§ 16 + § 33 GebG

Berechnung der Wertgebühren nach GebG — Gebührentarif für Rechtsgeschäfte: Bestandverträge (1 %), Jagdpacht (2 %), Anweisungen (2 %), Wechsel (0,125 %), Zessionen (0,8 %) u.a. Freigrenze: 150 €.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Wertgebühren nach GebG § 16 und § 33

Das Gebührengesetz 1957 (GebG) regelt in § 16 das Entstehen der Gebührenschuld und in § 33 den Tarif der Wertgebühren für Rechtsgeschäfte. Wertgebühren sind prozentuale Abgaben, deren Höhe sich nach dem Wert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts bemisst — im Unterschied zu den festen Stempelgebühren, die pauschal je nach Dokumentenart erhoben werden. Für eine Vielzahl von Vertragstypen sind in den Tarifposten (TP) des § 33 konkrete Sätze festgelegt, die von 0,125 % (Wechsel) bis 5 % (bestimmte Wetten) reichen.

Das Zusammenspiel von § 16 und § 33 GebG

§ 16 GebG beantwortet die Frage, wann die Gebührenschuld entsteht — also den Zeitpunkt, ab dem die Gebühr fällig ist und die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt besteht. Bei im Inland errichteten Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte entsteht die Schuld nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a mit der Unterzeichnung der Urkunde durch beide Vertragsteile. Bei einseitigen Rechtsgeschäften genügt die Aushändigung an den Berechtigten. Diese klare zeitliche Festlegung ist für die Praxis bedeutsam, da sie den Beginn der Zahlungsfrist und damit auch die Frist für die Selbstberechnung determiniert.

§ 33 GebG enthält die eigentliche Tariftabelle mit den Gebührensätzen für die verschiedenen Rechtsgeschäftsarten. Die Tarifposten sind nach Vertragstypen geordnet: TP 1 behandelt Annahmeverträge (Adoption), TP 4 Anweisungen, TP 5 Bestandverträge, TP 7 Bürgschaften, TP 18 Hypothekarverschreibungen, TP 20 Vergleiche, TP 21 Zessionen, TP 22 Wechsel und so weiter. Jeder Tarifpost enthält den konkreten Prozentsatz sowie allfällige Befreiungstatbestände.

Berechnung für Bestandverträge — Dauerfaktor und Freigrenze

Die Berechnung der Gebühr für Bestandverträge folgt besonderen Regeln: Der bemessungsrelevante Wert ist nicht einfach der vereinbarte Mietzins, sondern das Produkt aus Jahreswert und einem zeitlichen Faktor. Bei unbestimmter Vertragsdauer werden die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes bewertet (§ 33 TP 5 Abs. 3). Bei bestimmter Vertragsdauer wird der Jahreswert mit der Anzahl der Vertragsjahre multipliziert, wobei ein Höchstfaktor von 18 gilt — ein 20-jähriger Vertrag wird also nur mit dem 18-fachen Jahreswert begrenzt.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Ein Bestandvertrag über eine Jahresmiete von 12.000 € mit einer Laufzeit von 5 Jahren hat einen bemessungsrelevanten Wert von 60.000 € (12.000 × 5). Die Gebühr beträgt 600 € (60.000 × 1 %). Dasselbe Prinzip gilt für Jagdpachtverträge, wobei hier der erhöhte Satz von 2 % greift — bei 5.000 € Jahrespacht und 5 Jahren = 25.000 € Bemessungsgrundlage, somit 500 € Gebühr.

Freigrenze und Befreiungen

Eine zentrale Befreiungsregelung betrifft die Freigrenze von 150 €: Bestandverträge, deren für die Gebührenbemessung maßgeblicher Wert 150 € nicht übersteigt, sind gebührenfrei. Diese Freigrenze bezieht sich auf den nach dem Dauerfaktor berechneten Wert — ein Bestandvertrag mit 50 € Monatsmiete und unbestimmter Laufzeit hat einen Wert von 150 € (50 × 3) und bleibt damit gebührenfrei. Übersteigt der Wert die Freigrenze auch nur geringfügig, ist die volle Gebühr auf den gesamten Wert zu entrichten.

