§ 15 UStG

Berechnung des Vorsteuerabzugs bei gemischten Umsätzen nach UStG § 15 — steuerfreie Geldforderungen, verzinsliche Einlagen und Hilfsgeschäfte.

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UStG § 15 Erleichterungen bei der Vorsteueraufteilung

Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs stellt für Unternehmer mit gemischten Umsätzen — sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien — eine der zentralen Fragestellungen des Umsatzsteuerrechts dar. Grundsätzlich gilt nach § 12 Abs. 1 UStG, dass die Vorsteuerbeträge denjenigen Umsätzen zugeordnet werden müssen, für die sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Kann diese Zuordnung nicht eindeutig vorgenommen werden, erfolgt die Aufteilung nach § 12 Abs. 5 UStG. § 15 UStG normiert dabei wichtige Erleichterungen, die verhindern sollen, dass der Vorsteuerabzug bei bestimmten steuerfreien Umsätzen unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

§ 15 Abs. 1: Steuerfreie Geldforderungen (§ 6 Abs. 1 Z 8)

Die erste Erleichterung betrifft Umsätze von Geldforderungen nach § 6 Abs. 1 Z 8 UStG — etwa beim Forderungsverkauf oder bei der Abtretung von Honorarforderungen. Bewirkt der Unternehmer solche Umsätze und vereinnahmt er gleichzeitig das Entgelt für einen anderen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz, so müssen diese steuerfreien Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 Z 1 nicht in den Umsatzschlüssel einbezogen werden. Dies führt dazu, dass der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze am Gesamtnenner steigt und somit mehr Vorsteuer abgezogen werden kann. Bei der Aufteilung nach § 12 Abs. 5 Z 2 sind in diesem Fall nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die den steuerfreien Geldforderungsumsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Ein Unternehmensberater hat Gesamteinnahmen von 200.000 € — davon 80.000 € aus steuerfreien Honorarforderungen (Geldforderungen nach § 6 Abs. 1 Z 8) und 120.000 € aus steuerpflichtigen Beratungsleistungen. Ohne § 15 würde der Vorsteuerabzugssatz 120.000/200.000 = 60% betragen. Mit § 15 Abs. 1 werden die 80.000 € steuerfreie Geldforderungen aus dem Nenner herausgerechnet — der Vorsteuerabzugssatz beträgt 120.000/(200.000-80.000) = 100%, sodass die gesamte Vorsteuer abgezogen werden kann.

§ 15 Abs. 2: Verzinsliche Einlagen und Zahlungsmittel als Hilfsgeschäfte

Die zweite Erleichterung erweitert den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 auf verzinsliche Einlagen bei Kreditinstituten sowie auf Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen, sofern diese Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden. Ein Hilfsgeschäft liegt vor, wenn diese Umsätze nicht zum Hauptzweck des Unternehmens gehören, sondern nur eine untergeordnete Rolle spielen. Auch hier werden die betreffenden Umsätze beim Umsatzschlüssel nicht berücksichtigt, was den Vorsteuerabzug verbessert. Voraussetzung ist stets, dass es sich um steuerfreie Umsätze handelt und die Hilfsgeschäftseigenschaft glaubhaft gemacht werden kann.

§ 15 Abs. 3: Steuerfreie Hilfsgeschäfte bei der Z 2-Methode

Die dritte Erleichterung betrifft die Aufteilungsmethode nach § 12 Abs. 5 Z 2 — also die Aufteilung nach tatsächlicher Verwendung oder anderen sachlichen Methoden. Hier wird die Erleichterung des § 15 Abs. 1 auch auf steuerfreie Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a erstreckt — also auf Umsätze, die nur als Hilfsgeschäfte bewirkt werden. In diesem Fall sind nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die diesen Hilfsgeschäften ausschließlich zuzurechnen sind. Dies schafft eine weitere Entlastung gegenüber der rein proportionalen Methode und berücksichtigt die wirtschaftliche Realität von Unternehmen, die nur in geringem Umfang steuerfreie Hilfsgeschäfte tätigen.

Für die Praxis ist die Wahl der richtigen Aufteilungsmethode von erheblicher Bedeutung. Unternehmen sollten systematisch prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind und welche Aufteilungsmethode für ihre Situation günstiger ist. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater, da die Vorsteueraufteilung bei größeren Unternehmen schnell sechsstellige Beträge ausmachen kann. Der vorliegende Rechner bietet eine erste Orientierungshilfe für die verschiedenen Fallvarianten des § 15.

Häufige Fragen zu § 15 UStG

Was regelt UStG § 15?

§ 15 UStG regelt Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge für Unternehmer mit gemischten Umsätzen — sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Umsätzen. Die Norm stellt sicher, dass bei bestimmten steuerfreien Umsätzen (insbesondere Geldforderungen und Hilfsgeschäfte) der Vorsteuerabzug nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

Welche Umsätze sind nach § 6 Abs. 1 Z 8 steuerfrei?

Steuerfrei nach § 6 Abs. 1 Z 8 UStG sind Umsätze von Geldforderungen (Forderungsverkauf), verzinsliche Einlagen bei Kreditinstituten, die Lieferung gesetzlicher Zahlungsmittel und die Überlassung von inländischen amtlichen Wertzeichen. Diese Umsätze sind zwar steuerfrei, können aber den Vorsteuerabzug anteilig einschränken.

Was versteht man unter einem Hilfsgeschäft?

Ein Hilfsgeschäft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer Umsätze tätigt, die nur als untergeordnete Tätigkeit zu seinen Hauptumsätzen bewirkt werden — etwa wenn ein Bauunternehmen gelegentlich eine Lieferung von Zahlungsmitteln vornimmt, die nicht seinem Hauptgeschäftszweck dient. Hilfsgeschäfte sind steuerfrei und werden bei der Vorsteueraufteilung besonders behandelt.

Wie wirkt sich § 15 Abs. 1 auf den Vorsteuerabzug aus?

Bei Anwendung des § 15 Abs. 1 werden steuerfreie Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 8 nicht in den Umsatzschlüssel nach § 12 Abs. 5 Z 1 einbezogen. Dadurch erhöht sich der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze am Gesamtnenner, was zu einem höheren abziehbaren Vorsteuerbetrag führt als bei der rein proportionalen Aufteilung.

Was ist der Unterschied zwischen Z 1 und Z 2 des § 12 Abs. 5?

§ 12 Abs. 5 Z 1 (Umsatzschlüsselmethode): Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen. § 12 Abs. 5 Z 2 (andere Methoden): Aufteilung nach tatsächlicher Verwendung — nur die Vorsteuer, die ausschließlich steuerfreien Umsätzen zuzurechnen ist, ist nicht abziehbar. § 15 Abs. 3 erlaubt bei Z 2 die Erleichterung für Hilfsgeschäfte.

Kann § 15 auch bei einem Unternehmen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen angewendet werden?

Nein. Wenn ein Unternehmen ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt, die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze jedoch fehlen, ist der Vorsteuerabzug insgesamt nicht möglich. § 15 setzt voraus, dass der Unternehmer auch zum Vorsteuerabzug berechtigte Umsätze (steuerpflichtige Umsätze) hat, bei denen die Erleichterung greifen kann.

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