§ 24 EStG 1988

Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 24 EStG 1988. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Einlagen, des Absetzbetrags für Substanzverringerung und der Anschaffungskosten. Er unterliegt der Einkommensteuer nach dem regulären Steuertarif — gültig ab 20. Juli 2024.

Letzte Aktualisierung: 20. 7. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Veräußerungsgewinne nach § 24 EStG

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 24 EStG 1988 ist ein zentrales Element der Unternehmensbesteuerung in Österreich. Sie betrifft alle natürlichen Personen, die einen Betrieb oder Teilbetrieb veräußern — sei es durch Verkauf, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder durch Aufgabe des Unternehmens. Die Berechnung des Gewinns folgt einem klaren Schema, das die wirtschaftliche Realität der Veräußerung abbildet.

Die Formel für den Veräußerungsgewinn

Der Veräußerungsgewinn wird nach § 24 Abs. 1 EStG berechnet, indem vom Veräußerungserlös die Einlagen, der Absetzbetrag für Substanzverringerung und die Anschaffungskosten abgezogen werden. Diese Formel stellt sicher, dass nur der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil aus der Veräußerung besteuert wird — nicht jedoch der bereits steuerlich abgesetzte Wert des Wirtschaftsguts. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: erstens die Ermittlung der tatsächlichen Gegenleistung, zweitens die Abzug der Einlagen und drittens die Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung.

Steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht einem besonderen Steuersatz, sondern wird nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert. Dies bedeutet, dass er mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer beiträgt. Bei der Berechnung des Steuersatzes wird der Veräußerungsgewinn mit anderen Einkünften zusammengerechnet, was zu einer Progressionswirkung führen kann. Es gibt jedoch keine zusätzliche Progressionsvorbehalt-Regelung wie bei manchen anderen außerordentlichen Einkünften.

Veräußerungsverluste und ihre limitations

Ein wichtiger Aspekt der Veräußerungsgewinnbesteuerung betrifft die Behandlung von Veräußerungsverlusten. Diese können nicht in späteren Jahren vorgetragen werden und sind auch nicht mit ordentlichen Betriebseinnahmen ausgleichbar. Ein Veräußerungsverlust kann nur mit Veräußerungsgewinnen desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden. Diese Beschränkung stellt sicher, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nicht durch künstliche Verlustzuweisungen unterlaufen werden kann.

Häufige Fragen zu § 24 EStG — Veräußerungsgewinne

Was ist ein Veräußerungsgewinn nach § 24 EStG?

Ein Veräußerungsgewinn entsteht bei der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs. Er berechnet sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Einlagen, des Absetzbetrags für Substanzverringerung und der Anschaffungskosten. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer nach dem Steuertarif.

Wie werden Veräußerungsverluste behandelt?

Veräußerungsverluste können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie sind jedoch steuerlich relevant, wenn sie mit anderen Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden können. Ein Vortrag in Folgejahre ist nicht möglich.

Was versteht man unter dem Absetzbetrag für Substanzverringerung?

Der Absetzbetrag für Substanzverringerung (AfA) ist ein Betrag, der bereits während der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von den Anschaffungskosten abgesetzt wurde. Er mindert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Veräußerungsgewinns.

Welche Fristen gelten für die Veranlagung von Veräußerungsgewinnen?

Veräußerungsgewinne sind im Veranlagungszeitraum der Veräußerung zu erklären. Die Frist für die Steuererklärung entspricht den allgemeinen Fristen. Eine freiwillige Veranlagung erfolgt durch Abgabe der Steuererklärung.

Gibt es Freibeträge für Veräußerungsgewinne?

Für Veräußerungsgewinne gibt es keinen Freibetrag. Sie unterliegen in voller Höhe der Einkommensteuer nach dem Steuertarif. Allerdings kann ein Veräußerungsverlust nur mit positiven Veräußerungsgewinnen desselben Jahres ausgeglichen werden.

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