Der Rechner prüft, ob ein Umsatz nach § 6 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Wählen Sie die Umsatzart und geben Sie den Nettobetrag ein — der Rechner zeigt sofort, ob Steuerbefreiung vorliegt und auf welcher Rechtsgrundlage.
Rechtsgrundlage
- § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Steuerbefreiungen bei Umsätzen — Ausfuhr, Heilbehandlung, Bildung, grenzüberschreitender Verkehr
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 6 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung an Ausfuhrwaren
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 6 Abs. 1 Z 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Seeschiffahrt und Luftfahrt
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 6 Abs. 1 Z 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 6 Abs. 1 Z 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Bildungsleistungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Steuerbefreiungen nach § 6 UStG — Überblick
Das österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht in § 6 eine Vielzahl von Steuerbefreiungen vor. Diese Befreiungen sind vor allem sozialpolitisch, gesundheitspolitisch oder volkswirtschaftlich motiviert. Ziel ist es, bestimmte Leistungen ohne Umsatzsteuerbelastung anzubieten — entweder weil der Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Privatkunden) oder weil die Leistung dem Gemeinwohl dient.
Ausfuhrlieferungen und Transitleistungen (§ 6 Abs. 1 Z 1–3)
Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung an Ausfuhrwaren sind steuerfrei, wenn die Ware ins Drittland (Nicht-EU) geliefert oder dort veredelt wird. Auch die Seeschiffahrt und Luftfahrt im internationalen Verkehr sowie der grenzüberschreitende Güterverkehr mit Drittlandsbezug sind befreit. Der Nachweis erfolgt über den Ausfuhrnachweis (CMR, Konnossement, Flugdaten). Diese Befreiungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Exporteure stärken und Doppelbesteuerung im grenzüberschreitenden Warenverkehr vermeiden.
Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Z 19)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenanstalten, Heilbädern und physiotherapeutischen Einrichtungen. Die Befreiung setzt voraus, dass die Leistung eng mit der Heilbehandlung oder Betreuung verknüpft ist. Kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation fallen nicht unter diese Befreiung — hier greift die normale Steuersatzregelung (20 % bzw. 13 % ermäßigt).
Bildungsleistungen (§ 6 Abs. 1 Z 20)
Leistungen von privaten Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen sind befreit, wenn sie zu anerkannten Abschlüssen führen. Der Begriff „anerkannt" bezieht sich auf Abschlüsse, die im österreichischen Bildungssystem offiziell anerkannt sind. Universitäre Lehrgänge, Fachhochschulstudiengänge und berufsbildende Ausbildungen mit Abschlusszertifikat zählen dazu. Reine Weiterbildungskurse ohne formellen Abschluss sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Vermietung, Banken, Versicherungen und Apotheken
Die Vermietung von Wohnzwecken ist nach § 6 Abs. 1 Z 12 UStG steuerbefreit — hier kann jedoch durch Optionsausübung auf die Befreiung verzichtet werden (§ 6 Abs. 2 UStG).Bank- und Versicherungsleistungen im Rahmen des typischen Geschäftsbetriebs sind ebenfalls befreit. Apotheken können Nullwertangaben für steuerfreie Medikamentenlieferungen an die Sozialversicherung abgeben.
Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen
Ein wesentlicher Nachteil der Steuerbefreiung: Obwohl keine Umsatzsteuer anfällt, bleibt der Vorsteuerabzug für den leistenden Unternehmer grundsätzlich erhalten — die Eingabe- Umsätze können mit Vorsteuer belastet sein. Bei bestimmten Befreiungen (z. B. Grundstücksvermietung) entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug. Für Exporteure ist dies vorteilhaft: Die Vorsteuer aus Einkäufen kann geltend gemacht werden, obwohl die Ausfuhrlieferung steuerfrei ist.
Rechnungslegung bei Befreiungen
Für steuerfreie Umsätze gelten besondere Anforderungen an die Rechnungslegung (§ 11 UStG). Die Rechnung muss die Steuerbefreiung ausdrücklich ausweisen und die Rechtsgrundlage nennen. Ein falscher oder fehlender Befreiungshinweis kann dazu führen, dass das Finanzamt die Befreiung nicht anerkennt und Nachzahlungen plus Zinsen fordert. Deshalb ist die korrekte Dokumentation in der Buchhaltung essentiell.
Häufige Fragen zu § 6 UStG Steuerbefreiungen
Welche Umsätze sind nach § 6 UStG steuerbefreit?
Nach § 6 UStG sind insbesondere steuerbefreit: Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung an Ausfuhrwaren (Z 1), Seeschiffahrt und Luftfahrt (Z 2), grenzüberschreitender Güterverkehr (Z 3), Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (Z 19) sowie Bildungsleistungen (Z 20). Auch Vermietung von Wohnzwecken, Bank- und Versicherungsleistungen sowie Apotheken-Nullwertangaben zählen zu den befreiten Umsätzen.
Sind Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei?
Ja, Ausfuhrlieferungen sind nach § 6 Abs. 1 Z 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Ware direkt ins Ausland geliefert oder in ein Konsignationslager im Drittland verbracht wird. Der Unternehmer muss die Voraussetzungen nach § 7 UStG nachweisen können (Ausfuhrnachweis, CMR-Frachtbrief etc.). Die Befreiung gilt auch für Lohnveredelung an Ausfuhrwaren.
Welche Heilbehandlungen sind von der USt befreit?
Steuerbefreit sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder ärztlicher Tätigkeit erbracht werden (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG). Dazu zählen Leistungen von Ärzten, Spitälern, Heilbädern und physiotherapeutischen Einrichtungen. Die Befreiung setzt voraus, dass die Leistung eng mit der Heilbehandlung verknüpft ist — rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation sind nicht befreit.
Sind Bildungsleistungen immer steuerbefreit?
Nicht alle Bildungsleistungen sind befreit. Nach § 6 Abs. 1 Z 20 UStG sind Leistungen von privaten Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen befreit, wenn die Bildungsleistung zu anerkannten Abschlüssen führt. Kurse und Weiterbildungen ohne Abschlussziel sind grundsätzlich steuerpflichtig, sofern keine andere Befreiungsnorm greift.
Wie weist man die Steuerbefreiung nach?
Für steuerbefreite Umsätze gelten besondere Nachweispflichten: Bei Ausfuhrlieferungen ist ein Ausfuhrnachweis erforderlich (z. B. CMR-Frachtbrief, Konnossement, Flugdaten). Für Heilbehandlungen und Bildungsleistungen genügt in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Berufsberechtigung oderInstitutionskennung. Der Unternehmer muss die Befreiungsvoraussetzungen in der Buchhaltung dokumentieren.
Kann man auf die Steuerbefreiung verzichten (Option)?
Bei bestimmten Umsätzen wie Grundstücksvermietungen (§ 6 Abs. 1 Z 12 UStG) kann der Unternehmer durch Optionsausübung auf die Befreiung verzichten und die USt in Rechnung stellen. Dies kann vorteilhaft sein, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Verzicht auf die Befreiung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und muss in jedem Fall schriftlich erklärt werden.