Berechnen Sie den steuerfreien Jahressechstel-Freibetrag für Ihre Sonderzahlungen.
Rechtsgrundlage
- § 70 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Sechstelbegrenzung — Jahressechstel-Freibetrag für Sonderzahlungen (13./14. Gehalt)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Sechstelbegrenzung nach § 70 EStG 1988
Die Sechstelbegrenzung ist ein wichtiges Instrument zur steuerlichen Begünstigung von Sonderzahlungen in Österreich. Sie stellt sicher, dass der steuerfreie Teil von Einmalzahlungen nicht unangemessen hoch ausfällt, während gleichzeitig ein relevanter Freibetrag gewährt wird.
Das Jahressechstel
Der Freibetrag nach der Sechstelregelung beträgt ein Sechstel des Jahresbruttolohns. Bei einem Bruttolohn von €60.000 beträgt der Freibetrag also €10.000. Darf ein 13. Gehalt von €5.000 ausbezahlt werden, ist dieses zur Gänze steuerfrei — da es unter dem Freibetrag liegt.
Berechnung bei Überschreitung
Wenn die Sonderzahlung den Freibetrag übersteigt, wird nur der übersteigende Teil besteuert. Bei einem Jahreseinkommen von €60.000 und einer Sonderzahlung von €15.000 bleiben die ersten €10.000 steuerfrei; €5.000 werden nach dem regulären Tarifsatz besteuert.
Praktische Bedeutung
Die Sechstelbegrenzung betrifft primär die Berechnung der Lohnsteuer auf Sonderzahlungen. Für Arbeitnehmer mit höheren Sonderzahlungen kann es sinnvoll sein, die Zahlungen auf mehrere Tranchen zu verteilen oder den Zeitpunkt der Auszahlung zu optimieren.
Häufige Fragen zur Sechstelbegrenzung
Was ist die Sechstelbegrenzung?
Die Sechstelbegrenzung begrenzt den steuerfreien Teil von Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) auf ein Sechstel des Jahreseinkommens. Darüber hinausgehende Beträge werden besteuert.
Wie funktioniert die Berechnung?
Der Freibetrag ist 1/6 des Jahresbruttolohns. Eine Sonderzahlung bis zu diesem Betrag bleibt steuerfrei; der Mehrbetrag unterliegt der Besteuerung.
Was zählt als Sonderzahlung?
Sonderzahlungen sind das 13. und 14. Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und ähnliche einmalige Zahlungen, die zusätzlich zum laufenden Gehalt gewährt werden.
Gilt die Befreiung auch für Selbständige?
Die Sechstelbegrenzung gilt primär für unselbständig Beschäftigte. Selbständige können ihre Sonderzahlungen als Betriebsausgaben oder im Rahmen ihrer Einkommensteuerberechnung geltend machen.
Kann ich die Steuer auf die Sonderzahlung reduzieren?
Ja, durch gezielte Gestaltung der Sonderzahlungshöhe im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge. Auch ein Antrag auf Progressionsvorbehalt kann die Steuerlast senken.