95% Befreiung für qualifizierte Beteiligungen (mind. 10%) nach § 10 KStG — 5% steuerpflichtig.
Rechtsgrundlage
- § 10 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) (KStG 1988) ↗
Beteiligungsertragsbefreiung — 95% steuerfrei bei mind. 10% Beteiligung
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema: Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 KStG
Die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 KStG ist eines der wichtigsten steuerlichen Instrumente für österreichische Kapitalgesellschaften, die in andere Unternehmen investieren. Sie verhindert die Doppelbesteuerung von Dividendenerträgen auf Ebene der Holdinggesellschaft und macht Österreich zu einem attraktiven Standort für Beteiligungsinvestitionen.
Die 95%-Regel
Kernelement der Beteiligungsertragsbefreiung ist die Regel, dass 95% der Dividendenerträge aus einer qualifizierten Beteiligung steuerfrei gestellt werden. Dies bedeutet, dass von einer Dividendenzahlung von 100.000 € nur 5.000 € der Körperschaftsteuer unterliegen. Die Steuerbelastung auf die Dividende beträgt thus nur 5% × 23% = 1,15% — ein sehr niedriger Satz, der die internationale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als Holdingstandort stärkt.
Voraussetzungen
Die Befreiung gilt nur für Beteiligungen, die eine Mindestgrenze von 10% des Kapitals oder der Stimmrechte erreichen. Diese Grenze stellt sicher, dass nur substanzielle Beteiligungen in den Genuss der Befreiung kommen und verhindert, dass Gesellschaften mit Kleinstbeteiligungen die Regelung missbrauchen. Darüber hinaus muss die Beteiligung mindestens ein Jahr gehalten werden — bei kürzerer Haltefrist entfällt die Befreiung.
Rückwirkende Effekte
Eine Besonderheit besteht darin, dass die Befreiung auch rückwirkend entfallen kann, wenn die Beteiligung innerhalb eines Jahres nach dem Dividendenstichtag veräußert wird. In diesem Fall ist die Dividende nachträglich zur Gänze steuerpflichtig. Dies soll verhindern, dass Gesellschaften kurzfristig in eine Beteiligung investieren, um die Dividende zu kassieren, und sie dann sofort wieder veräußern.
Häufige Fragen zu § 10 KStG 1988
Was ist die Beteiligungsertragsbefreiung?
Die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 KStG sorgt dafür, dass 95% der Dividendenerträge aus einer qualifizierten Beteiligung steuerfrei gestellt werden. Nur 5% unterliegen der Körperschaftsteuer.
Wann liegt eine qualifizierte Beteiligung vor?
Eine qualifizierte Beteiligung liegt vor, wenn die Körperschaft mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft hält.
Welche Beteiligungen kommen für die Befreiung in Frage?
Die Befreiung gilt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, equivalent in anderen EU/EWR-Staaten), die im Rahmen des EU-Rechts oder eines DBA steuerbefreit sind.
Muss die Beteiligung eine bestimmte Zeit gehalten werden?
Ja, die Beteiligung muss mindestens ein Jahr gehalten werden, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können. Bei kürzerer Haltefrist entfällt die Befreiung rückwirkend.
Wie wird der steuerpflichtige Teil berechnet?
Der steuerpflichtige Teil beträgt 5% des Bruttobetrags der Dividende. Dieser 5%-ige Anteil unterliegt der normalen Körperschaftsteuer (23% ab 2024).