§ 21 KStG 1988
Berechnung der Körperschaftsteuer nach § 21 KStG 1988 — einheitlicher Steuersatz 25% für alle Körperschaften (GmbH, AG, Stiftung).
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 21 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) (BGBl. Nr. 401/1988) ↗
Standardsteuersatz 25% für Körperschaften
Gültig ab: 1. 1. 1988
Kurz zum Thema: Körperschaftsteuer nach § 21 KStG 1988
Der einheitliche Körperschaftsteuersatz von 25% gemäß § 21 Abs. 1 KStG gilt seit der Unternehmenssteuerreform 2005 für alle im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften. Dieser Satz unterscheidet nicht nach Rechtsform oder Höhe des Einkommens — jede GmbH, AG, Genossenschaft oder Stiftung wird mit dem gleichen Prozentsatz auf ihr zu versteuerndes Einkommen besteuert. Die Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Steuererklärung festgesetzt und ist grundsätzlich laufend zu entrichten. Für GmbHs gilt seit 2024 zusätzlich eine Mindestkörperschaftsteuer von € 250 jährlich, die im Fall negativer Einkünfte erhoben wird. Die手感 festsetzung erfolgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres im Rahmen der Jahressteuererklärung.