§ 34 EStG — Außerordentliche Belastungen

Berechnen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen nach § 34 EStG für 2026. Geben Sie Ihre Ausgaben und Ihr Einkommen ein — der Rechner ermittelt sofort den zumutbaren Eigenanteil (Selbstbehalt) und den steuerlich absetzbaren Betrag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: EStG § 34 Außergewöhnliche Belastungen

Das österreichische Einkommensteuerrecht ermöglicht es, bestimmte außergewöhnliche Ausgaben steuermindernd geltend zu machen. § 34 EStG regelt diese außergewöhnlichen Belastungen — Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen, außergewöhnlich hoch sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Typische Fälle sind Krankheitskosten, Pflegekosten oder Katastrophenschäden.

Drei Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Eine Ausgabe ist nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Belastung außergewöhnlich sein (höher als bei vergleichbaren Steuerpflichtigen). Zweitens muss sie zwangsläufig entstehen (kein freiwilliger Aufwand). Drittens muss sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Absetzbarkeit ausgeschlossen.

Der zumutbare Eigenanteil (Selbstbehalt)

Trotz Vorliegens aller Voraussetzungen ist nicht der gesamte Betrag absetzbar. Es gibt einen zumutbaren Eigenanteil, der je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beträgt. Nur der den Selbstbehalt übersteigende Teil kann steuerlich abgezogen werden. Bei einem Jahreseinkommen von € 50.000 und zwei Kindern beträgt der Selbstbehalt beispielsweise 4 % = € 2.000.

Absetzbare Kostenarten

Die häufigsten anerkannten Kostenarten sind: Arzt- und Behandlungskosten, Medikamente und Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte, Prothesen), Operationskosten und Krankenhausaufenthalte, Fahrtkosten zu medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimkosten für sich selbst oder nahe Angehörige sowie Kosten nach Naturkatastrophen (Hochwasser, Brand). Kosmetische Operationen ohne medizinische Notwendigkeit sind hingegen nicht absetzbar.

Belastungen ohne Selbstbehalt

Bestimmte Aufwendungen können ohne Abzug des Selbstbehalts geltend gemacht werden: Kosten für die eigene Behinderung (alternativ zum Pauschalbetrag nach § 35 EStG), Kosten für ein behindertes Kind sowie bestimmte Kosten bei Pflege eines Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3. Diese Ausnahmen sollen besonders belastete Personengruppen bevorzugt entlasten.

Dokumentation und Geltendmachung

Alle Ausgaben müssen durch Belege (Arztrechnung, Apothekenabrechnungen, Pflegeheimrechnung) nachgewiesen werden. Die Belege sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Die Geltendmachung erfolgt ausschließlich über die Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung — eine unterjährige Berücksichtigung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Häufige Fragen zu EStG § 34 Außergewöhnliche Belastungen

Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG?

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen (keine freiwilligen Ausgaben), die außergewöhnlich sind (höher als bei Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse) und die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Typische Beispiele: Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Operation), Pflegekosten, Katastrophenschäden.

Was ist der zumutbare Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen?

Der zumutbare Eigenanteil (Selbstbehalt) ist der Teil der Belastung, der dem Steuerpflichtigen noch selbst zuzumuten ist und daher nicht steuerlich abgezogen wird. Er errechnet sich als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte: 6 % für Singles, 5 % für Verheiratete ohne Kinder, 4 % mit einem Kind, 3 % mit zwei Kindern, 2 % mit drei Kindern, 1 % ab vier Kindern. Nur der Mehrbetrag über dem Selbstbehalt ist absetzbar.

Welche Kosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?

Absetzbar sind unter anderem: Arzt- und Behandlungskosten (einschließlich Zahnbehandlung), Medikamentenkosten, Rezeptgebühren, Fahrtkosten zu Ärzten, Kosten für Hilfsmittel (Brille, Hörgerät), Pflegeheimkosten, Kosten bei Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, Kosten nach Naturkatastrophen (Hochwasser, Feuer) sowie Adoptionskosten und Kosten bei Todesnachricht naher Angehöriger.

Gibt es außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt?

Ja, einige außergewöhnliche Belastungen sind ohne Selbstbehalt absetzbar: Kosten für die Behinderung nach § 35 EStG (alternativ zum Pauschalbetrag), Kosten für ein behindertes Kind oder pflegebedürftige Personen, Kosten bei Krebserkrankung oder anderen schweren Krankheiten, soweit sie die private Kostentragung übersteigen. Bei Naturkatastrophen kann ebenfalls ein vollständiger Abzug möglich sein.

Wie werden außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend gemacht?

Außergewöhnliche Belastungen werden in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) oder der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) unter der entsprechenden Kennzahl eingetragen. Alle Belege müssen aufbewahrt werden (mindestens 7 Jahre). Das Finanzamt kann Nachweise anfordern. Eine automatische Berücksichtigung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich — der Steuerpflichtige muss aktiv tätig werden.

Können Pflegekosten für Angehörige abgesetzt werden?

Pflegekosten für nahe Angehörige können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen getragen werden und dem Angehörigen nachweislich zumutbar sind (d. h. der Angehörige verfügt nicht über ausreichend eigenes Einkommen). Der Abzug erfolgt nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils. Pflegegeld, das der Angehörige erhält, reduziert die abzugsfähigen Kosten.

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