§ 17 UStG 1994
Berechnung der Ist-Besteuerung nach § 17 UStG 1994 — Steuer fällt erst bei Vereinnahmung des Entgelts an, nicht bei Rechnungsstellung.
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 17 Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) ↗
Ist-Besteuerung: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Umsatzgrenze 200.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2019
Kurz zum Thema: Ist-Besteuerung nach § 17 UStG 1994
Die Ist-Besteuerung nach § 17 UStG stellt eine Abweichung vom Regularitätsprinzip dar und kommt vor allem Kleinunternehmern zugute. Bei dieser Methode entsteht die Umsatzsteuerschuld erst dann, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wird — also wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Soll-Besteuerung, bei der die Steuerschuld bereits mit Ausstellung der Rechnung entsteht. Für Unternehmer mit liquiden Engpässen oder langen Zahlungszielen kann die Ist-Besteuerung einen wichtigen finanziellen Vorteil darstellen. Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen wird in gleicher Weise nach Zahlung abgezogen. Die Umsatzgrenze von 200.000 € bezieht sich auf die im Vorjahr vereinnahmten Entgelte.