95% Befreiung für EU/EEA Beteiligungserträge ab 10% Beteiligung, 1 Jahr Haltefrist — Mutter-Tochter-Richtlinie.
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs 4 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) (KStG 1988) ↗
Mutter-Tochter-Privileg — 95% Befreiung für EU/EEA Beteiligungserträge ab 10% Beteiligung, 1 Jahr Haltefrist
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema: Mutter-Tochter-Privileg nach § 8 Abs 4 KStG
Das Mutter-Tochter-Privileg nach § 8 Abs 4 KStG ist die österreichische Umsetzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU). Diese Richtlinie wurde geschaffen, um die grenzüberschreitende Dividendenzahlung zwischen verbundenen Unternehmen in der EU zu erleichtern und die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Das Privileg gewährt eine steuerliche Befreiung von 95% auf Dividendenerträge, die eine Muttergesellschaft aus einer EU- oder EWR-Tochtergesellschaft bezieht.
Voraussetzungen im Detail
Um in den Genuss des Mutter-Tochter-Privilegs zu kommen, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss die Muttergesellschaft mindestens 10% des Kapitals der Tochtergesellschaft halten — diese Mindestbeteiligungsschwelle stellt sicher, dass nur substantive Beteiligungen begünstigt werden. Zweitens muss die Tochtergesellschaft in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sein — außerhalb der EU oder des EWR gelegene Gesellschaften sind nicht begünstigt. Drittens muss die Beteiligung mindestens ein Jahr gehalten werden.
Steuerliche Wirkung
Die steuerliche Wirkung des Mutter-Tochter-Privilegs ist erheblich: 95% der Dividende sind steuerfrei, nur 5% unterliegen der normalen Körperschaftsteuer. Bei einem Steuersatz von 23% beträgt die effektive Steuerbelastung auf die Dividende thus nur 1,15%. Dies macht Österreich zu einem attraktiven Standort für Holdingstrukturen innerhalb Europas.
Verhältnis zu § 10 KStG
Es ist wichtig, das Mutter-Tochter-Privileg von der allgemeinen Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 KStG zu unterscheiden. Während § 8 Abs 4 KStG spezifisch auf EU/EWR-Beteiligungen abstellt und an die Mutter-Tochter-Richtlinie gebunden ist, gilt § 10 KStG auch für Beteiligungen in Drittstaaten, sofern bestimmte Voraussetzungen (mind. 10%, Mindesthaltefrist) erfüllt sind. In der Praxis werden beide Regelungen häufig kombiniert, um eine möglichst breite Steuerbefreiung zu erreichen.
Häufige Fragen zu § 8 Abs 4 KStG 1988
Was ist das Mutter-Tochter-Privileg?
Das Mutter-Tochter-Privileg nach § 8 Abs 4 KStG setzt die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie in österreichisches Recht um. Es sorgt für eine 95%ige Befreiung von Dividendenerträgen, die eine Muttergesellschaft aus einer EU/EEA-Tochtergesellschaft erhält.
Welche Voraussetzungen gelten?
Die Befreiung gilt, wenn die Muttergesellschaft mindestens 10% des Kapitals der Tochtergesellschaft hält, die Tochtergesellschaft in einem EU/EWR-Staat ansässig ist und mindestens ein Jahr gehalten wird.
Gilt die Befreiung auch für Drittstaaten?
Nein, das Mutter-Tochter-Privileg gilt nur für Beteiligungen an Gesellschaften in EU/EWR-Staaten. Für Drittstaaten gilt § 10 KStG mit anderen Voraussetzungen.
Was bedeutet die Mindesthaltefrist?
Die Beteiligung muss mindestens ein Jahr gehalten werden. Wird sie vor Ablauf dieses Jahres veräußert, entfällt die Befreiung rückwirkend.
Wie hoch ist die verbleibende Steuerbelastung?
Nach der 95%igen Befreiung bleiben 5% der Dividende steuerpflichtig. Bei einem Steuersatz von 23% beträgt die effektive Steuerbelastung somit nur 1,15% der Dividende.