§ 37 EStG 1988

Berechnen Sie die Steuerersparnis durch den ermäßigten Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988. Auf außerordentliche Einkünfte (Betriebsveräußerungen, Liquidationsgewinne, begünstigte Abfertigungen) wird nur der halbe Durchschnittssteuersatz angewendet. Gültig für die Veranlagung 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988

Das österreichische Einkommensteuerrecht kennt mit dem Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988 eine wichtige steuerliche Begünstigung für außerordentliche Einkünfte. Hintergrund ist das sogenannte Progressionsproblem: Wer in einem Jahr außergewöhnlich hohe Einkünfte erzielt — etwa durch den Verkauf eines Betriebs, den er über Jahrzehnte aufgebaut hat — wird ohne Sonderregelung durch die Progression des Steuertarifs unverhältnismäßig stark belastet, obwohl diese Einkünfte wirtschaftlich mehreren Jahren zuzuordnen sind.

Das Grundprinzip des Hälftesteuersatzes

Der Hälftesteuersatz löst dieses Problem durch eine zweistufige Berechnung: Zunächst wird der Durchschnittssteuersatz ermittelt, der sich ergäbe, wenn das gesamte Jahreseinkommen — einschließlich der außerordentlichen Einkünfte — nach dem normalen § 33 EStG-Tarif besteuert würde. Dieser Durchschnittssatz wird dann halbiert. Der so ermittelte Hälftesteuersatz gilt ausschließlich für den außerordentlichen Teil der Einkünfte, während die regulären Einkünfte weiterhin dem vollen progressiven Tarif unterliegen.

Begünstigte außerordentliche Einkünfte nach § 37 Abs. 2 EStG

Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 37 Abs. 2 EStG gelten insbesondere: Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (Z 1); Liquidationsgewinne bei Auflösung einer Gesellschaft (Z 2); sowie außerordentliche Erträge aus Entschädigungen für entgangene Einnahmen oder für den Verlust von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Z 3). In vielen Fällen setzt die Begünstigung voraus, dass der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat.

Betriebsveräußerung und der Hälftesteuersatz

Die praktisch bedeutsamste Anwendung des § 37 EStG betrifft die Betriebsveräußerung. Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb nach jahrzehntelanger Aufbauarbeit verkauft, realisiert er dabei oft stille Reserven, die über viele Jahre angewachsen sind. Der Hälftesteuersatz verhindert, dass diese in einem einzigen Jahr versteuert werden müssen und dadurch einem deutlich höheren Progressionssatz unterliegen, als es der über die Betriebslaufzeit verteilten wirtschaftlichen Situation entsprechen würde. Für die Begünstigung nach § 37 Abs. 2 Z 1 EStG muss der Betrieb mindestens sieben Jahre dem Betriebsinhaber gehört haben.

Abfertigungen und ähnliche Zahlungen (§ 37 Abs. 5)

Neben Betriebsveräußerungsgewinnen erfasst § 37 Abs. 5 EStG auch bestimmte Abfertigungen und vergleichbare Einmalzahlungen aus langjährigen Dienstverhältnissen. Freiwillige Abfertigungen, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, können unter die Begünstigung fallen, sofern sie einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die präzisen Voraussetzungen sind im Gesetzestext und in der Rechtsprechung des VwGH detailliert ausgearbeitet — für individuelle Fälle empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.

Häufige Fragen zu § 37 EStG — Hälftesteuersatz

Was ist der Hälftesteuersatz nach § 37 EStG?

Der Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 ist ein ermäßigter Steuersatz, der auf bestimmte außerordentliche Einkünfte angewendet wird. Er beträgt die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes, der sich aus dem gesamten Jahreseinkommen (einschließlich der außerordentlichen Einkünfte) ergibt. Dieser ermäßigte Satz dient dazu, die besondere Steuerbelastung bei einmaligen, außerordentlichen Einnahmen abzufedern — insbesondere bei Betriebsveräußerungen, wenn über viele Jahre aufgebaute stille Reserven in einem Jahr realisiert werden.

Welche Einkünfte fallen unter den Hälftesteuersatz § 37 Abs. 2 EStG?

Unter den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs. 2 EStG 1988 fallen insbesondere: Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (Z 1); Gewinne aus der Liquidation einer Gesellschaft (Z 2); außerordentliche Erträge, die infolge einer Entschädigungszahlung (z.B. Enteignung, Katastrophenschaden) entstehen (Z 3); sowie bestimmte Einnahmen, die sich auf mehrere Jahre beziehen (Z 4). Voraussetzung ist in vielen Fällen eine Mindesthaltedauer von sieben Jahren.

Wie wird der Hälftesteuersatz berechnet?

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird der Durchschnittssteuersatz ermittelt, der sich ergibt, wenn das gesamte Einkommen (einschließlich der außerordentlichen Einkünfte) nach dem normalen § 33 EStG Tarif besteuert wird: Durchschnittssatz = ESt(Gesamteinkommen) / Gesamteinkommen × 100. Der Hälftesteuersatz beträgt dann die Hälfte dieses Durchschnittssatzes. Dieser ermäßigte Satz wird auf den außerordentlichen Teil der Einkünfte angewendet, während der normale Teil nach dem vollen Tarif besteuert wird.

Gilt der Hälftesteuersatz auch für Abfertigungen und ähnliche Zahlungen?

Ja, § 37 Abs. 5 EStG 1988 sieht für bestimmte Abfertigungen und vergleichbare Zahlungen ebenfalls die Anwendung des Hälftesteuersatzes vor. Dies betrifft insbesondere freiwillige Abfertigungen aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen (außerhalb des gesetzlichen Anspruchs), wenn sie einer langjährigen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Begünstigung gilt für den Teil der Abfertigung, der den gesetzlichen Anspruch übersteigt, sofern die relevanten zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann lohnt sich die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes nach § 37 EStG?

Der Hälftesteuersatz ist besonders vorteilhaft, wenn das reguläre Einkommen bereits in einer hohen Progressionsstufe besteuert wird (z.B. 40% oder 48%). Durch die Halbierung des Durchschnittssteuersatzes kann die effektive Steuerbelastung auf außerordentliche Einkünfte erheblich gesenkt werden. Je größer der Anteil außerordentlicher Einkünfte am Gesamteinkommen und je höher der Grenzsteuersatz, desto größer ist die Steuerersparnis. Der Rechner zeigt die konkrete Ersparnis im Vergleich zur regulären Besteuerung.

Kann der Hälftesteuersatz in der Steuererklärung beantragt werden?

Der Hälftesteuersatz wird auf Antrag in der Einkommensteuererklärung (Formular E1) geltend gemacht. Für die Anwendung ist es notwendig, die außerordentlichen Einkünfte separat auszuweisen und den entsprechenden Antrag zu stellen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen des § 37 EStG — insbesondere Art der Einkünfte und allfällige Mindesthaltefristen — erfüllt sind. Bei Betriebsveräußerungen ist zudem der Nachweis der siebenjährigen Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit erforderlich.

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