Der Rechner berechnet die Steuer auf Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) nach § 67 EStG 1988. Geben Sie die Sonderzahlung und Ihr Jahresbrutto ein — der Rechner ermittelt sofort das steuerfreie Jahressechstel und die fällige Steuer.
Rechtsgrundlage
- § 67 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Steuer auf Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) — Jahressechstel-Freilassung 6 %, begünstigte Besteuerung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Jahressechstel = 1/6 des Jahresbrutto, steuerfrei, Steuer auf den übersteigenden Teil = 6 %
Gültig ab: 1. 1. 2026
Steuer auf Sonderzahlungen nach § 67 EStG — Überblick
In Österreich werden Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld (13. Gehalt) und Urlaubsgeld (14. Gehalt) nach den Regeln des § 67 EStG 1988 begünstigt besteuert. Im Kern gilt: Ein bestimmter Anteil — das sogenannte Jahressechstel — ist steuerfrei, und nur der darüber hinausgehende Betrag unterliegt einem reduzierten Steuersatz von 6 %.
Das Jahressechstel — 1/6 des Jahresbrutto
Das Jahressechstel berechnet sich als 6 % des Jahresbruttoeinkommens (lautendes Gehalt, ohne Sonderzahlungen selbst). Bei einem Jahresbrutto von 72.000 € beträgt das Jahressechstel 12.000 € — das entspricht zwei Monatsgehältern. Diese 12.000 € sind steuerfrei, wenn sie als Sonderzahlung ausbezahlt werden. Voraussetzung ist, dass das Jahressechstel nicht bereits durch andere Sonderzahlungen desselben Kalenderjahres ausgeschöpft ist.
6 % Steuer auf den übersteigenden Betrag
Der Teil der Sonderzahlung, der das Jahressechstel übersteigt, wird mit einem Begünstigungstarif von 6 % besteuert. Dieser Satz gilt unabhängig von der Progressionszone, in der sich der Arbeitnehmer befindet — auch Topverdiener zahlen für den übersteigenden Sonderzahlungsanteil nur 6 %. Beispiel: Jahresbrutto 70.000 €, Jahressechstel = 4.200 €, Sonderzahlung = 5.000 € → steuerpflichtig sind 800 €, Steuer = 48 €. Dieser Begünstigungstarif gilt ausschließlich für Sonderzahlungen im Sinne des § 67 EStG.
Zusammenrechnung aller Sonderzahlungen
Das Jahressechstel wird auf die Summe aller Sonderzahlungen eines Kalenderjahres angewendet — nicht auf jede Zahlung einzeln. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden also gemeinsam betrachtet. Übersteigt die Gesamtsumme das Jahressechstel, ist nur der Mehrbetrag mit 6 % zu besteuern. Unterschreitet die Gesamtsumme das Jahressechstel, ist die gesamte Sonderzahlung steuerfrei. Dieses Zusammenspiel macht eine vorausschauende Planung der Sonderzahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant.
Abgrenzung zu anderen Steuerbefreiungen
Das Jahressechstel nach § 67 EStG ist nicht zu verwechseln mit der steuerfreien Einmalzahlung von bis zu 3.000 € (z. B. Corona-Prämie), die nach § 3 EStG andere Regelungen nutzt. Auch die Abfertigung Neu und Kündigungsentschädigungen haben eigene steuerliche Behandlung. FürBGM-Zuschüsse und Sachbezüge gelten wiederum eigene Befreiungsregeln. Der Rechner konzentriert sich auf die Standard-Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) und deren Jahressechstel-Berechnung nach § 67 EStG.
Berechnungsmethode und Rundung
Das Jahressechstel wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Die Steuer auf den übersteigenden Betrag wird ebenfalls auf zwei Dezimalstellen berechnet. Beide Werte werden im Rechner Schritt für Schritt angezeigt, damit der Benutzer die Berechnung nachvollziehen kann. Die zugrunde liegenden Formeln folgen exakt der gesetzlichen Regelung in § 67 Abs. 1 EStG — der Steuersatz von 6 % gilt für alle Kalenderjahre seit 2003 unverändert.
