Prüfung und Berechnung des Vorsteuerabzugs für Anlagegold-Lieferungen nach UStG § 24a — fiktive USt (20%) für Hersteller/Umwandler oder Option zur Steuerpflicht.
Rechtsgrundlage
- § 24a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Recht auf Vorsteuerabzug für steuerfreie Anlagegold-Lieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j)
Gültig ab: 19. 12. 2001
- § 24a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Hersteller/Umwandler: fiktive Steuer als Vorsteuer abziehbar (so als wäre Lieferung steuerpflichtig)
Gültig ab: 19. 12. 2001
- § 24a Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Aufzeichnungspflicht: Rechnung legen und Identität des Abnehmers festhalten, wenn BMG > 15.000 €
Gültig ab: 19. 12. 2001
- § 24a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Option zur steuerpflichtigen Behandlung für Hersteller/Umwandler
Gültig ab: 19. 12. 2001
- § 24a Abs. 6 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Option zur steuerpflichtigen Behandlung für gewerbliche Lieferanten
Gültig ab: 19. 12. 2001
- § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Grundsatz: Kein Vorsteuerabzug aus steuerfreien Umsätzen — § 24a ist die Ausnahme hievon
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Steuerfreie Lieferung von Anlagegold (Goldmünzen, Goldbarren mit mindestens 995er Feingehalt)
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 132 BAO Bundesabgabenordnung (BAO) ↗
Aufbewahrungspflicht — 7 Jahre für Aufzeichnungen über Anlagegold-Umsätze
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema: UStG § 24a Sonderregelung für Anlagegold
Die Sonderregelung des § 24a UStG für Anlagegold stellt eine der wichtigsten Ausnahmen vom Grundsatz des § 12 Abs. 3 UStG dar, wonach aus steuerfreien Umsätzen kein Vorsteuerabzug zusteht. Da die Lieferung und Einfuhr von Anlagegold nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG steuerfrei ist, würde ohne § 24a derjenige Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder verarbeitet, die auf den Produktionsprozess entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht geltend machen können — eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind und keiner USt unterliegen.
Abgrenzung: Wer kann den Vorsteuerabzug geltend machen?
Die Regelung des § 24a differenziert klar nach der Rolle des Unternehmers im Goldmarkt. Hersteller von Anlagegold und Unternehmer, die Gold in Anlagegold umwandeln, können nach § 24a Abs. 1 und 2 die fiktive USt auf die Lieferung als Vorsteuer abziehen — also so, als wäre die Lieferung steuerpflichtig gewesen. Für sie ist dies ein wesentlicher Vorteil, da sie die Vorsteuer auf Rohmaterial, Verarbeitung und Verpackung geltend machen können. Gewerbliche Lieferanten, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Anlagegold liefern, können nach § 24a Abs. 6 die Option zur Steuerpflicht ausüben — dies erfordert jedoch, dass der liefernde Unternehmer seinen Umsatz tatsächlich als steuerpflichtig behandelt und dem Abnehmer in Rechnung stellt.
Sonstige Unternehmer, die weder Hersteller noch Umwandler noch gewerbliche Lieferanten von Anlagegold sind, haben nach § 24a Abs. 1 lit. c nur für sogenannte sonstige Leistungen — also Leistungen, die in der Veränderung von Form, Gewicht oder Feingehalt des Goldes bestehen — einen Vorsteuerabzugsanspruch. Für die einfache Lieferung oder Einfuhr von Anlagegold steht innen ohne Option kein Vorsteuerabzug zu. In der Praxis betrifft dies etwa Juweliere, die gelegentlich Goldschmuck anfertigen und dabei auch Anlagegold verarbeiten.
Die fiktive USt als Berechnungsgrundlage
Die fiktive USt nach § 24a Abs. 2 wird mit dem Standardsatz von 20% der Bemessungsgrundlage berechnet — unabhängig davon, ob die konkrete Transaktion tatsächlich dem ermäßigten oder dem besonders ermäßigten Steuersatz unterliegen würde. Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Goldpreis oder dem vom Unternehmer in Rechnung gestellten Entgelt. Für einen Hersteller, der Goldbarren im Wert von 50.000 € liefert, beträgt die fiktive USt somit 10.000 € — dieser Betrag kann als Vorsteuer abgezogen werden, obwohl die Lieferung tatsächlich steuerfrei ist.
