EStG § 17

Wählen Sie Ihre Berufsgruppe (6% oder 15%) und geben Sie Ihren Jahresumsatz ein. Der Rechner ermittelt die Betriebsausgabenpauschale nach § 17 EStG 1988 (ab Veranlagung 2026) und berücksichtigt die zusätzlich abzugsfähigen Kosten für Wareneinsatz, Löhne und SV-Beiträge.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Betriebsausgabenpauschalierung nach § 17 EStG 1988

Die Betriebsausgabenpauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ist eine vereinfachte Methode zur Ermittlung von Betriebsausgaben für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG). Anstatt alle tatsächlichen Betriebsausgaben einzeln nachzuweisen, darf ein pauschaler Prozentsatz des Umsatzes als Betriebsausgabe angesetzt werden. Ab der Veranlagung 2026 (BGBl. I Nr. 25/2025) gelten deutlich erhöhte Höchstbeträge.

Die zwei Pauschalierungsgruppen

§ 17 Abs. 1 EStG kennt zwei Gruppen mit unterschiedlichen Pauschalierungssätzen:

  • 6%-Gruppe (max 25.200 € ab 2026): Kaufmännische und technische Beratung, Tätigkeiten nach § 22 Z 2 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit), sowie schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Typische Beispiele: Unternehmensberater, IT-Berater, Lehrer, Trainer, Wissenschaftler.
  • 15%-Gruppe (max 63.000 € ab 2026): Alle übrigen Unternehmer — insbesondere Gewerbetreibende, Handwerker, Händler, Gastronomen. Die höhere Pauschale berücksichtigt den typischerweise größeren Materialeinsatz dieser Berufsgruppen.

Neben der Pauschale abzugsfähige Ausgaben

Die Betriebsausgabenpauschale ersetzt nicht alle Betriebsausgaben — folgende Kosten können zusätzlich geltend gemacht werden:

  • Wareneinkauf und Rohstoffe (§ 17 Abs. 1 Z 1 EStG): Der tatsächliche Einkauf von Waren, Rohstoffen und Hilfsstoffen ist vollständig abzugsfähig.
  • Löhne und Fremdlöhne (§ 17 Abs. 1 Z 2 EStG): Die tatsächlich ausbezahlten Bruttolöhne für Dienstnehmer sowie Fremdlöhne für Subunternehmer.
  • SV-Beiträge des Unternehmers (§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG): Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (SVS) des Unternehmers selbst sind separat abzugsfähig.

Anwendungsvoraussetzungen

Die Pauschalierung ist nur für Einnahmen-Ausgaben-Rechner zulässig, die die Umsatzgrenzen des § 125 Abs. 1 BAO nicht überschreiten. Buchführungspflichtige Unternehmer (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) sind von der Pauschalierung ausgeschlossen. Die Wahl zwischen Pauschalierung und tatsächlichen Betriebsausgaben kann jährlich neu getroffen werden.

Vergleich: Pauschalierung vs. tatsächliche Ausgaben

Die Betriebsausgabenpauschale lohnt sich insbesondere dann, wenn die tatsächlichen (nicht separat abzugsfähigen) Betriebsausgaben gering sind — typischerweise bei beratenden, lehrenden oder wissenschaftlichen Tätigkeiten mit wenig Sachkosten. Bei hohen Betriebsausgaben (z.B. Miete, Kfz, Büro, Versicherungen) kann die Einzelerfassung günstiger sein.

Häufige Fragen zur Betriebsausgabenpauschalierung (§ 17 EStG)

Wer kann die Betriebsausgabenpauschale nach § 17 EStG 1988 in Anspruch nehmen?

Die Betriebsausgabenpauschale steht Unternehmern zu, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln und die Umsatzgrenze des § 125 Abs. 1 BAO nicht überschreiten. Buchführungspflichtige Unternehmer (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) können die Pauschale nicht nutzen. Wichtig: Die Pauschalierung muss nicht beantragt werden, sondern wird in der Steuererklärung geltend gemacht.

Was ist der Unterschied zwischen der 6%- und der 15%-Gruppe?

Die 6%-Gruppe (max 25.200 € p.a.) gilt für bestimmte Tätigkeiten: kaufmännische und technische Beratung, Tätigkeiten nach § 22 Z 2 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit), sowie schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die 15%-Gruppe (max 63.000 € p.a.) gilt für alle übrigen Unternehmer, also typischerweise Gewerbetreibende und Handwerker. Beide Gruppen dürfen neben der Pauschale noch Wareneinsatz, Löhne und SV-Beiträge abziehen.

Welche Betriebsausgaben können neben der Pauschale noch abgezogen werden?

Neben der Betriebsausgabenpauschale können gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG und § 4 Abs. 4 Z 1 EStG folgende Ausgaben zusätzlich geltend gemacht werden: (1) Wareneinkauf und Rohstoffe (§ 17 Abs. 1 Z 1), (2) Löhne und Fremdlöhne (§ 17 Abs. 1 Z 2), sowie (3) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung des Unternehmers selbst (§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG). Sonstige tatsächliche Betriebsausgaben (Miete, Büro, Fahrtkosten etc.) sind durch die Pauschale abgegolten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Wie hoch sind die Höchstbeträge der Pauschale ab Veranlagung 2026?

Ab der Veranlagung 2026 (BGBl. I Nr. 25/2025) betragen die jährlichen Höchstbeträge: 6%-Gruppe: 25.200 € (zuvor 13.200 €), 15%-Gruppe: 63.000 € (zuvor 26.400 €). Die Höchstbeträge wurden durch die Steuerreform 2026 deutlich angehoben. Für Veranlagungen vor 2026 gelten die alten Grenzen.

Was passiert, wenn die tatsächlichen Ausgaben höher sind als die Pauschale?

Wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben (ohne Wareneinsatz, Löhne und SV) die Pauschalbeträge übersteigen, ist die Pauschalierung nachteilig. In diesem Fall lohnt es sich, alle tatsächlichen Ausgaben zu belegen und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit tatsächlichen Kosten durchzuführen. Die Wahl zwischen Pauschalierung und tatsächlichen Kosten kann jährlich neu getroffen werden.

Kann die Pauschalierung mit der Kleinunternehmerregelung kombiniert werden?

Ja, grundsätzlich können Betriebsausgabenpauschale (§ 17 EStG) und Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht nebeneinander angewendet werden, da sie unterschiedliche Steuern (ESt vs. USt) betreffen. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (USt-Befreiung bis 55.000 € Jahresumsatz) ist jedoch zu beachten, dass die Vorsteuern nicht abziehbar sind, was die Kostenstruktur beeinflusst.

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