Prüfung der Mitteilungspflicht bei Zahlungen ins Ausland nach § 109b EStG 1988. Der Schwellenwert von 100.000€ pro Kalenderjahr und Empfänger löst eine Meldepflicht an das zuständige Finanzamt aus — mit Frist bis 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres. Bestimmte Ausnahmen (Steuerabzug, Niedrigsteuer-Körperschaften, Einzazahlungen über 100.000€) befreien von der Mitteilungspflicht.
Rechtsgrundlage
- § 109b Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen — Schwellenwert 100.000€
Gültig ab: 20. 7. 2024
- § 99 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Steuerabzug — Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Gültig ab: 20. 7. 2024
Kurz zum Thema: Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen nach § 109b EStG
Die Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen nach § 109b EStG 1988 ist ein wichtiges Transparenzinstrument des österreichischen Steuerrechts. Sie ergänzt die bereits bestehenden Meldepflichten bei Offshore-Strukturen und grenzüberschreitenden Zahlungen. Seit der Einführung am 20. Juli 2024 sind davon alle natürlichen Personen betroffen, die Zahlungen an Empfänger im Ausland leisten — unabhängig von deren Steuerdomizil.
Der Schwellenwert von 100.000 Euro
Die Mitteilungspflicht wird ausgelöst, wenn die Gesamtsumme der Zahlungen an denselben Empfänger im Ausland innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von 100.000 Euro erreicht oder überschreitet. Maßgeblich ist der tatsächlich zugeflossene Betrag — nicht der Wert der Gegenleistung. Bei einer Zahlung von genau 100.000 Euro entsteht die Pflicht sofort, bei 99.999 Euro hingegen noch nicht.
Die drei Ausnahmetatbestände
Die Rechtslage sieht drei Konstellationen vor, in denen trotz Überschreitens des Schwellenwerts keine Mitteilungspflicht besteht: Erstens Zahlungen, bei denen ein Steuerabzug gemäß § 99 vorgenommen wird — etwa bei bestimmten Vergütungen. Zweitens Einzelfälle, in denen jede einzelne Zahlung den Betrag von 100.000 Euro übersteigt, da dann ohnehin ein Steuerabzug erfolgt. Drittens Zahlungen an Körperschaften in Niedrigsteuerländern, deren Körperschaftsteuersatz nicht mehr als 10 Prozentpunkte unter dem österreichischen Satz von 23% liegt.
Das Fälligkeitsdatum und die Fristwahrung
Die Mitteilung ist bis zum 28. Februar des dem Zahlungsjahr folgenden Jahres zu erstatten. In Schaltjahren verschiebt sich die Frist auf den 29. Februar. Die Einhaltung der Frist ist entscheidend, da eine verspätete oder unterlassene Mitteilung eine Finanzordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Zuständig für die Entgegennahme ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Mitteilungspflichtige seinen Wohnsitz hat.
Verhältnis zu anderen Meldepflichten
Die Mitteilungspflicht nach § 109b ist von anderen Meldepflichten wie der Gemeinsamer-Meldungen-Regelung (CRS) oder der DAC6-Richtlinie der EU streng zu unterscheiden. Während diese internationale Austauschsysteme betreffen, dient § 109b der inländischen Steuerverwaltung als Informationsquelle über grenzüberschreitende Zahlungen. Die Mitteilung ist daher auch dann zu erstatten, wenn die Zahlungen bereits anderweitig gemeldet wurden.
Häufige Fragen zu § 109b EStG — Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen
Was ist die Mitteilungspflicht nach § 109b EStG?
Nach § 109b EStG sind natürliche Personen, die Zahlungen an einen Empfänger im Ausland leisten und dabei insgesamt den Betrag von 100.000€ im Kalenderjahr überschreiten, verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Mitteilung ist bis zum 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres zu erstatten.
Welche Ausnahmen gibt es von der Mitteilungspflicht?
Die Mitteilungspflicht entfällt in drei Fällen: Erstens wenn ein Steuerabzug gemäß § 99 vorgenommen wird. Zweitens wenn alle einzelnen Zahlungen den Betrag von 100.000€ übersteigen — dann greift bereits der Steuerabzug. Drittens bei Zahlungen an ausländische Körperschaften, deren Steuersatz nicht mehr als 10 Prozentpunkte unter dem österreichischen Körperschaftsteuersatz (23%) liegt.
Was bedeutet der Schwellenwert von 100.000€?
Der Schwellenwert bezieht sich auf die Gesamtsumme aller Zahlungen an denselben Empfänger im Ausland innerhalb eines Kalenderjahres. Unterschreitet die Summe 100.000€, besteht keine Mitteilungspflicht. Bei Erreichen oder Überschreiten von 100.000€ entsteht die Mitteilungspflicht — wobei die Frist am 28. oder 29. Februar des Folgejahres endet.
Welche Folgen hat eine unterlassene Mitteilung?
Die Nichtabgabe der Mitteilung kann eine Finanzstrafe wegen Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Mitteilungspflichtige seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Mitteilungspflicht ist eine eigenständige Verpflichtung, die unabhängig von anderen steuerlichen Pflichten besteht.
An welche Körperschaften werden Zahlungen von der Mitteilungspflicht ausgenommen?
Zahlungen an Körperschaften, die in einem Staat ansässig sind, dessen Körperschaftsteuersatz mindestens 13% beträgt (also nur max. 10 Prozentpunkte unter dem österreichischen Satz von 23%), sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Diese Regelung verhindert eine Doppelmeldung bei niedrig besteuerten Zahlungen, die bereits durch den Steuerabzug erfasst sind.