Prüfung der Gebührenbefreiungen nach § 35 GebG — Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen für Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen. Befreite Kategorien: Arbeitsvermittlung, Wahlen, Katastrophenschäden.
Rechtsgrundlage
- § 35 Gebührengesetz 1957 (GebG) (GebG) ↗
Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen — exemptions from stamp and legal fees
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 14 Abs 1 TP 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) (GebG) ↗
Gebührensätze für Bestandverträge: 1 % allgemein, 2 % Jagdpacht
Gültig ab: 28. 4. 2026
- § 33 Gebührengesetz 1957 (GebG) (GebG) ↗
Wertbasierte Stempelgebühren — Wertberechnung für Bestandverträge
Gültig ab: 28. 4. 2026
Kurz zum Thema: Gebührenbefreiungen nach § 35 GebG
Das Gebührengesetz 1957 (GebG) regelt in seiner Tarifstruktur die Gebührenpflicht für verschiedene Schriften, Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen. § 35 bildet dabei gewissermaßen das spiegelbildliche Gegenstück zu den übrigen Gebührentatbeständen: Während §§ 14, 33 und 34 die Gebührenpflicht begründen, definiert § 35 jene Ausnahmetatbestände, in denen eine an sich gebührenpflichtige Handlung gleichwohl gebührenfrei ist. Die Vorschrift ist damit für die Praxis von erheblicher Bedeutung — ihre Nichtbeachtung führt zu unnötigen Gebührenzahlungen, ihre verkannte Anwendung dazu, dass Befreiungsanträge gestellt werden, wo kein Befreiungstatbestand besteht.
Struktur und Systematik der Befreiungstatbestände
§ 35 GebG enthält fünf verschiedene Befreiungstatbestände, die unterschiedlichen Regelungslogiken folgen. Die Befreiung nach Abs 1 knüpft an eine historische Kontinuität an: Da das österreichische Gebührenrecht auf dem GebG 1859 aufbaut und zahlreiche Vorgängerregelungen noch gelten oder wieder in Kraft gesetzt wurden, wäre es системatycznie unbillig, die新旧 Gebührensatzunterschiede zuungunsten der Steuerpflichtigen anzuwenden. Abs 2 verfolgt einen wirtschaftspolitischen Zweck: Die Arbeitsvermittlung soll durch Gebührenbefreiung nicht behindert werden. Abs 3 dient der demokratischen Teilhabe und der Funktionsfähigkeit des Wahlrechts. Abs 4 ist eine Übergangsvorschrift zur Selbstberechnung von Hundertsatzgebühren. Abs 5 schließlich ist ein sozialpolitischer Befreiungstatbestand zugunsten von Katastrophenschäden — er stellt sicher, dass Geschädigte nicht zusätzlich durch Gebühren belastet werden.
Die Katastrophenbefreiung nach § 35 Abs 5 — ein Sonderfall mit Fristen
Die Befreiungstatbestände der Z 1 und Z 2 des Abs 5 verdienen besondere Aufmerksamkeit, da sie an enge Voraussetzungen und Fristen geknüpft sind. Die Befreiung erfasst zwei Fallgruppen: Zum einen die Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften, die der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen; zum anderen Darlehens- und Kreditverträge einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen, die zur Finanzierung der Schadensbeseitigung abgeschlossen werden. Bei der ersten Fallgruppe muss der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der ausstellenden Stelle einlangen, zusammen mit einem entsprechenden Schadensnachweis. Bei der zweiten Fallgruppe müssen die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden, und sowohl Eintritt als auch Höhe des Schadens sind nachzuweisen.
Abgrenzung: Wann greift § 35 und wann die allgemeine Bagatellgrenze?
Eine häufige Frage in der Praxis betrifft das Verhältnis zwischen der Befreiung nach § 35 und der allgemeinen Bagatellgrenze nach § 33 Abs 4 Z 1. Die Bagatellgrenze greift automatisch: Liegt die Wertgrundlage eines Bestandvertrages bei 150 € oder darunter, entfällt die Gebühr, ohne dass ein eigener Befreiungsantrag erforderlich wäre. Die Befreiung nach § 35 Abs 5 ist demgegenüber ein spezieller, an einen bestimmten Sachverhalt geknüpfter Befreiungstatbestand: Selbst wenn die Wertgrundlage über 150 € liegt, kann der Vertrag dennoch nach § 35 Abs 5 Z 2 befreit sein, wenn er zur Ersatzbeschaffung nach einer Katastrophe abgeschlossen wird. Der Befreiungsantrag ist in diesem Fall erforderlich und muss die Voraussetzungen glaubhaft machen.
Praktische Hinweise für die Beratungspraxis
Für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater empfiehlt es sich, bei der Prüfung der Gebührenpflicht stets in drei Schritten vorzugehen: Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein gebührenpflichtiger Tatbestand vorliegt (z.B. Bestandvertrag nach § 33, Eingabe nach § 14 TP 6). Sodann ist zu prüfen, ob eine Befreiung nach § 35 greift — hier ist die Kategorisierung des konkreten Rechtsgeschäfts entscheidend. Schließlich ist, falls weder eine Befreiung nach § 35 noch die Bagatellgrenze greift, die Wertgrundlage zu berechnen und der Gebührensatz anzuwenden. Der vorliegende Rechner strukturiert diese Prüfung in einer nachvollziehbaren Berechnungslogik und macht die Befreiungsentscheidung transparent.
