§ 20 EStG 1988

Prüfung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 20 EStG 1988. Diese zentrale Vorschrift regelt, welche Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind — von Aufwendungen zur Annäherung an Zielpersonen über Geldstrafen bis hin zu Aufwendungen für die private Lebensführung. Bestimmte Positionen wie Bewirtungskosten sind immerhin zu 70% abzugsfähig.

Letzte Aktualisierung: 7. 12. 2022 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Nichtabzugsfähige Aufwendungen nach § 20 EStG

Der § 20 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist eine der wichtigsten Bestimmungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben. Er normiert einen abschließenden Katalog von Aufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können — und schafft damit Klarheit über die Grenzen des steuerlich absetzbaren Aufwands. Die Vorschrift wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 gestärkt und auf eine moderne Grundlage gestellt.

Die acht Hauptgruppen nicht abzugsfähiger Aufwendungen

§ 20 Abs. 1 EStG unterscheidet acht Kategorien nicht abzugsfähiger Aufwendungen. Die erste Gruppe betrifft Aufwendungen zur Annäherung an eine Zielperson — diese Regelung soll verhindern, dass Bestechungsgelder oder ähnliche Zuwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Die zweite Gruppe erfasst Aufwendungen zur Sicherung von Verwaltungsfunktionen, die häufig im Zusammenhang mit unlauteren Einflussnahmen auf Behörden stehen. Drittens sind Aufwendungen zur Erzielung steuerfreier Einkünfte ausgeschlossen, um eine systemwidrige Kumulation von Steuerbefreiungen zu verhindern.

Die vierte Kategorie betrifft Aufwendungen der privaten Lebensführung — hierzu zählen alle Kosten, die dem persönlichen Lebensbedarf dienen und nicht eindeutig dem Betrieb zugeordnet werden können. Die fünfte Gruppe erfasst Geldstrafen und Sanktionen, die wegen strafbarer Handlungen oder Verwaltungsübertretungen verhängt werden — diese können steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Sechstens sind Geschenke an Geschäftsfreunde nur bis zu einem Betrag von 300€ pro Jahr und Empfänger abzugsfähig; darüber hinausgehende Beträge sind zur Gänze nicht abzugsfähig.

Prozesskosten und stille Gesellschaft

Die siebte Kategorie betrifft Prozesskosten, die der Erlangung steuerfreier Einkünfte dienen — hierunter fallen insbesondere Rechtsstreitigkeiten über steuerfreie Kapitaleinkünfte. Die achte Kategorie erfasst Aufwendungen aus einer stillen Gesellschaft, wenn die Vermögenseinlage nicht durch Einbringung von Wirtschaftsgütern erfolgt ist. Diese Sonderregelung verhindert Umgehungen durch Gestaltung von Verlustzuweisungen.

Beschränkt abzugsfähige Aufwendungen

Neben den zur Gänze nicht abzugsfähigen Aufwendungen gibt es Positionen, die nur beschränkt abzugsfähig sind. Bewirtungskosten sind nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG nur zu 70% abzugsfähig — die остальные 30% gelten als privat veranlasst. Bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsort ist nur das Pendlerpauschale in Verbindung mit dem Verkehrsabsetzbetrag abzugsfähig, nicht aber die tatsächlichen Kosten. Aufwendungen der Vermögensverwaltung — wie Depotgebühren oder Bankspesen — sind ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Häufige Fragen zu § 20 EStG — Nichtabzugsfähige Aufwendungen

Welche Aufwendungen sind nach § 20 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig?

Nach § 20 EStG sind Aufwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie der Annäherung an eine Zielperson dienen, der Sicherung von Verwaltungsfunktionen dienen, der Erzielung steuerfreier Einkünfte dienen oder der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Weiters sind Geldstrafen und Sanktionen sowie Geschenke an Geschäftsfreunde über 300€ nicht abzugsfähig.

Sind Bewirtungskosten abzugsfähig?

Bewirtungskosten sind nur zu 70% als Betriebsausgabe abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Bewirtung im geschäftlichen Interesse liegt und angemessen ist. Die nicht abzugsfähigen 30% werden als privat veranlasst betrachtet. Die Bewirtungsaufwendungen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

Was bedeutet die Einschränkung bei Aufwendungen zur Erzielung steuerfreier Einkünfte?

Aufwendungen, die der Erzielung von Einkünften dienen, die nach dem EStG steuerfrei sind, können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Zinsen, Dividenden oder anderen Kapitaleinkünften, für die keine Definitivbesteuerung gilt.

Wie werden Geschenke an Geschäftsfreunde behandelt?

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann abzugsfähig, wenn ihr Wert 300€ pro Empfänger und Jahr nicht übersteigt. Überschreitet ein Geschenk diesen Betrag, ist der gesamte Aufwand — also nicht nur der übersteigende Betrag — nicht abzugsfähig. Dies ist eine absolute Ausschlussregelung ohne Pro-rata-Ansatz.

Sind Prozesskosten abzugsfähig?

Prozesskosten sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn sie zur Wahrnehmung von Einkunftsquelle oder Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ausnahme besteht, wenn die Prozesskosten der Erlangung steuerfreier Einkünfte dienen — in diesem Fall sind sie nach § 20 Abs. 1 Z 7 EStG nicht abzugsfähig.

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