Darüber hinaus sind weitere Rechtsgeschäfte von der Gebührenpflicht befreit: Wohnraummietverträge (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1), urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge (Z 2), und bestimmte Annahmeverträge — etwa über die Annahme von Minderjährigen oder Stiefkindern an Kindes statt — sind nach den jeweiligen Tarifposten befreit.

Selbstberechnung und Meldepflichten

Die Gebührenschuldner sind regelmäßig zur Selbstberechnung verpflichtet. Das bedeutet, dass derjenige, dessen Rechtsgeschäft die Gebühr auslöst — etwa der Bestandgeber bei Bestandverträgen — die Gebühr eigenständig berechnen, den Betrag fristgerecht an das Finanzamt Österreich entrichten und eine elektronische Anmeldung über das Rechtsgeschäft übermitteln muss. Die Fälligkeit ist der 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats.

Für Bestandverträge gelten dabei erweiterte Pflichten: Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine elektronische Anmeldung zu übermitteln. Auf der Urkunde ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Bei elektronischen Urkunden genügt eine vom Bestandgeber unterschriebene Beilage.

Häufige Fragen zu GebG § 16 Wertgebühren

Was regelt GebG § 16?

§ 16 GebG regelt, wann die Gebührenschuld entsteht — also den Zeitpunkt, zu dem der Gebührenanspruch begründet wird. Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (z. B. Kaufverträge) entsteht die Schuld mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsteile; bei einseitigen Rechtsgeschäften mit der Aushändigung der Urkunde an den Berechtigten.

Welche Wertgebühren sind in § 33 TP geregelt?

Die Tarifposten des § 33 GebG regeln die Gebührensätze für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften: Bestandverträge (1 %, Jagdpacht 2 %), Anweisungen (2 %), Bürgschaften (1 %), Hypothekarverschreibungen (1 %), Wechsel (0,125 %), Zessionen (0,8 %), Ehepakte (1 %), Vergleiche (1–2 %) und weitere. Die konkreten Sätze sind in den jeweiligen Tarifposten festgelegt.

Wie berechnet sich die Gebühr für Bestandverträge?

Die Bemessungsgrundlage für Bestandverträge ist der Jahreswert multipliziert mit einem Dauerfaktor: Bei unbestimmter Vertragsdauer 3×, bei bestimmter Vertragsdauer die Anzahl der Jahre, maximal jedoch 18×. Auf diesen Wert wird dann der Satz von 1 % (bei Jagdpachtverträgen 2 %) angewendet. Bestandverträge mit einem Wert bis 150 € sind gebührenfrei.

Wann entsteht die Gebührenschuld im Inland?

Im Inland errichtete Urkunden begründen die Gebührenschuld nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsteile. Wird die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet, entsteht die Schuld erst mit der Aushändigung an den anderen Vertragsteil. Die Gebühr ist spätestens am 15. des auf die Entstehung zweitfolgenden Monats zu entrichten.

Welche Rechtsgeschäfte sind von der Wertgebühr befreit?

Bestimmte Vertragstypen sind von der Gebührenpflicht ausgenommen: Wohnraummietverträge, urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge, Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge sowie Bestandverträge, deren bemessungsrelevanter Wert 150 € nicht übersteigt. Für Annahmeverträge (Adoption) gelten besondere Befreiungen.

Muss ich die Wertgebühr selbst berechnen und melden?

Ja. Bei Bestandverträgen ist der Bestandgeber zur Selbstberechnung und fristgerechten Entrichtung verpflichtet (spätestens bis zum 15. des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats). Zusätzlich ist eine elektronische Anmeldung an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Für andere Wertgebühren (z. B. Anweisungen, Zessionen) gelten analoge Selbstberechnungspflichten.

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