Berechnung der festen Stempelgebühren nach dem Gebührentarif des § 14 GebG — 21 € Eingabe, 70 € erhöhte Eingabe, 21 €/11 € Abschriften, 124–1.448 € Ausfertigungen je nach Dokumententyp.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) (GebG) ↗
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen
Gültig ab: 28. 4. 2026
- Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 (GebG) (GebG) ↗
Eingaben — Normalgebühr 21 €, erhöhte Gebühr 70 €
Gültig ab: 28. 4. 2026
- § 14 Abs 2 TP 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 (GebG) (GebG) ↗
Staatsbürgerschaft — vier Tarife je nach Rechtsgrundlage (§ 10–12 StbG)
Gültig ab: 28. 4. 2026
Kurz zum Thema: Gebührentarif nach § 14 GebG
Das Gebührengesetz 1957 (GebG) regelt in § 14 den sogenannten Gebührentarif — eine detaillierte Auflistung aller festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in Österreich. Diese Gebühren sind unabhängig vom Wert des Rechtsgeschäfts oder des Gegenstands und fallen bei bestimmten Dokumenttypen und Eingaben an die öffentliche Hand an. Der Gebührentarif ist seit der jüngsten Änderung durch BGBl. I Nr. 97/2025 (in Kraft seit 28.04.2026) aktuell und umfasst mehr als 40 verschiedene Gebührenpositionen.
Die Struktur des Gebührentarifs
Der Gebührentarif gliedert sich in mehrere Tarifposten: Tarifpost 1 behandelt Abschriften (21 € für amtliche, 11 € für nichtamtliche je Bogen), Tarifpost 2 die offiziellen Ausfertigungen (von 21 € für Trägerlegitimationen bis 1.448 € für bestimmte Staatsbürgerschaftsfälle), Tarifpost 4 Auszüge aus Personenstandsbüchern (11 € je bestätigtem Fall), Tarifpost 5 Beilagen (6 € je Bogen, maximal 36 € pro Beilage), und Tarifpost 6 die Eingaben (21 € Normalfall, 70 € für Befugnis-Ansuchen und ähnliche Eingaben).
Für Privatpersonen und Unternehmen ist es wichtig zu wissen, dass die Gebühren bei Eingaben an Organe der Gebietskörperschaften (Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, Ministerien etc.) anfallen. Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich bei der Unterzeichnung der Urkunde (bei zweiseitigen Rechtsgeschäften) oder bei der Aushändigung (bei einseitigen). Für die Entrichtung ist in der Regel derjenige verantwortlich, der das Dokument vorlegt oder die Eingabe einbringt.
Praktische Anwendung: häufige Gebührenfälle
In der täglichen Praxis sind vor allem die Eingabengebühren relevant: Wer einen Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung, eine Anmeldung zur Unternehmerprüfung oder ein Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft einbringt, zahlt die erhöhte Gebühr von 70 €. Für allgemeine Eingaben wie Beschwerden, Anträge auf Auskünfte oder sonstige Korrespondenz mit Behörden genügt die Normalgebühr von 21 €. Auch wenn Sie eine beglaubigte Abschrift Ihrer Urkunde benötigen — etwa für eine Vollmacht oder einen Vertrag — fallen 21 € je Bogen an.
Besonders hinzuweisen ist auf die Staffelung bei Bergwerksberechtigungen: Für die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß fallen 142 € an, während die Anerkennung eines Gewinnungsfeldes oder die Erteilung einer Speicherbewilligung mit 1.181 € zu Buche schlägt. Dies reflectsiert den unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert und die Komplexität dieser Bergbauberechtigungen.
Beilagengebühr und Begrenzungen
Eine oft übersehene Position ist die Beilagengebühr: Wer einer Eingabe Dokumente beilegt, zahlt 6 € je Bogen, maximal aber 36 € je einzelne Beilage. Dies ist besonders bei umfangreichen Bewerbungsunterlagen, Vertragsabschriften oder Nachweisdokumenten relevant. Die Beilagengebühr entfällt allerdings, wenn die Schrift bereits bei einer früheren Verwendung als Beilage vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder wenn für sie ohnehin eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung des Gebührengesetzes zu entrichten ist.
Für Beamte, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder ist die genaue Kenntnis des Gebührentarifs essenziell, da sie häufig Dokumente für ihre Klienten beglaubigen müssen und die Gebühren korrekt berechnen und verrechnen müssen. Auch für Unternehmen, die regelmäßig mit Behörden kommunizieren, lohnt sich die Kenntnis der wichtigsten Gebührenpositionen zur korrekten Budgetierung ihrer Verwaltungskosten.
Häufige Fragen zu § 14 GebG
Was regelt § 14 GebG?
§ 14 Gebührengesetz enthält den Gebührentarif — eine umfangreiche Tabelle mit festen Stempelgebühren für verschiedene Dokumente und Amtshandlungen. Die Gebühren sind pauschal (z.B. 21 € für eine normale Eingabe) oder nach Seiten/Fällen gestaffelt (z.B. 21 €/Bogen für amtliche Abschriften).
Wann fallen 21 € und wann 70 € Eingabengebühr an?
Die Normalgebühr von 21 € gilt für alle Eingaben von Privatpersonen an Behörden in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die Privatinteressen betreffen (§ 14 Abs 1 TP 6). Die erhöhte Gebühr von 70 € gilt für Ansuchen um Befugnis-Erteilung, Notar-Ernennung, Titelbewilligungen und Sortenschutzanmeldungen (§ 14 Abs 2 TP 6).
Wie berechnet sich die Gebühr für Abschriften?
Amtliche Abschriften (von Behörden beglaubigt): 21 € je Bogen. Nichtamtliche Abschriften (von den Parteien selbst verfasst und beglaubigt): 11 € je Bogen. Werden mehrere Urkunden auf einem Bogen vereint und beglaubigt, ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
Was kostet ein Leichenpass oder eine Enterdigungsbewilligung?
Sowohl die Ausstellung eines Leichenpasses als auch eine Bewilligung zur Enterdigung kosten jeweils 124 € (§ 14 Abs 2 TP 2 Z 6 und Z 7). Dies sind Pauschalbeiträge, die unabhängig von Seitenzahl oder Komplexität anfallen.
Wie viel kostet die österreichische Staatsbürgerschaft (Gebühr)?
Die Gebühr für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gestaffelt nach Rechtsgrundlage: 1.448 € in besonderen Fällen des § 10 StbG, 322 € für § 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG, und 1.126 € in allen sonstigen Fällen.