§ 26a UStG

Prüfung und Berechnung der USt-Sonderregelung für Einfuhren bis 150 € je Sendung — Fälligkeit am 15. des Folgemonats.

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UStG § 26a Sonderregelung bei der Einfuhr

Die Sonderregelung des § 26a UStG stellt eine wesentliche Erleichterung für Unternehmer dar, die regelmäßig Waren aus dem Drittland einführen, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung wurde geschaffen, um den administrativen Aufwand bei der Verzollung von Kleinsendungen zu reduzieren und eine monatliche Sammelabrechnung zu ermöglichen. Ohne § 26a müsste für jede einzelne Sendung eine eigene Zollanmeldung eingereicht werden, was insbesondere für Online-Händler und Importeure von Kleinteilen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.

Voraussetzungen für die Anwendung des § 26a

Die Sonderregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens darf der Einzelwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigen — maßgeblich ist dabei der Warenwert ohne Versandkosten und Versicherungsentgelt. Zweitens dürfen die eingeführten Waren nicht verbrauchsteuerpflichtig sein, wozu insbesondere Tabakwaren, alkoholische Getränke und Energieerzeugnisse zählen. Drittens darf für dieselbe Sendung nicht bereits die Sonderregelung gemäß § 25b UStG für das Postverfahren in Anspruch genommen worden sein. Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, kann der Unternehmer die vereinfachte Abrechnung nutzen.

Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt auf Grundlage des Zollwerts der eingeführten Ware — zuzüglich etwaiger Zölle und sonstiger Abgaben. Der anwendbare Steuersatz richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Einordnung der Ware: Der Standardsatz von 20% gilt für die meisten Waren, der ermäßigte Satz von 13% für bestimmte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, sowie der besonders ermäßigte Satz von 10% für ausgewählte Güter des täglichen Bedarfs wie Bücher, Periodika und bestimmte Lebensmittel.

Steuerschuldner und Abfuhrverpflichteter

Nach § 26a Abs. 2 UStG ist der Steuerschuldner die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind — also regelmäßig der österreichische Unternehmer, der die Ware einführt. Der Abfuhrverpflichtete, also die Person, die die Gegenstände dem Zoll gestellt hat, ist für die korrekte Berechnung und fristgerechte Entrichtung der Steuer verantwortlich. Dies kann etwa ein Spediteur oder ein Postdienstleister sein. Der Abfuhrverpflichtete hat gemäß § 26a Abs. 3 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der richtige Steuerbetrag entrichtet wird.

Die monatliche elektronische Erklärung muss den Gesamtbetrag der während des betreffenden Monats unter Anwendung dieser Sonderregelung erhobenen Mehrwertsteuer enthalten. Als monatliche Erklärung gilt dabei die Summe der einzelnen Zollanmeldungen des betreffenden Monats für die unter § 26a fallenden Einfuhren. Die Steuer ist spätestens am 15. des Folgemonats zu entrichten — bei einer Einfuhr im März 2026 ist die USt also beispielsweise spätestens am 15. April 2026 fällig.

Aufzeichnungspflichten und praktische Hinweise

Der Abfuhrverpflichtete ist verpflichtet, Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorgänge im Rahmen der Sonderregelung zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Finanzverwaltung die Richtigkeit der erklärten Steuer überprüfen kann. Die Aufbewahrungspflicht beträgt gemäß § 132 BAO sieben Jahre. In der Praxis empfiehlt es sich, neben den Zollanmeldungen auch die zugehörigen Rechnungen, Lieferscheine und Zahlungsbelege aufzubewahren, um im Fall einer Prüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärungen nachweisen zu können.

Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, die Sonderregelung auch dann anzuwenden, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist — etwa wenn der Einzelwert knapp über 150 Euro liegt oder wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren eingeführt werden. In diesen Fällen kommt die Regelbesteuerung zur Anwendung, und die Einfuhrumsatzsteuer ist nach den allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften zu entrichten. Der Unternehmer sollte daher vor jeder Inanspruchnahme des § 26a sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen zu § 26a UStG

Was regelt UStG § 26a?

§ 26a UStG regelt Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt. Die Regelung ermöglicht eine vereinfachte Abrechnung über den Zoll.

Welche Waren sind von § 26a ausgeschlossen?

Von § 26a ausgeschlossen sind verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Tabak, Alkohol, Energieerzeugnisse) sowie Waren, für die bereits die Sonderregelung gemäß § 25b (Postverfahren) in Anspruch genommen wird. Ebenso sind Sendungen über 150 € je Einzelwert nicht anwendbar.

Wann entsteht die Steuerschuld bei § 26a?

Die Steuerschuld entsteht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG bei der Einfuhr. Der Steuerschuldner ist die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind. Der Abfuhrverpflichtete hat die Steuer monatlich auf elektronischem Weg zu erklären und spätestens am 15. des Folgemonats zu entrichten.

Wie hoch ist die USt bei § 26a?

Die USt wird nach dem regulären Steuersatz berechnet — in Österreich gelten 20% (Standardsatz), 13% (ermäßigter Satz) und 10% (besonders ermäßigter Satz). Die Berechnung erfolgt auf den Zollwert der eingeführten Ware.

Welche Aufzeichnungspflichten bestehen bei § 26a?

Der Abfuhrverpflichtete hat Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge im Rahmen dieser Sonderregelung zu führen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Richtigkeit der erklärten Steuer festgestellt werden kann. Die Aufbewahrungspflicht beträgt nach § 132 BAO sieben Jahre.

Was passiert, wenn eine Sendung den 150 €-Grenzwert überschreitet?

Wenn der Einzelwert einer Sendung 150 € übersteigt, ist die Sonderregelung des § 26a nicht anwendbar. Die Einfuhrumsatzsteuer wird nach den allgemeinen Regeln des UStG erhoben — mit regulärem Steuersatz und den jeweiligen Fälligkeitsregeln des Zollrechts.

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