Häufige Fragen zu § 35 GebG
Was regelt § 35 GebG genau?
§ 35 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) normiert verschiedene Befreiungstatbestände von den Stempel- und Rechtsgebühren. Anders als die übrigen Gebührentatbestände des GebG — die die Gebührenpflicht begründen — definiert § 35 jene Ausnahmetatbestände, in denen Schriften, Rechtsgeschäfte oder Amtshandlungen gerade nicht gebührenpflichtig sind. Die Vorschrift unterscheidet fünf Befreiungskategorien: Befreiungen nach Vorschriften vor dem 13. März 1938 (Abs 1), Arbeitsvermittlung (Abs 2), wahlbezogene Dokumente (Abs 3 lit a und b) sowie Katastrophenschäden (Abs 5).
Welche Transaktionen sind nach § 35 Abs 2 befreit?
Nach § 35 Abs 2 GebG sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeitgebern und Versicherten andererseits erforderlich sind, bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Diese Befreiung hat besondere praktische Bedeutung bei der Vermittlung von Arbeitskräften durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und umfasst sämtliche diesbezüglichen Dokumente — von Vermittlungsanfragen über Arbeitsverträge bis zu Kündigungen.
Gilt die Befreiung nach § 35 Abs 5 nur für bestimmte Katastrophenarten?
Ja, die Befreiung nach § 35 Abs 5 GebG ist ausdrücklich auf Katastrophenschäden durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinenschäden beschränkt. Andere Schadensereignisse — wie Brände, Sturm- oder Elementarschäden ohne die genannten Kategorien — fallen nicht unter diese Befreiung. Für die Inanspruchnahme der Befreiung müssen weiters Fristen eingehalten werden: Bei der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften beträgt die Antragsfrist ein Jahr ab Schadenseintritt (§ 35 Abs 5 Z 1); bei Darlehens- und Kreditverträgen zur Finanzierung der Schadensbeseitigung zwei Jahre ab Schadenseintritt (§ 35 Abs 5 Z 2).
Wie wird die Wertgrundlage für gebührenpflichtige Bestandverträge berechnet?
Die Wertgrundlage für Bestandverträge (Miet- und Pachtverträge) ergibt sich aus § 33 GebG. Bei unbefristeten Verträgen wird der dreifache Jahreswert als Wertgrundlage herangezogen (3 × Jahresmiete). Bei befristeten Verträgen wird die Vertragsdauer in Jahren mit dem Jahreswert multipliziert, wobei die Wertgrundlage auf das Achtzehnfache des Jahreswertes gedeckelt ist (max. 18 × Jahreswert). Der Gebührensatz beträgt 1 % der Wertgrundlage für allgemeine Bestandverträge (§ 14 Abs 1 TP 5 Z 1) bzw. 2 % für Jagdpachtverträge (TP 5 Z 2). Liegt die errechnete Gebühr unter 150 €, entfällt die Gebührenpflicht nach § 33 Abs 4 Z 1 GebG (Bagatellgrenze).
Was ist der Unterschied zwischen Stempelgebühren und Rechtsgebühren?
Das österreichische Gebührenrecht unterscheidet zwischen Stempelgebühren (Umschreibungsgebühren für Schriften) und Rechtsgebühren (Vergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten, Notaren und Gerichten). Stempelgebühren sind in § 14 GebG (feste Gebühren) und § 33/34 GebG (wertbasierte Hundertsatzgebühren) geregelt und werden für bestimmte Dokumente und Rechtsgeschäfte erhoben. Rechtsgebühren (Gerichtsgebühren) sind im Gerichtsgebührengesetz (GGHG) normiert und betreffen die Vergütung für gerichtliche Tätigkeiten. § 35 GebG befreit sowohl von Stempel- als auch von Rechtsgebühren, wobei die Befreiungstatbestände jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind.
Kann ein Bestandvertrag sowohl nach § 33 als auch nach § 35 GebG gebührenfrei sein?
Ja, beides ist möglich. Ein Bestandvertrag kann bereits nach § 33 Abs 4 Z 1 GebG gebührenfrei sein, wenn die Wertgrundlage 150 € nicht übersteigt — hier greift die allgemeine Bagatellgrenze. Zusätzlich kann ein Befreiungstatbestand nach § 35 Abs 5 Z 2 GebG vorliegen, wenn der Bestandvertrag im Zusammenhang mit einem Katastrophenschaden zur Ersatzbeschaffung abgeschlossen wird — in diesem Fall greift die spezifische Katastrophenbefreiung zusätzlich. Wichtig: Die Befreiungstatbestände des § 35 sind abschließend; ein Vertrag, der nicht unter einen der dort genannten Tatbestände fällt, ist auch dann gebührenpflichtig, wenn er sozialpolitisch erwünscht erscheint.
Welche Dokumente fallen unter die Wahlbefreiung nach § 35 Abs 3?
Die Befreiung nach § 35 Abs 3 lit a GebG erfasst alle Schriften, die unmittelbar durch folgende Vorschriften veranlasst sind: die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973. Die Befreiung gilt auch für gleichartige landesgesetzliche Vorschriften. Praktisch betrifft dies Wahlkarten, Wählerevidenz-Eintragungen, Wahlstimmenzählerbestellungen und ähnliche Dokumente. Die Befreiung nach § 35 Abs 3 lit b betrifft alle Schriften, die durch das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 oder gleichartige Landesgesetze veranlasst sind.