Identifizierungspflicht und Aufzeichnungspflichten
Bei Anlagegold-Umsätzen mit einer Bemessungsgrundlage über 15.000 Euro gelten strenge Identifizierungspflichten nach § 24a Abs. 3. Der Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 11 UStG ausstellen und die Identität des Abnehmers dokumentieren. Die hierzu verwendeten Unterlagen — etwa Ausweiskopien oder Handelsregisterauszüge — sind sieben Jahre lang aufzubewahren. Für Umsätze unter 15.000 € gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten des UStG und der BAO. In der Praxis empfiehlt es sich, bei sämtlichen Anlagegold-Transaktionen unabhängig vom Wert die Identität des Geschäftspartners zu dokumentieren, um im Fall einer Betriebsprüfung gerüstet zu sein.
Die Wahl zwischen der fiktiven USt nach § 24a Abs. 2 und der Option zur Steuerpflicht nach § 24a Abs. 5 oder 6 hängt von der individuellen Situation des Unternehmers ab. Die fiktive USt bietet den Vorteil, dass der Vorsteuerabzug ohne Abwälzung der USt auf den Abnehmer möglich ist — der Goldpreis bleibt für den Endabnehmer steuerfrei. Die Option zur Steuerpflicht hingegen ermöglicht den Abzug der tatsächlich in Rechnung gestellten USt, was für Unternehmer mit hoher eigener Vorsteuerbelastung vorteilhaft sein kann, aber den Goldpreis für den Abnehmer um 20% erhöht. Der vorliegende Rechner bietet eine erste Orientierung für die verschiedenen Fallvarianten des § 24a.
Häufige Fragen zu § 24a UStG
Was ist Anlagegold nach österreichischem UStG?
Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG umfasst Goldbarren und Goldmünzen mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, sofern sie als gesetzliches Zahlungsmittel oder Anlagegold üblicherweise gehandelt werden. Goldmünzen mit einem Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel sind ebenfalls anlagegoldfähig, sofern sie nach dem 1800 geprägt wurden und üblicherweise als Anlagegold verkauft werden.
Warum ist die Lieferung von Anlagegold steuerfrei?
Die Steuerfreiheit von Anlagegold wurde geschaffen, um eine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer zu verhindern. Gold unterliegt international in vielen Ländern keiner Umsatzsteuer, weshalb eine Besteuerung in Österreich zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für die Lieferung als auch für die Einfuhr von Anlagegold innerhalb der EU.
Was bedeutet die fiktive USt nach § 24a Abs. 2?
Hersteller und Umwandler von Anlagegold können die fiktive USt — also den Betrag, der als USt angefallen wäre, wenn die Lieferung steuerpflichtig gewesen wäre — als Vorsteuer abziehen. Die fiktive USt wird mit 20% des Goldwerts berechnet (Bemessungsgrundlage × 20%). Dies compensiert den Hersteller/Umwandler für die Vorsteuer, die er auf die Herstellung oder Umwandlung des Goldes gezahlt hat.
Wann besteht die Identifizierungspflicht?
Gemäß § 24a Abs. 3 UStG muss der Unternehmer bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15.000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 UStG legen und die Identität des Abnehmers festhalten. Die Aufbewahrungspflicht für diese Identifizierungsunterlagen beträgt nach § 132 BAO sieben Jahre. Bei BMG unter 15.000 € gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten.
Was ist die Option zur Steuerpflicht (§ 24a Abs. 5 und 6)?
Unternehmer, die Anlagegold herstellen, in Anlagegold umwandeln oder gewerblich liefern, können die an sich steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln (§ 24a Abs. 5 und 6). In diesem Fall wird die tatsächlich in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abgezogen. Dies kann vorteilhaft sein, wenn der leistende Unternehmer selbst über nennenswerte Vorsteuerbeträge verfügt, die er geltend machen möchte.
Kann ein sonstiger Unternehmer Vorsteuer auf Anlagegold abziehen?
Ein sonstiger Unternehmer (ohne Hersteller-, Umwandler- oder gewerblicher Lieferanten-Status) kann nur für sogenannte sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Anlagegold Vorsteuer abziehen (§ 24a Abs. 1 lit. c) — etwa für die Veränderung von Form, Gewicht oder Feingehalt. Für die Lieferung oder Einfuhr von Anlagegold steht dem sonstigen Unternehmer kein Vorsteuerabzug zu, sofern er nicht die Option zur Steuerpflicht ausübt.