Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage nach § 7 KStG 1988: Einkommen als Gesamtbetrag der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) nach Verlustausgleich, Sonderausgaben-Abzug und Freibetrag für begünstigte Zwecke. Körperschaftsteuersatz: 23 % seit 2024.
Rechtsgrundlage
- § 7 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ↗
Einkommen als Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Körperschaftsteuersatz: 23 % seit 2024 (vorher 25 %).
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Sieben Einkunftsarten: Land-/Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit, Nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung, Gewerbebetrieb, Sonstige.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ↗
Abzug der Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 23 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ↗
Freibetrag für begünstigte Zwecke — z.B. Spenden an Forschungsförderung oder kulturelle Institutionen, Stiftungen.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Körperschaftsteuer-Einkommen nach § 7 KStG
Das Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) regelt die Besteuerung von Körperschaften in Österreich — insbesondere GmbHs, AGs, Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen. § 7 KStG bildet dabei die zentrale Norm für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage: das sogenannte „Einkommen" der Körperschaft.
Die sieben Einkunftsarten
Die Körperschaftsteuer knüpft an dieselben sieben Einkunftsarten an, die auch im Einkommensteuergesetz 1988 (§ 2 Abs. 3 EStG) für natürliche Personen definiert sind: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Bei Kapitalgesellschaften sind insbesondere die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung relevant.
Verlustausgleich und Verlustvortrag
Ein zentraler Mechanismus des § 7 Abs. 2 KStG ist der Verlustausgleich: Negative Einkünfte aus einer Einkunftsart (z.B. Verluste aus einem Nebenbetrieb) können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten derselben Körperschaft ausgeglichen werden. Ergibt der Ausgleich ein negatives Ergebnis, wird dieses nicht sofort endgültig verloren — nicht ausgeglichene Verluste können als Verlustvortrag in Folgejahre übertragen werden. Der Verlustvortrag ist in Österreich jedoch zeitlich unbefristet und auf 75 % des jährlichen Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt (Mindestbesteuerung gemäß § 2 Abs. 2a EStG).
Sonderausgaben und Freibetrag für begünstigte Zwecke
Nach dem Verlustausgleich werden die abzugsfähigen Sonderausgaben abgezogen. Diese orientieren sich an den Regelungen des EStG und umfassen insbesondere Spenden an bestimmte gemeinnützige oder mildtätige Organisationen sowie Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Der Freibetrag für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG) ermöglicht darüber hinaus eine steuerliche Begünstigung für Zuwendungen an Forschungsförderung, Kultur, Sport und soziale Zwecke.
Körperschaftsteuersatz 23 % seit 2024
Der Körperschaftsteuersatz wurde mit dem Steuerreformgesetz 2024 von 25 % auf 23 % gesenkt. Dieser einheitliche Steuersatz gilt für alle Körperschaften — unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Im Gegensatz zur Einkommensteuer für natürliche Personen gibt es keine Progressionsstufen. Das macht die Körperschaftsteuer für hohe Gewinne vergleichsweise günstiger, da z.B. ein Grenzsteuersatz von 48 % (wie bei der Einkommensteuer ab einem Einkommen von über 93.060 €) für Körperschaften nicht greift.
Anwendung in der Praxis
Dieser Rechner ist sowohl für Bilanzbuchhalter und Steuerberater als auch für Geschäftsführer und Aufsichtsräte von GmbHs und AGs nützlich, um die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage schnell und transparent zu berechnen. Bei komplexen Sachverhalten — insbesondere bei internationalen Strukturen, Beteiligungen oder Verlustverwertung — empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater. Dieser Rechner dient ausschließlich zur Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Häufige Fragen zu § 7 KStG — Körperschaftsteuer-Einkommen
Was ist das Einkommen im Sinne des § 7 KStG?
Das Einkommen im Sinne des § 7 KStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten sieben Einkunftsarten — nach Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten und nach Abzug der Sonderausgaben sowie des Freibetrags für begünstigte Zwecke.
Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz seit 2024?
Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit 2024 einheitlich 23 % (vorher 25 %). Die Senkung von 25 % auf 23 % wurde mit dem Steuerreformgesetz 2024 beschlossen und gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften.
Welche Einkunftsarten werden nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterschieden?
Die sieben Einkunftsarten sind: (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, (2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, (3) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, (4) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, (5) Einkünfte aus Kapitalvermögen, (6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, (7) sonstige Einkünfte.
Was bedeutet der Verlustausgleich nach § 7 Abs. 2 KStG?
Negative Einkünfte aus einer Einkunftsart (z.B. Verluste aus Gewerbebetrieb) können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen vor Sonderausgaben und Freibeträgen.
Was ist der Freibetrag für begünstigte Zwecke nach § 23 KStG?
Der Freibetrag für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG) ermöglicht Körperschaften, Spenden und Zuwendungen an begünstigte Empfänger (z.B. Forschungsförderung, mildtätige Organisationen, Sport) steuerlich abzusetzen. Er ist auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt und reduziert die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
Sind auch Gesellschaften mit Verlusten körperschaftsteuerpflichtig?
Ja, auch Körperschaften mit negativem Einkommen (Verlusten) sind körperschaftsteuerpflichtig, haben aber ein zu versteuerndes Einkommen von null, wenn die Verluste die positiven Einkünfte vollständig ausgleichen. Nicht ausgleichbare Verluste können in Folgejahre vorgetragen werden (Verlustvortrag).