriebliche Forschung ohne Obergrenze, Auftragsforschung max. €1.000.000 (Prämie max. €140.000). Keine Betriebseinnahme.
Rechtsgrundlage
- § 108c Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) (BGBl. Nr. 400/1988) ↗
Forschungsprämie — 14% für eigenbetriebliche und Auftragsforschung
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 108c Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) (BGBl. Nr. 400/1988) ↗
Steuerpflichtige und Gesellschaften können Prämie geltend machen
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 108c Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) (BGBl. Nr. 400/1988) ↗
Obergrenze €1.000.000 für Auftragsforschung
Gültig ab: 1. 1. 2023
Forschungsprämie nach § 108c EStG — Steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung
Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht in § 108c eine attraktive Förderung für Forschung und Entwicklung in Österreich vor. Die sogenannte Forschungsprämie ermöglicht es Unternehmen und Selbstständigen, einen Teil ihrer Forschungsaufwendungen steuerlich geltend zu machen — und zwar als Steuergutschrift, die nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zählt.
Die Forschungsprämie beträgt 14% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Es werden zwei Arten unterschieden: die Prämie für eigenbetriebliche Forschung und die Prämie für Auftragsforschung. Die eigenbetriebliche Forschung umfasst die eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Unternehmens, während die Auftragsforschung Forschungsleistungen bezeichnet, die bei Dritten in Auftrag gegeben werden. Beide Prämien werden mit dem gleichen Satz von 14% berechnet.
Für die Auftragsforschung gilt eine gesetzliche Obergrenze von €1.000.000 pro Jahr. Das bedeutet: Aufwendungen über diesem Betrag werden auf die Obergrenze gekappt. Dadurch ergibt sich eine maximale Auftragsforschungsprämie von €140.000 pro Jahr. Bei der eigenbetrieblichen Forschung gibt es keine solche Obergrenze, sodass hier der gesamte Aufwand als Bemessungsgrundlage dient.
Ein wesentlicher Vorteil der Forschungsprämie liegt in ihrer steuerlichen Behandlung. Die Prämie ist steuerfrei und stellt keine Betriebseinnahme dar. Weder § 6 Z 10 EStG (Steuerfreiheit bestimmter Subventionen) noch § 20 Abs. 2 EStG (steuerfreie Rücklagen) sind auf die Prämie anwendbar. Die Prämie mindert also nicht den Gewinn und beeinflusst nicht die Höhe der zu versteuernden Einkünfte. Sie wird direkt auf die Steuerschuld angerechnet.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die keine Mitunternehmer sind, sowie Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunterneheimer anzusehen sind. Das heißt: Einzelunternehmer, Freiberufler und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, OG) können die Prämie beanspruchen. Nicht antragsberechtigt sind Personen, die als Mitunternehmer einer Personengesellschaft fungieren — hier steht das Antragsrecht der Personengesellschaft selbst zu.
Die Forschungsprämie ist ein wichtiges Instrument zur Förderung von Innovation und Forschungstätigkeit in Österreich. Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, können durch die Inanspruchnahme der Prämie ihre Steuerbelastung reduzieren und gleichzeitig einen Anreiz für weitere Investitionen in diesem Bereich schaffen. Der Antrag wird im Rahmen der jährlichen Steuererklärung gestellt.
Häufige Fragen zu § 108c EStG
Wer kann die Forschungsprämie nach § 108c EStG geltend machen?
Die Forschungsprämie kann von Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, soweit sie nicht Mitunternehmer sind. Auch Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können die Prämie beanspruchen. Natürliche Personen (Einzelunternehmer) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind antragsberechtigt.
Wie hoch ist die Forschungsprämie?
Die Forschungsprämie beträgt 14% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Es gibt zwei Arten: die Prämie für eigenbetriebliche Forschung und die Prämie für Auftragsforschung. Beide werden mit 14% berechnet.
Gibt es eine Obergrenze für die Auftragsforschungs-Prämie?
Ja. Für die Auftragsforschung gilt eine Obergrenze von €1.000.000 pro Jahr. Das bedeutet, dass selbst wenn die Auftragsforschungsaufwendungen über €1.000.000 liegen, die Prämie nur auf Basis von €1.000.000 berechnet wird (max. €140.000). Für eigenbetriebliche Forschung gibt es keine solche Obergrenze.
Ist die Forschungsprämie steuerpflichtig?
Nein. Die Forschungsprämie ist steuerfrei und stellt keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG sind auf die Prämie nicht anwendbar. Die Prämie mindert also nicht den Gewinn oder das zu versteuernde Einkommen.
Welche Forschungskosten sind prämienbegünstigt?
Prämienbegünstigt sind eigenbetriebliche Forschungsaufwendungen und -ausgaben sowie Aufwendungen und Ausgaben für Forschung im Auftragsverhältnis. Die Kosten müssen unmittelbar der Forschung dienen und den gesetzlichen Voraussetzungen des § 108c EStG entsprechen. Typische Kosten sind Personal, Material, Geräte und externe Forschungsleistungen.
Muss die Forschungsprämie jährlich beantragt werden?
Ja. Die Forschungsprämie wird im Rahmen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für das jeweilige Jahr beantragt. Sie kann auch in Form eines Vorab-Antrags geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen im jeweiligen Veranlagungsjahr angefallen sein.
Können Mitunternehmer die Forschungsprämie beanspruchen?
Steuerpflichtige, die Mitunternehmer einer Personengesellschaft sind, können die Prämie grundsätzlich nicht selbst geltend machen. Die Personengesellschaft selbst kann die Prämie beanspruchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prämie wird dann anteilig den Mitunternehmern zugerechnet.