Häufige Fragen zu § 67 EStG — Steuer auf Sonderzahlungen
Was versteht man unter dem Jahressechstel nach § 67 EStG?
Das Jahressechstel ist ein sechstel des Jahresbruttoeinkommens (laufendes Gehalt). Dieser Betrag ist steuerfrei, wenn er als Sonderzahlung (13./14. Gehalt) ausbezahlt wird. Die Berechnung: Jahresbrutto × 6 %. Beispiel: Bei 72.000 € Jahresbrutto sind 12.000 € (2 Monatsgehälter) steuerfrei — die darauf entfallende Lohnsteuer entfällt. Diese Freilassung gilt für alle Sonderzahlungen im Kalenderjahr gemeinsam.
Welche Sonderzahlungen fallen unter § 67 EStG?
Unter § 67 EStG fallen folgende Sonderzahlungen: Weihnachtsgeld (13. Gehalt), Urlaubsgeld (14. Gehalt), Leistungsprämien, Jubiläumsgelder, Abfindungen und sonstige einmalige Zahlungen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung vom Arbeitgeber stammt und im Kalenderjahr zusätzlich zum laufenden Gehalt ausbezahlt wird. Die begünstigte Besteuerung gilt nur für den Teil, der das Jahressechstel übersteigt.
Wie hoch ist die Steuer auf den übersteigenden Teil einer Sonderzahlung?
Der Teil der Sonderzahlung, der das Jahressechstel übersteigt, unterliegt einer besonderen Steuer von 6 %. Dieser Steuersatz gilt unabhängig von der sonstigen Progressionsstufe des Arbeitnehmers. Die Berechnung erfolgt auf den gesamten jährlichen Sonderzahlungsbetrag (alle Sonderzahlungen zusammen), nicht isoliert pro Zahlung. Der Steuersatz von 6 % ist deutlich niedriger als die normale Einkommensteuer und stellt einen Begünstigungstarif dar.
Was passiert, wenn ich mehrere Sonderzahlungen im Jahr erhalte?
Das Jahressechstel wird einmal jährlich ermittelt und auf die Summe aller Sonderzahlungen im Kalenderjahr angewendet. Wenn die Summe aller Sonderzahlungen das Jahressechstel übersteigt, ist nur der übersteigende Gesamtbetrag mit 6 % zu besteuern. Beispiel: Weihnachtsgeld 5.000 € + Urlaubsgeld 5.000 € = 10.000 € Sonderzahlungen. Bei 70.000 € Jahresbrutto: Jahressechstel = 11.667 €, keine Steuer. Bei nur 60.000 € Jahresbrutto: Jahressechstel = 10.000 €, keine Steuer. Bei 50.000 €: Jahressechstel = 8.333 €, steuerpflichtig = 1.667 € × 6 % = 100 €.
Gilt die 6%-Regel auch für的妻子 Beamte und öffentlich Bedienstete?
Für Beamte und öffentlich Bedienstete (Landeslehrer, Vertragsbedienstete) gelten eigene Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Die Jahressechstel-Besteuerung nach § 67 EStG betrifft primär unselbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer im privaten Sektor. Für Beamte gelten spezielle Regelungen (z. B. § 3 EStG — steuerfreie Bezüge). In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine individuelle Berechnung oder Beratung.
Wie wirkt sich die Sonderzahlungsbesteuerung auf die Lohnsteuer-Berechnung aus?
Die Lohnsteuer auf Sonderzahlungen nach § 67 EStG wird nicht in die normale Lohnsteuertabelle eingetragen, sondern separat mit dem begünstigten Satz von 6 % berechnet. Der Arbeitgeber zieht diese Steuer direkt von der Sonderzahlung ab und führt sie ans Finanzamt ab. In der,电子 Lohnabrechnung (ELDA/EDV-Lohn) wird die Steuer automatisch berechnet. Der Arbeitnehmer erhält im Jahresausgleich die korrekte Gesamtsteuer gutgeschrieben — eine Nachversteuerung oder Gutschrift kann sich ergeben, wenn die Summe der Sonderzahlungen das Jahressechstel übersteigt oder unterschreitet.