§ 45 EStG — Vorauszahlungen

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 45 EStG 1988. Geben Sie die Steuerschuld des Vorjahres, die Abzugsposten nach § 46 und die Anzahl der Jahre seit der letzten Veranlagung ein — der Rechner zeigt sofort den Jahresbetrag, den Erhöhungssatz und die Quartalsraten.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 45 EStG

Das österreichische Einkommensteuersystem sieht vor, dass Steuerpflichtige ihre Steuern nicht erst nach Abschluss der Veranlagung in einer Summe entrichten müssen, sondern bereits während des Jahres in regelmäßigen Raten vorauszahlen. Diese Vorauszahlungen werden vom zuständigen Finanzamt durch Bescheid festgesetzt und basieren auf der Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Kalenderjahres.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage bildet § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015. Dieser Paragraf regelt nicht nur die Berechnung der Vorauszahlung, sondern auch die Erhöhungssätze, die Fälligkeitstermine, die Befreiung bei geringem Betrag sowie die Möglichkeit der Anpassung.

Berechnungsschema

Die Jahresvorauszahlung wird nach folgendem Schema berechnet: Zunächst wird von der festgesetzten Einkommensteuerschuld des Vorjahres die Summe der Abzugsposten nach § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 abgezogen. Dieser Zwischenschritt ist wichtig, weil die Vorauszahlung nur auf den Teil der Steuerschuld erhoben wird, der nicht bereits durch Lohnsteuerabzug oder ähnliche Zahlungen gedeckt ist.

Der so ermittelte Betrag wird dann mit einem Erhöhungssatz multipliziert: Für die erste Vorauszahlung beträgt der Satz 4 %. Für jedes weitere Jahr erhöht sich der Satz um zusätzliche 5 % pro Jahr. Konkret bedeutet dies: Im ersten Jahr 4 %, im zweiten Jahr 9 %, im dritten Jahr 14 % und so weiter. Diesen progressiven Ansatz hat der Gesetzgeber gewählt, um sicherzustellen, dass die Vorauszahlungen mit der voraussichtlichen Steuerschuld für das laufende Jahr Schritt halten.

Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Beträgt die Jahresvorauszahlung maximal 300 Euro, wird sie auf Null festgesetzt — der Steuerpflichtige ist dann für dieses Jahr von Vorauszahlungen befreit.

Fälligkeit und Zahlung

Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die vier Termine sind der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November. Diese Termine sind gesetzlich in § 45 Abs. 2 EStG verankert und gelten für alle Steuerpflichtigen einheitlich. Für Selbstständige und Unternehmer ist dies ein wichtiger Aspekt der Liquiditätsplanung.

Eine Besonderheit gilt für Änderungen während des laufenden Jahres: Bereits fällig gewordene Raten bleiben von einer Erhöhung unberührt. Der Differenzbetrag wird erst bei der nächsten fälligen Rate ausgeglichen — dem sogenannten Ausgleichsviertel. Wird ein Erhöhungsbescheid nach dem 15. Oktober erlassen, muss der gesamte Jahresbetrag allerdings innerhalb eines Monats entrichtet werden.

Anpassung und Sonderfälle

Das Finanzamt ist nicht an den ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid gebunden. Es kann die Vorauszahlung an die voraussichtlich entstehende Steuer für das laufende Jahr anpassen, wenn sich die Einkommenssituation wesentlich geändert hat. Auch wenn Einkünfte infolge gesetzlicher Maßnahmen wegfallen, kann eine pauschale Herabsetzung beantragt werden.

Für von Katastrophenschäden betroffene Steuerpflichtige gilt eine Sonderfrist: Der Antrag auf Änderung der Vorauszahlung kann in diesen Fällen bis zum 31. Oktober gestellt werden — also einen Monat später als die allgemeine Frist (30. September). Dies betrifft insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.

