§ 9 KStG 1988
Berechnung der Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG 1988 — Zurechnung der Einkommen von Gruppenmitgliedern an den Gruppenträger, 25% KÖSt auf das Gesamteinkommen.
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 9 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) (BGBl. Nr. 401/1988) ↗
Unternehmensgruppen — Zurechnung der Einkommen, Mindestdauer 3 Jahre
Gültig ab: 1. 1. 2025
Kurz zum Thema: Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG 1988
Die Unternehmensgruppenbesteuerung nach § 9 KStG ermöglicht es finanziell verbundenen Körperschaften, ihre steuerlichen Ergebnisse zusammenzufassen. Der Gruppenträger erhält die Einkommen der Gruppenmitglieder zugerechnet, wodurch einejahresübergreifend Verlustverrechnung möglich wird. Die Voraussetzung für die Gruppenbildung ist eine finanzielle Verbindung von mehr als 50% zwischen den beteiligten Körperschaften. Die Gruppe muss mindestens drei Jahre bestehen bleiben, andernfalls gelten Ausscheiden als rückwirkende Ereignisse. Besonders wichtig: Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können nur bis 75% der Summe der inländischen Einkommen verrechnet werden.