Lohnsteuerpflichtige

Arbeitnehmer, deren Einkünfte ausschließlich aus unselbstständiger Arbeit stammen und bei denen Lohnsteuer einbehalten wird, sind grundsätzlich nicht zur Vorauszahlung verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG — etwa bei Bezug von ncertainen sonstigen Einkünften neben dem Dienstverhältnis oder bei doppelter Haushaltsführung mit negativen Werbungskostenüberschuss.

Rechtliche Hinweise

Die Vorauszahlung ist ein Bescheid des Finanzamts und kann mit den üblichen Rechtsmittelwegen (Berufung, Beschwerde) angefochten werden. Nach dem 30. September darf das Finanzamt grundsätzlich keine Vorauszahlungsbescheide für das laufende Kalenderjahr mehr erlassen — eine wichtige Frist, die Steuerpflichtige kennen sollten, wenn sie eine Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen beantragen wollen.

Häufige Fragen zu § 45 Vorauszahlungen

Was sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 45 EStG?

Vorauszahlungen sind regelmäßige Teilzahlungen auf die zu erwartende Jahressteuerschuld, die das Finanzamt festsetzt. Sie sollen verhindern, dass Steuerpflichtige ihre Steuern erst nach der Veranlagung in einer Summe zahlen müssen. Vorauszahlungspflichtig sind alle Steuerpflichtigen mit Einkünften nach dem allgemeinen Steuertarif (§ 33 EStG) oder einem besonderen Steuersatz (§ 27a — z. B. Sondersteuersatz für Kapitalerträge). Lohnsteuerpflichtige sind nur in den Sonderfällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 zur Vorauszahlung verpflichtet.

Wie wird die Vorauszahlung berechnet?

Die Jahresvorauszahlung ergibt sich aus der Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Kalenderjahres abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG. Dieser Betrag wird dann erhöht: bei der ersten Vorauszahlung um 4 %, bei jeder weiteren um zusätzliche 5 % pro Jahr. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Beträgt die Jahresvorauszahlung höchstens 300 €, wird sie auf Null festgesetzt (Befreiung).

Wann werden die Vorauszahlungen fällig?

Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten (§ 45 Abs. 2 EStG). Nach dem 30. September darf das Finanzamt für das laufende Kalenderjahr grundsätzlich keine Vorauszahlungsbescheide mehr erlassen — außer auf Antrag des Steuerpflichtigen (gestellt bis 30. September) oder in einem Rechtsmittelverfahren.

Kann ich die Vorauszahlung anpassen lassen?

Ja, das Finanzamt kann die Vorauszahlung an die voraussichtlich entstehende Steuer für das laufende Jahr anpassen (§ 45 Abs. 4 EStG). Auch bei Wegfall von Einkünften infolge gesetzlicher Maßnahmen kann eine pauschale Herabsetzung beantragt werden. Bei Katastrophenschäden (Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen) gilt eine Sonderregel: der Antrag auf Änderung kann bis zum 31. Oktober gestellt werden — also einen Monat später als üblich.

Was passiert bei einer Änderung der Vorauszahlung während des Jahres?

Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsraten bleiben unberührt — auch wenn das Finanzamt die Vorauszahlung erhöht. Der Differenzbetrag wird erst bei der nächsten fälligen Rate ausgeglichen (Ausgleichsviertel). Wird der Bescheid über die Erhöhung nach dem 15. Oktober erlassen, muss der gesamte Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entrichtet werden.

Welche Rolle spielen die Beträge nach § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3?

Diese Abzugsposten mindern die Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung. § 46 Abs. 1 Z 2 umfasst insbesondere die einbehaltene Lohnsteuer und anrechenbare ausländische Steuern. § 46 Abs. 1 Z 3 erfasst weitere gesetzlich vorgesehene Abzugsposten. Beide werden von der Einkommensteuerschuld des Vorjahres abgezogen, sodass die Vorauszahlung nicht auf denselben Betrag angewandt wird, der bereits durch Lohnsteuerabzug oder andere Vorauszahlungen teilweise gedeckt ist.

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